Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.1994, Az.: 5 StR 78/94
Spielsucht; Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 78/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1994, 501 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 651
Redaktioneller Leitsatz
Nur wenn die begangenen Straftaten dazu fungierten, die Fortsetzung des Spielens zu ermöglichen, kann die Spielsucht in Bezug auf eine verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt werden.
Gründe
Die Behandlung der Konkurrenzen, insbesondere im Komplex II 2 die Annahme einer fortgesetzten Handlung (dazu BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluß vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 -) beschwert den Angeklagten hier nicht.
Die Aufklärungsrüge, die Kammer hätte ein psychiatrisches Sachverständigen-Gutachten zur Wirkung der "Spielsucht" des Angeklagten einholen müssen, ist unbegründet. Eine solche "Spielsucht" oder "Spielleidenschaft" (vgl. dazu BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8, 17 m.w.N.) kann unter dem Gesichtspunkt einer Verminderung der Schuldfähigkeit allenfalls dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienen (vgl. zum Entwicklungsbild einer solchen Sucht Rasch StV 1991, 126, 129; Kröber Forensia 1987, 113, 115 und JR 1989, 380). Hier hat der Tatrichter festgestellt, daß die Erlöse des Angeklagten aus seinen Rauschgiftgeschäften der Abtragung seiner Spielschulden dienten (UA S. 5, 6, 13, 32, 38). Lediglich in einem Fall verspielte der Angeklagte einen geringen Teil seines Taterlöses an Glücksspielautomaten (UA S. 12). Danach war der Tatrichter unter den Gesichtspunkten des § 244 Abs. 2 StPO keineswegs zur Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen gehalten.