Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1982, Az.: BVerwG 7 C 106/81
Zulässigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis bei Weigerung des Kraftfahrzeugführers gegen eine kraftfahrtechnische Begutachtung seiner theoretischen Kenntnisse durch die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ; Berücksichtigung von getilgten Verkehrsverstößen als Ordnungswidrigkeit im Rahmen einer Fahrerlaubnisentziehung; Berücksichtigung der außergewöhnlichen zeitlichen Folge der Verkehrsverstöße
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 106/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 16298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 30.10.1979 - AZ: VG VI/1 E 1470/79
- VGH Hessen - 02.06.1981 - AZ: VGH II OE 9/80
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 StVG
- § 15b Abs. 2 StVZO
- § 13a Abs. 3 S. 2 StVZO
Redaktioneller Leitsatz
Zu den rechtlichen Maßstäben, welche an eine Anordnung der Behörde gegenüber einem Kraftfahrzeugführer, ein Gutachten nach § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVZO beizubringen, anzulegen sind, gehört auch die Berücksichtigung der zeitlichen Folge der Verkehrsverstöße. Liegt danach der letzte Verkehrsverstoß, der die Behörde zu der Anordnung des Gutachtens veranlasst hat, von den vorausgegangenen Verfehlungen zeitlich so weit entfernt, dass er zur Feststellung eines auffällig gehäuften Fehlverhaltens und dadurch begründeter Zweifel an der Fahreignung des Kraftfahrzeugführers nur in eingeschränktem Maße herangezogen werden kann, greift die Regel nicht durch, wonach als maßgebender Anhalt für das Vorliegen berechtigter Eignungszweifel das "Mehrfachtäter-Punktsystem" der §§ 2 und 3 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO vom 3. Januar 1974 gilt, die zur einheitlichen Handhabung ergangen ist, und für Kraftfahrer, die im Verkehrszentralregister mindestens 14 Punkte erreicht haben, die theoretische Prüfung vorschreibt.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessichen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 1981 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1,3 und 4, die er seit dem Jahre 1958 besitzt. Er war im Verkehrszentralregister mit insgesamt 15 Punkten wegen folgender Verkehrsverstöße eingetragen:
1.
Fahrlässige Körperverletzung, begangen mit seinem Personenkraftwagen im Straßenverkehr am 23. August 1972 - Geldstrafe von 300 DM -,2.
Überholen eines anderen Kraftfahrzeugs im Überholverbot unmittelbar vor einem Engpaß am 11. November 1972 - Bußgeld von 60 DM -,3.
Mißachtung eines roten Ampelsignals an einer Straßenkreuzung ("Rotzeit" 0,7 Sekunden) am 14. Juli 1973 - Bußgeld von 100 DM -,4.
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 30-35 km/h am 25. Oktober 1973 - Bußgeld von 150 DM -,5.
erneute Mißachtung des roten Ampelsignals an einer Straßenkreuzung am 3. November 1977 - Bußgeld von 100 DM -.
Nach vorheriger Verwarnung forderte der Landrat den Kläger nach Kenntnisnahme des letzten Verstoßes am 21. Februar 1978 und nochmals am 10. April 1978 auf, sich der kraftfahrtechnischen Begutachtung seiner theoretischen Kenntnisse bei der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr zu unterziehen, weil nach Zahl und Art der Verkehrsverstöße Anlaß zu der Annahme bestehe, daß der Kläger keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten mehr besitze. Der Kläger kam der Aufforderung nicht nach. Daraufhin entzog ihm der Landrat durch Bescheid vom 5. September 1978 die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 mit der Begründung, daß die Weigerung des Klägers, sich begutachten zu lassen, die durch die begangenen Verkehrsverstöße begründete Vermutung seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestätigt habe.
Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe durch die von ihm begangenen Verkehrsverstöße Anlaß zu berechtigten Zweifeln an seiner Fahreignung gegeben. Die angeordnete Überprüfung seiner theoretischen Kenntnisse sei geeignet, diese Zweifel zu beheben. Die unbegründete Weigerung des Klägers, die angeordnete theoretische Prüfung abzulegen, habe die bestehenden Zweifel an seiner Nichteignung zur Gewißheit werden lassen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Die Begutachtung der theoretischen Kenntnisse sei ein untaugliches Mittel, die Fahreignung festzustellen. Die vom Kläger übertretenen Vorschriften seien allgemein bekannt. Seine Verkehrsverstoße hätte auch keinen berechtigten Anlaß zu Aufklärungsmaßnahmen geboten. Die Vorfälle der Jahre 1972 und 1973 dürften nicht mehr berücksichtigt werden, weil nach dem während des anhängigen Klageverfahrens eingeführten § 13 a Abs. 3 Satz 2 StVZO Ordnungswidrigkeiten spätestens nach fünf Jahren zu tilgen seien.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet, sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, kann die Behörde auf die Nichteignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1177) - StVG - entziehen, wenn er sich weigert, ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen beizubringen, das die Behörde gemäß § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193) - StVZO - mit Recht gefordert hat, um begründete Zweifel, die gegen seine Fahreignung bestehen, zu klären. Weiterhin ist das Berufungsgericht gemäß den Urteilen des Senats vom 18. März 1982 (insbesondere in der Sache BVerwG 7 C 69.81) zutreffend davon ausgegangen, daß das Fehlen (der Wegfall) der erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsvorschriften die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen kann und daß daher auch die Begutachtung dieser Kenntnisse ein taugliches Aufklärungsmittel ist. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, daß eine solche Begutachtung nicht nur dann gerechtfertigt ist, wenn das konkrete Verkehrsverhalten des Betroffenen gerade auf das Fehlen bestimmter theoretischer Kenntnisse hinweist. Es ist vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, daß wiederholte Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften festgestellt sind, die nach Zahl, Art und zeitlicher Folge ein auffallendes, nicht unerhebliches Verkehrsverhalten im Bereich der Verkehrssicherheit kennzeichnen. Ist das der Fall, so ist der Zweifel begründet, ob der Kraftfahrer die wesentlichen Verkehrsregeln in ihrer Bedeutung insgesamt noch ausreichend beherrscht und sich über die Gefahren im klaren ist, die sein verkehrswidriges Verhalten für sich und andere auslöst. Auch dies hat der Senat in seinem Urteil in der Sache BVerwG 7 C 69.81 im einzelnen dargelegt.
2.
Das Berufungsgericht hat die fünf Verkehrsverstöße, die der Kläger in der Zeit von 1972 bis 1977 begangen hat, als hinreichend erheblich angesehen, um daraus die Berechtigung der Behörde herzuleiten, die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVZO anzuordnen. Diese Auffassung des Berufungsgerichts wird durch die bisher festgestellten Tatsachen nicht getragen.
Zwar meint die Revision zu Unrecht, die Verkehrsverstöße des Klägers aus den Jahren 1972 und 1973 dürften überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie als Ordnungswidrigkeiten spätestens nach fünf Jahren zu tilgen seien. § 13 a Abs. 3 Satz 2 StVZO, auf den sich die Revision beruft und der eine solche Tilgung anordnet, ist durch die Verordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2231) eingefügt worden und erst am 1. Januar 1981, also nach Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 22. März 1979, in Kraft getreten. Wie der Senat ständig ausgesprochen hat, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft, allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (vgl. BVerwGE 51, 359 [BVerwG 17.12.1976 - VII C 28/74] [361]). Art. 3 GG, auf den die Revision sich bezieht, steht dieser Rechtsprechung des Senats nicht entgegen; er vermag ferner nicht die Ansicht der Revision zu begründen, die begünstigende Neuregelung des § 13 a Abs. 3 Satz 2 StVZO müsse auch für eine Fahrerlaubnisentziehung gelten, die bei Inkrafttreten des neuen Tilgungsgebots angeordnet, aber gerichtlich noch nicht abschließend behandelt worden sei.
Das angefochtene Urteil ist aber in seiner bisherigen Begründung deshalb rechtlich nicht haltbar, weil es die außergewöhnliche zeitliche Folge der Verkehrsverstöße des Klägers nicht berücksichtigt und dadurch die rechtlichen Maßstäbe verkannt hat, welche an eine Anordnung der Behörde, ein Gutachten nach § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVZO beizubringen, anzulegen sind. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den letzten Verstoß - nämlich die Mißachtung des roten Ampelsignals am 3. November 1977 - erst volle vier Jahre nach den vier vorausgegangenen Verkehrsverstößen begangen. Dieser letzte Verkehrsverstoß, der die Behörde zu der streitigen Anordnung des Gutachtens veranlaßt hat, liegt damit von den vorausgegangenen Verfehlungen zeitlich so weit entfernt, daß er zur Feststellung eines auffällig gehäuften Fehlverhaltens und dadurch begründeter Zweifel an der Fahreignung des Klägers nur in eingeschränktem Maße herangezogen werden kann. Darum greift hier nicht die vom erkennenden Senat im Grundsatz gebilligte Regel durch, als maßgebenden Anhalt für das Vorliegen berechtigter Eignungszweifel das "Mehrfachtäter-Punktsystem" der §§ 2 und 3 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO vom 3. Januar 1974 (VkBl. 1974 S. 38 f.) gelten zu lassen, die zur einheitlichen Handhabung ergangen ist und für Kraftfahrer, die im Verkehrszentralregister - wie der Kläger - mindestens 14 Punkte erreicht haben, die theoretische Prüfung vorschreibt. Die bloße Addition der einzelnen Verkehrsverstöße, auf die die Verwaltungsvorschrift abstellt, wird dem atypischen großen zeitlichen Abstand der letzten Verkehrsverstöße des Klägers nicht gerecht. Vielmehr kommt es darüber hinaus auf deren Intensität und Gefährlichkeit an sowie auf das Ausmaß des dabei gezeigten Mangels an Gefahrenbewußtsein und Verkehrsverständnis. Insbesondere kann für die Auswertung des Vorfalls vom 3. November 1977 wesentlich sein, unter welchen Verhältnissen des Straßenverkehrs und innerhalb welcher "Rotsekunde" der Kläger das Ampelsignal überfahren hat. Das Berufungsgericht hat dazu keinerlei Feststellungen getroffen. Es hat die Akten der letzten Bußgeldverfahren nicht beigezogen. Die Sache muß daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Klamroth
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen