Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2003, Az.: IV ZR 14/03
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Begehren der Nichterhebung der Gerichtskosten; Erinnerung gegen den Kostenansatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.2003
- Aktenzeichen
- IV ZR 14/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 16927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BRAGOreport 2003, 206
Redaktioneller Leitsatz
Ein die Nichterhebung von Kosten nach § 8 Abs. 1 GKG rechtfertigender Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist bei der Zurückweisung einer auf die Fehlerhaftigkeit der rechtlichen Beurteilung durch das Gericht gestützte Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet nicht gegeben.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Dr. Schlichting,
die Richterin Ambrosius und
die Richter Wendt und
Felsch
am 25. Juni 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 23. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beklagte ist von den Vorinstanzen verurteilt worden, dem Kläger 27.481,94 EUR zu zahlen. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat mit Beschluss vom 14. Mai 2003 zurückgewiesen. Gegen die ihr erteilte Kostenrechnung vom 23. Mai 2003 für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde hat sie mit Schriftsatz vom 4. Juni 2003 "Erinnerung gegen den Kostenansatz für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe" eingelegt, mit der sie eine sachwidrige Behandlung seitens des Berufungsgerichts geltend macht.
II.
Das Begehren der Beklagten ist auf die Nichterhebung der Gerichtskosten gerichtet, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde angefallen sind.
1.
Für die Entscheidung darüber ist das Revisionsgericht zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - NJW 2000, 3786 unter 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung ist ein solcher Antrag als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (BGH, Beschluss vom 23. September 2002 - VI ZR 65/00 - unter II; Beschluss vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 - unter I a.E.; Beschluss vom 17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831 unter II). Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2.
Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus, dass das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt (BGHZ 98, 318, 320; BGH, Beschluss vom 27. Januar 1994 - V ZR 7/92; Beschluss vom 13. Juli 1983 - 3 StR 420/82 - EzStGKG § 8 Nr. 1; Beschluss vom 13. Juli 1963 - VII ZR 20/62 - LM Nr. 2 zu § 7 GKG; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl. § 8 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.).
Davon ist hier nicht auszugehen. Das folgt schon daraus, dass der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde, die insbesondere Einwendungen gegen die rechtliche Beurteilung des vom Erblasser verfassten "Schuldanerkenntnisses vom 1. Januar 1991" zum Gegenstand hatte, als unbegründet erachtet hat.
3.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das abgeschlossene Verfahren kommt nicht in Betracht.