Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1996, Az.: IV ZR 106/95
Berufsunfähigkeitsversicherung; Anerkenntnis der Leistungspflicht; Mitteilung der Leistungsbeendigung; Vergleich des Gesundheitszustandes; Nachvollziehbarkeit; Übermittlung von Gutachten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1996
- Aktenzeichen
- IV ZR 106/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 BB-BUZ
- § 5 BB-BUZ
- § 7 BB-BUZ
Fundstelle
- NJW-RR 1996, 1111-1112 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Mitteilung des Versicherers, daß die bereits anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll, ist nur wirksam, wenn sie durch einen Vergleich des Gesundheitszustands, wie ihn der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehbar begründet wird.
2. Zu den Mindestvoraussetzungen der Nachvollziehbarkeit gehört, daß der Versicherer dem Versicherten unverkürzt ein Gutachten zugänglich macht, auf das er seine Leistungsfreiheit stützt.