Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.05.2022, Az.: 2 BvQ 45/22
Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 25.05.2022
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 45/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 22924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220525.2bvq004522
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[Gründe]
1
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1; Beschluss vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.