Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Urt. v. 30.10.1996, Az.: II R 72/94

Grunderwerbsteuer; Gesamthand; Gesellschafterstellung; Neuaufnahme von Gesellschaftern; Steuervergünstigung; Voraussetzungen; Beteiligungsreduzierung; Einseitige Absicht; Einbindung der Gesamthand; Grundstückseinbringung; Vermutung des Bestehens eines konkreten Plans; Widerlegbare Vermutung; Einbringungszeitpunkt; Nachweiserbringung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.10.1996
Aktenzeichen
II R 72/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 11404
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 181, 344 - 349
  • BB 1997, 141 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1997, 562-563 (Volltext mit amtl. LS)
  • BFH/NV 1997, 85-87
  • BStBl II 1997, 87-89 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1997, 256-258 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStRE 1997, 83-84 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStZ 1997, 127 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1997, 235-236 (Volltext mit amtl. LS)
  • KÖSDI 1997, 10959 (Kurzinformation)
  • NWB 1998, 4339-4340
  • NWB 1997, 161
  • NWB DokSt 1998, 369

Amtlicher Leitsatz

1. Die Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG 1983 ist zu versagen, wenn der Einbringende entsprechend einem im Einbringungszeitpunkt bereits bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen bzw. sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern seine vermögensmäßige Beteiligung verringern soll. Für einen solchen Plan reichen die einseitigen Absichten oder allein die Vorstellungen des grundstückseinbringenden Gesellschafters nicht aus; vielmehr bedarf es insoweit einer Einbindung auch der Gesamthand bzw. der übrigen Gesamthänder durch Vereinbarungen bzw. sonstige Absprachen.

2. Gibt der grundstückseinbringende Gesamthänder innerhalb eines kürzeren Zeitraums nach der Grundstückseinbringung seine Beteiligung tatsächlich auf bzw. verringert er seine Beteiligung, besteht die (widerlegbare) Vermutung, daß das Ausscheiden bzw. die Verringerung der Beteiligung auf einen bereits im Einbringungszeitpunkt vorhandenen Plan beruhte. Diese Vermutung kann der Steuerpflichtige dadurch widerlegen, daß er Tatsachen nachweist, die einen anderen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen.