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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.01.1977, Az.: BVerwG 5 C 18/76

Erweiterte Hilfe; Verpflichtung eines Empfängers; Aufwendungsersatzanspruch; Erblasserschuld; Beschränkung der Erbenhaftung; Sozialhilfe; Aufwendungsersatz; Verjährung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1977
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 18/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 52, 16
  • DÖV 1978, 149

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verpflichtung eines Empfängers erweiterter Hilfe i.S. des BSHG § 29 S. 1, die Aufwendungen zu ersetzen (BSHG § 29 S 2), geht bei seinem Ableben als Erblasserschuld auf den Erben über.

2. Die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß in den BSHG §§ 92a, 92b idF vom 18.09.1969 betrifft nur die Verpflichtung, Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen.

3. Zur Frage, innerhalb welcher Zeit der Anspruch auf Aufwendungsersatz i.S. des BSHG § 29 S. 2 verjährt.

4. Macht der Erbe im Anfechtungsrechtsstreit gegen den Leistungsbescheid, mit dem von ihm Ersatz der Aufwendungen verlangt wird, geltend, der Nachlaß sei dürftig, so kann sich das VG damit begnügen, den Leistungsbescheid dahin einzuschränken, daß dem Erben die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß vorbehalten bleibt.