Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1960, Az.: 2 StR 267/60
Revisionseinlegung durch den Angeklagten wegen unrichtiger Anwendung des sachlichen Rechts; Mangelnde Nachweisbarkeit einer tödlichen Wirkung vom Angeklagten gebilligter Schläge; Rechtliche Auswirkungen des Exzesses eines Tatbeteiligten für die übrigen Tatbeteiligten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1960
- Aktenzeichen
- 2 StR 267/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 02.02.1960
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Besonders schwerer Raub
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Juli 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 2. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlich mit dem Arbeiter P. an dem Kraftfahrer Bu. begangenen besonders schweren Raubes zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. P. ist hinsichtlich desselben Geschehens bereits am 29. Oktober 1959 des Mordes an Bu. für schuldig befunden worden; das gegen ihn ergangene Urteil ist rechtskräftig. Die Angeklagte macht mit ihrer Revision geltend, das sachliche Recht sei unrichtig angewendet worden; ihr Rechtsmittel fährt zur Aufhebung des Urteils.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Angeklagte und P. beschlossen, dem Kraftfahrer Bu., mit dem sie gezecht hatten, das Geld wegzunehmen. Die Angeklagte
"rechnete damit, daß P. den Bu. mit der Faust, einer Latte oder einem anderen geeigneten Gegenstand niederschlagen und damit kampfunfähig machen werde".
Nachdem sie den Bu. - angeblich zur Ausführung des Geschlechtsverkehrs - auf einen Heuboden gelockt hatte, erschien P. und versetzte Bu. vier bis fünf heftige Schläge mit einem Ziegelstein auf den Kopf, sodaß dieser stark röchelnd liegen blieb.
"Die Angeklagte war von diesem Tatgeschehen so beeindruckt, daß sie sich nicht regen konnte".
Danach entnahm sie der Jacke des Bu., die dieser ausgezogen hatte, die Brieftasche, P., der Entdeckung durch Bu. starkes Röcheln fürchtete, würgte nunmehr den Bu. und warf ihn, während er noch lebte, von der Bodenluke hinunter auf den Hof. Während das Schwurgericht - im Gegensatz zu den Feststellungen im Verfahren gegen P. - nicht feststellen konnte, daß die Schläge mit dem Ziegelstein geeignet waren, den Tod des Bu. herbeizuführen, verursachten mit Sicherheit der Würgegriff und der Aufschlag des Körpers auf den Hof den Tod des Opfers. Diesen von der Angeklagten zugestandenen Sachverhalt würdigt das Schwurgericht dahin, daß ihr, die mit der Tötung des Bu. nicht einverstanden gewesen sein will, Mittäterschaft oder Beihilfe zu dem an Bu. verübten Mord nicht nachzuweisen sei; sie sei lediglich Mittäterin des gegen ihn verübten Raubes, der ihr als besonders schwerer Raub zur Last falle, weil durch die von ihr gebilligte Gewaltanwendung der Tod des Bu. herbeigeführt worden sei und sie diese Folge bei ihr zumutbarer Anspannung ihrer Verstandeskräfte hätte voraussehen können und müssen.
"Wenn jemand mit einem entsprechenden Gegenstand bis zur Bewußtlosigkeit auf den Kopf geschlagen werden soll, besteht - für jeden erkennbar - die Gefahr, daß der Überfallene eine derartige Behandlung nicht überlebt".
Mit dieser Erwägung bejaht das Schwurgericht die zur Anwendung des § 251 StGB notwendige Voraussetzung des § 56 StGB, daß die Angeklagte mindestens fahrlässig gemeinsam mit P. den Tod des Bu. herbeigeführt habe.
Dabei setzt sich das Urteil in Widerspruch zu seiner Feststellung, eine tödliche Wirkung der von der Angeklagten gebilligten Schläge sei nicht erweisbar; andererseits fehlt es an einer Feststellung, daß die Angeklagte mit den Handlungen des P., die nach Ansicht des Schwurgerichts den Tod herbeigeführt haben, nämlich dem Würgegriff und dem Hinabwerfen auf den Hof, einverstanden gewesen ist. War dies nicht der Fall, ging vielmehr das Würgen und Herabwarfen des Bu. über die von ihr bei der Verabredung zum Raube gebilligte und vorausgesehene Gewaltanwendung hinaus, so kann sie für die folgen des von P. begangenen "Exzesses" nicht verantwortlich gemacht werden (RG DRZ 1925 Nr. 127; RG DJZ 1932, 612). Daß sie mit dem tödlichen Erfolg von Schlägen gerechnet hat oder diese Möglichkeit hätte voraussehen können, darf ihr nicht zur Last gelegt werden, wenn tatsächlich diese Schläge nicht den Tod herbeigeführt haben.
Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. In der neuen Verhandlung wird zu klären sein, ob ein Einverständnis der Angeklagten mit denjenigen Handlungen des P., die nach Ansicht des Schwurgerichts für den Tod Buschs ursächlich gewesen sind, festgestellt werden kann. Dabei ist das Schwurgericht frei, neu darüber zu befinden, ob den von der Angeklagten gebilligten Schlägen mit dem Ziegelstein tödliche Wirkung zukommt. Das Verbot der Schlechterstellung hindert nur eine härtere Bestrafung der Angeklagte, legt aber dem Schwurgericht keine Schranken hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung ihres Handelns auf.
Busch
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Kirchhof