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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1991, Az.: 5 StR 542/90

Strafzumessung; Urteilsgründe; Beruf des Täters; Berufsspezifischer Tatbezug; Förderung des Vertriebs von Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1991
Aktenzeichen
5 StR 542/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 11988
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg

Fundstellen

  • NStZ 1991, 328
  • StV 1991, 157

Redaktioneller Leitsatz

In den Urteilsgründen muß bei der Strafzumessung auch auf berufliche Nebenfolgen der Strafe hingewiesen werden, wenn der Täter, der den Vertrieb von Betäubungsmitteln gefördert hat und diese Tat berufsspezifische Bezüge aufweist.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten S. und R. wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und den Angeklagten S.-B. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben zu jeweils drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Während die Rechtsmittel der Angeklagten S.-B. und R. in vollem Umfang sowie das Rechtsmittel des Angeklagten S. im Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufdecken, kann bei dem Angeklagten S. der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

2

Mit Recht weist die Revision dieses Angeklagten darauf hin, daß das Landgericht bei der Zumessung der Strafe nicht berücksichtigt hat, welche standes- und berufsrechtlichen Folgen die gegen diesen Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe von drei Jahren haben kann. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte S. approbierter Apotheker und betreibt seit 1971 eine Apotheke. Freiheitsstrafen in dieser Höhe lassen ernsthaft erwarten, daß nach § 6 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung die Approbation widerrufen wird, was auch zu einem Erlöschen der Erlaubnis zum Betreiben der Apotheke führt (§ 3 Nr. 3 ApothekenG). Folgen dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2, 5, 8, 10). Es trifft zwar zu, daß das Fehlen einer Strafmaßerwägung in den Strafzumessungsgründen nicht ohne weiteres den Schluß zuläßt, der Tatrichter habe diesen Umstand bei der Zumessung der Strafe nicht gesehen und gewertet (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; Urteil des Senatsvom 13. Mai 1986 - 5 StR 143/86 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall drängte sich die Erörterung dieses Gesichtspunktes jedoch auf, weil der von dem Angeklagten geförderte Vertrieb der unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Tabletten berufsspezifische Bezüge aufwies. Dieser Rechtsfehler kann sich auf die Strafe ausgewirkt haben. Ob sich demgegenüber bei der hier vorliegenden Straftat der Verstoß gegen die besondere Verantwortung des Apothekers straferschwerend auswirken kann, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung.

3

Die Schriftsätze der Verteidiger des Angeklagten S.-B. vom 2. Januar 1991 und des Angeklagten R. vom 7. Januar 1991. haben dem Senat vorgelegen.