Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1995, Az.: VIII ZR 20/94
Annahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.1995
- Aktenzeichen
- VIII ZR 20/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1995, 950-951 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1995, 2471-2472 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1995, 639-640 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1996, 36 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1671-1672 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 939-941 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, A44 (Kurzinformation)
- ZIP 1995, 843-845 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der stillschweigenden Annahme des in einer modifizierten Auftragsbestätigung enthaltenen neuen Antrags durch widerspruchslose Entgegennahme der Vertragsleistung.
Tatbestand:
Die Klägerin stellt in der Türkei Textilien her. Am 16. Januar 1992 erteilte ihr die Firma A. in K. (im folgenden: Firma A.), die ihrerseits eine Bestellung der Firma R. erhalten hatte, einen Auftrag über die Lieferung von Textilien im Gesamtwert von 237.600 DM. Die Klägerin lieferte die Ware im April 1992 unmittelbar an die Firma R. aus. Nach Offenlegung einer Globalzession vom 5./6. Juni 1991, durch die die Firma A. ihre Forderungen an die Beklagte abgetreten hatte, zahlte die Firma R. den von ihr der Firma A. geschuldeten Kaufpreis an die Beklagte.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte unter Berufung auf § 816 Abs. 2 BGB auf Zahlung von 237.600 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die Lieferung an die Firma A. sei unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erfolgt, der der Globalzession vorgehe. Dazu hat sie unter Vorlage entsprechender Schriftstücke behauptet, sie habe den schriftlichen Auftrag der Firma A. vom 16. Januar 1992 am gleichen Tag schriftlich mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ware bis zur vollständigen Zahlung ihr Eigentum bleibe und im Falle der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an die Stelle des Eigentums trete. Die ihrem Mitarbeiter S. in K. per Telefax übermittelte Auftragsbestätigung sei von diesem noch am 16. Januar 1992 der Firma A. zu Händen ihres Geschäftsführers Dr. K. übergeben worden.
Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe bestritten. Sie hat behauptet, zwischen der Klägerin und der Firma A. sei keinerlei Absprache über einen verlängerten Eigentumsvorbehalt getroffen worden. Insbesondere habe es weder einen schriftlichen Auftrag der Firma A. noch eine - in deren Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin unübliche - schriftliche Auftragsbestätigung der Klägerin gegeben. Beide Schreiben seien erst im Juli 1992 gefertigt und rückdatiert worden, nachdem sich herausgestellt habe, daß die Firma A. die von der Klägerin unter dem 24. April 1992 nur mit 168.000 DM in Rechnung gestellte Lieferung nicht habe bezahlen können.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Auf die Beziehungen der Vertragspartner sei abweichend von Art. 28 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden, da die besonderen Umstände des Falles mit hinreichender Sicherheit eine dahingehende konkludente Rechtswahl der Vertragsparteien erkennen ließen, Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB nicht zu, weil es an der wirksamen Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts der Klägerin fehle. Zwar stehe die zeitlich früher getroffene Globalzession zugunsten der Beklagten der Wirksamkeit eines verlängerten Eigentumsvorbehalts der Klägerin nicht entgegen. Eine zur Kreditsicherung vereinbarte Globalzession sei insoweit sittenwidrig und damit nichtig, als sie auch solche Forderungen umfassen solle, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts abtreten müsse. Für das Entstehen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts bedürfe es jedoch übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragsparteien, die die Klägerin hier nicht dargetan habe. Das Schweigen des Geschäftsführers der Firma A. auf den behaupteten Zugang der Auftragsbestätigung könne nicht als Zustimmung gewertet werden. Die Auftragsbestätigung enthalte im Gegensatz zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben, das einen bereits geschlossenen Vertrag wiedergebe, die Annahmeerklärung des anderen Teils zu dem erteilten Auftrag. Enthalte sie wie hier Änderungen, gelte sie gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Anders als beim Bestätigungsschreiben bedeute das Schweigen auf eine solche Auftragsbestätigung grundsätzlich keine Zustimmung. Daß hier nach Treu und Glauben, etwa aufgrund einer von der Klägerin und der Firma A. geübten Praxis, etwas anderes zu gelten habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar könne auch die Branchenüblichkeit einer Eigentumsvorbehaltsklausel ein Indiz dafür sein, daß ausnahmsweise der Vertragspartner stillschweigend mit der Regelung einverstanden sei. Eine solche Indizwirkung werde aber bei den Sonderformen des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts von Rechtsprechung und Literatur zu Recht verneint. Aus denselben Gründen, aus denen ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthaltener verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt nicht Vertragsinhalt werde, wenn sich der Käufer bei Vertragsschluß auf eine in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abwehrklausel berufe, könne ein verlängerter Eigentumsvorbehalt nicht allein durch die schlichte Erwähnung in einer Auftragsbestätigung und die anschließende Übereignung der Ware Geltung erlangen. In beiden Fällen fehle es an der erforderlichen Willensübereinstimmung der Vertragsparteien hinsichtlich der für den verlängerten Eigentumsvorbehalt erforderlichen Vorausabtretung der künftig entstehenden Forderungen.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Soweit das Berufungsgericht deutsches Recht für anwendbar hält, bestehen - auch nach Ansicht der Revision - keine Bedenken.
2. Das Berufungsgericht unterstellt stillschweigend, daß die Klägerin - gemäß ihrer von der Beklagten bestrittenen Behauptung - die "Auftragsbestätigung" vom 16. Januar 1992 mit dem darin enthaltenen verlängerten Eigentumsvorbehalt an diesem Tag verfaßt, per Telefax ihrem Mitarbeiter S. nach K. übermittelt und durch diesen der Firma A. zu Händen deren Geschäftsführers Dr. K. übergeben hat. Hiervon ist daher in der Revisionsinstanz auszugehen. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht den mit der Klage geltend gemachten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 816 Abs. 2 BGB zu Unrecht verneint.
a) Das Bestehen des Anspruchs hängt - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - davon ab, ob zwischen der Klägerin und der Firma A. ein verlängerter Eigentumsvorbehalt zugunsten der Klägerin vereinbart worden ist. Ist das der Fall, liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor. Die Klägerin war in diesem Falle - in der (streitigen) Höhe ihrer Kaufpreisforderung gegen die Firma A. - Berechtigte an der von der Beklagten dementsprechend als Nichtberechtigten eingezogenen Kaufpreisforderung der Firma A. gegen die Firma R.. Denn der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Klägerin ging der zwischen der Firma A. und der Beklagten vereinbarten Globalzession vom 5./6. Juni 1991 vor, obwohl diese älter war. Das ergibt sich allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht aus einer Unwirksamkeit der Globalabtretung wegen Sittenwidrigkeit gemäß der zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18. April 1991 - IX ZR 149/90 = WM 1991, 1273 unter IV 1 a m.w.Nachw.), sondern aus der - gerade dieser Rechtsprechung Rechnung tragenden - Vorrangklausel in Nr. 8 Abs. 1 der Globalzession. Ferner war die Leistung der Firma R. an die nichtberechtigte Beklagte der berechtigten Klägerin gegenüber in entsprechender Anwendung von §§ 407 Abs. 1, 408 Abs. 1 BGB wirksam.
b) Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zugunsten der Klägerin zu Unrecht verneint.
aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß es für die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts übereinstimmender Willenserklärungen der Klägerin und der Firma A. bedurfte und daß insoweit das Schweigen der Firma A. auf die angebliche "Auftragsbestätigung" der Klägerin vom 16. Januar 1992 nicht ausreichte. Die Klägerin hat das im "Auftrag" vom 16. Januar 1992 liegende Angebot der Firma A. durch die "Auftragsbestätigung" wegen des darin enthaltenen verlängerten Eigentumsvorbehalts lediglich in abgeänderter Form angenommen. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB handelte es sich daher um eine Ablehnung des Angebots der Firma A. verbunden mit einem neuen Antrag, der seinerseits wiederum der Annahme bedurfte. Diese Annahme liegt nicht in dem Schweigen der Firma A.. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - anders als beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben, das einen (vermeintlich) geschlossenen Vertrag inhaltlich festlegt und lediglich in Nebenpunkten ergänzt - allein in der widerspruchslosen Hinnahme einer modifizierten Auftragsbestätigung grundsätzlich keine stillschweigende Annahmeerklärung zu sehen (BGHZ 61, 282, 285 m.w.Nachw.; Urteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 249/75 = WM 1977, 451 unter II 2).
Der Bundesgerichtshof hat offengelassen (BGHZ aaO. 286; Urteil vom 9. Februar 1977 aaO. unter II 3), ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die Auftragsbestätigung nicht nur der Vertragsannahme, sondern zu Beweiszwecken auch der Niederlegung von Vertragsmodalitäten dient, über die bereits für den Fall des Zustandekommens des Vertrages Einigung erzielt worden ist, die Auftragsbestätigung mithin nach Inhalt und Zweck dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben weitgehend entspricht. Das bedarf auch hier keiner Entscheidung, da ein solcher Fall in bezug auf den in Rede stehenden verlängerten Eigentumsvorbehalt der Klägerin von dieser selbst nicht geltend gemacht worden ist.
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch - wie die Revision zu Recht beanstandet - übersehen, daß der in der Auftragsbestätigung enthaltene verlängerte Eigentumsvorbehalt der Klägerin aufgrund der widerspruchslosen Entgegennahme der vereinbarungsgemäß an die Firma R. gelieferten Ware durch die Firma A. zum Vertragsinhalt geworden ist.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann bei einer modifizierten Auftragsbestätigung in der widerspruchslosen Entgegennahme der Vertragsleistung eine stillschweigende Annahme des geänderten Antrags (§ 150 Abs. 2 BGB) insbesondere dann gesehen werden, wenn die Gegenseite vorher deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie nur unter ihren Bedingungen zur Leistung bereit ist (BGHZ 61, 282, 287 f; Urteil vom 9. Februar 1977 aaO. unter II 4, jeweils m.w.Nachw.). So ist es hier. Die Klägerin hat durch die Aufnahme des verlängerten Eigentumsvorbehalts in ihre Auftragsbestätigung zu erkennen gegeben, daß sie den Vertrag - entgegen der bisherigen Übung - nur mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt schließen wollte. Wollte die Firma A. diesen nicht gelten lassen, hätte sie daher jedenfalls bei Entgegennahme der Ware widersprechen müssen. Das hat sie nicht getan. Soweit der Geschäftsführer der Firma A. nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin im Juli 1992 Bedenken gegen die Wirksamkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts geäußert haben soll, ist darin schon deswegen kein Widerspruch gegen die modifizierte Auftragsbestätigung zu sehen, weil seit der Lieferung der Waren im April 1992 bereits mehrere Wochen verstrichen waren. Daß zwischen modifizierter Auftragsbestätigung vom 16. Januar 1992 und Lieferung der Waren im April 1992 ein längerer Zeitraum lag, ist demgegenüber im Hinblick auf §§ 146, 147 Abs. 2 BGB unerheblich (offengelassen im Urteil vom 9. Februar 1977 aaO. unter II 4 a), da in der Lieferung der Waren eine stillschweigende Wiederholung des geänderten Antrags (§ 150 Abs. 2 BGB) zu sehen ist und die in der widerspruchslosen Entgegennahme der Ware liegende Annahme in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Lieferung steht.
Soweit der Bundesgerichtshof trotz Entgegennahme der Ware eine stillschweigende Annahme des geänderten Antrags des Lieferanten durch den Abnehmer verneint hat, beruhte dies jeweils auf einem (vorweggenommenen) Widerspruch durch eine besondere Erklärung oder eine gegen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gerichtete Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen des Abnehmers (BGHZ aaO. 288; Urteil vom 9. Februar 1977 aaO. unter II 4 b; Urteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 327/83 = WM 1985, 694 unter II 2 a; Urteil vom 5. März 1986 - VIII ZR 97/85 = WM 1986, 643 unter 1). Hier enthält indessen weder der Auftrag der Firma A. vom 16. Januar 1992 eine Abwehrklausel, noch hat die Firma A. der modifizierten Auftragsbestätigung der Klägerin durch besondere Erklärung widersprochen. Daher geht auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf BGH NJW 1985, 1838 (= Urteil vom 20. März 1985 aaO.) insoweit fehl.
3. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da es noch tatsächlicher Feststellungen bedarf, ist die Sache nicht zur Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Deswegen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).