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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.03.2005, Az.: BVerwG 3 B 127.04 (3 C 16.05)

Fortführung eines Beschwerdeverfahrens als Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache; Schutz der im Anhang aufgeführten Begriffe nur in der jeweiligen Sprache des Mitgliedsstaates

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.2005
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 127.04 (3 C 16.05)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 12060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 29.01.2004 - AZ: 2 K 1628/03.NW
OVG Rheinland-Pfalz - 21.09.2004 - AZ: 7 A 10692/04
nachfolgend
BVerwG - 16.03.2006 - AZ: BVerwG 3 C 16.05
BVerwG - 18.06.2008 - AZ: BVerwG 3 C 5.08
OVG Rheinland-Pfalz - 22.10.2008 - AZ: 8 A 10809/08.OVG

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. September 2004 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Revision führt auf die Frage, ob Art. 24 Abs. 2 Buchstabe a VO (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 (ABl Nr. 1 118/1) die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe gegen widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung nur in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaates oder auch in deutscher Übersetzung oder Übertragung schützt.

2

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 16.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert