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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1957, Az.: VII ZR 26/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1957
Aktenzeichen
VII ZR 26/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 30.11.1956
Landgerichts in Wuppertal - 27.03.1956

Prozessführer

der Firma Karl K., Inh. Wilhelm H. & Co. Kommanditgesellschaft, Maschinenfabrik, Bad Ho., T.str. ...,

Prozessgegner

die "Kr." AG., S.-O., vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Ing. Werner Albert und H. E., G., S.-O.,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Winkelmann, Erbel und H. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. November 1956 und der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Wuppertal vom 27. März 1956 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die in Immigrath ein Warmwalzwerk betreibt, plante die Anlage eines neuen mit Kohlenstaub beheizten Ofens. Dieser sollte sechs Brennstellen unterhalten, die mittels eines Dosiergerätes gleichmäßig mit Kohlenstaub beschickt werden sollten. Das Dosiergerät sollte gleichzeitig eine Wiegeeinrichtung zur gewichtsmäßigen Erfassung des auf eine Brennstelle jeweils entfallenden Kohlenstaubs besitzen. Die Klägerin wandte sich wegen der Anfertigung der Dosiergeräte an die Beklagte, die sich als "Spezialfabrik für die Herstellung von Dosierapparaten und Genauigkeitsdosiereinrichtungen" bezeichnet. Die Beklagte, die bisher Geräte für die Dosierung von Kohlenstaub nicht hergestellt hatte, machte in dieser Richtung Versuche und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 5. April 1951 mit, daß sie der Oberzeugung sei, die gestellte Aufgabe gelöst zu haben. Um sich hiervon zu überzeugen, bestellte die Klägerin zunächst ein Dosiergerät, das von ihr in ihrem Betrieb ausprobiert und für gut befunden wurde. Dieses teilte sie auch der Beklagten mit und erteilte ihr entsprechend ihrem Angebot vom 18. Oktober 1951 am 10. November 1951 Auftrag zur Lieferung von sieben Genauigkeitsdosiergeräten (Zuteiler für Braunkohlenstaub) Type EWM 1 unter Angabe der einzelnen bestandteile zum Gesamtpreis von 55.146 DM. In dem Auftrag wurde auf die beigefügten Einkaufsbedingungen der Klägerin hingewiesen. Mit Schreiben vom 14. November 1951 wurde dieser Auftrag von der Beklagten bestätigt. Die Dosiereinrichtungen wurden am 13. Februar 1952 an die Klägerin ausgeliefert. Der Preis, der sich infolge gewisser Änderungen auf 63.886,15 DM erhöht hatte, wurde von der Klägerin an die Beklagte bezahlt.

2

Nachdem die Dosiergeräte am Ofen der Klägerin montiert und in Betrieb genommen worden waren, stellte sich heraus, daß die Anlage nicht ordnungsgemäß arbeitete. Die Überprüfung ergab nach einem Aktenvermerk der Beklagten vom 9. Mai 1952, daß der Kohlenstaub aus den Silos nicht gleichmäßig nachfloß und so die Wiegebehälter nicht genügend gefüllt wurden. Die Beklagte, die sich von der Klägerin das Einvorständnis eingeholt hatte, Abänderungen vorzunehmen, stellte in der Folgezeit an zwei von der Klägerin ihr wieder zur Verfügung gestellten Aggregaten Versuche an. Um den Ofen in der Zwischenzeit nicht unbenutzt stehen lassen zu müssen, mietete die Klägerin von der Firma B. & Co. sechs Kohlenstaubzuteiler ohne Wiegeeinrichtung, die nach Angabe der Klägerin einwandfrei funktionierten.

3

Da sich die Versuche der Beklagten in die Länge zogen, mahnte die Klägerin die Fertigstellung der Dosiergeräte mehrmals an und schrieb der Beklagten schließlich unter dem 25. Februar 1954 wie folgt:

"Wir haben in unseren Briefen und bei den persönlichen Besprechungen keinen Zweifel darüber gelassen, daß wir nicht an Experimenten, sondern an dar Verwendung einer gebrauchsfähigen Anlage interessiert sind. Die uns gelieferten Dosierungsgeräte sind für den vorgesehenen Zweck ungeeignet, und wir stellen sie Ihnen hiermit zur Verfügung. Ein (berichtigt "nein 2 Stücke") Gerät ist bereits in Ihrem Besitz. Über die restlichen 6 Stück bitten wir um Ihre Versanddisposition, nach Rückzahlung der Ihnen überwiesenen ca. DM 60.000,-.

Wir sind an der weiteren Verfolgung der Angelegenheit zurzeit nicht interessiert, weil es ein einwandfrei arbeitendes Gerät nicht gibt."

4

Mit Schreiben vom 5. März 1954 widersprach die Beklagte diesem Schreiben. Sie erklärte, daß die von ihr gelieferte Kohlenstaub-Dosieranlage einwandfrei sei und etwaige Störungen nur auf die unzweckmäßige Art der Zuführung des Kohlenstaubs zurückzuführen seien. Sie sehe daher keine Grundlage für eine Rückgängigmachung des Vertrages.

5

Auf Anregung der Klägerin vereinbarten die Parteien am 21. April 1954, daß eine von der Beklagten gelieferte Kohlenstaub-Zuteilwaage im Werk der Klägerin aufgebaut, mit Braunkohlenstaub beschickt und eine regelrechte Abnahmeuntersuchung durchgeführt werden sollte, bei der der Verein Deutscher Eisenhüttenleute (VDEh) als unparteiische Stelle die Überwachung vornehmen sollte. Der über die Untersuchung unter dem 16. Juni 1954 vorgelegte Bericht des VDEh gelangte zu dem zusammenfassenden Ergebnis, daß ein ordnungsgemäßes Arbeiten der Waage nicht erwartet werden könne, da infolge der zwangsweisen Steuerung des Einlaßschiebers und der Entleerungsklappe durch die Antriebswelle eine im ganzen Regelbereich gleichmäßige Füllung auf das Sollgewicht nicht gewährleistet sei; der Zuteilapparat erfülle daher nicht die Anforderungen als Zuteilwaage.

6

Als die Klägerin unter Bezugnahme auf diesen Bericht die Beklagte darauf hinwies, daß ihre Lieferung ihrer Zusage nicht entsprochen habe, erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 18. August 1954, daß die Lieferung den Wünschen der Klägerin entsprochen habe, und daß sie deshalb die Angelegenheit als erledigt betrachte.

7

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 63.886,15 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 25. Februar 1954 zu verurteilen.

8

Sie hat vorgetragen, die Dosiereinrichtung weise Mängel auf, die die Beklagte zu vertreten habe. Da die Beklagte die Mängel innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht beseitigt habe, eine Beseitigung der Mängel auch ablehne, sei sie, die Klägerin, zur Wandlung berechtigt. Sie könne die Rückzahlung des Preises aber auch auf Grund des ihr nach Ziffer 7 ihrer Einkaufsbedingungen zustehenden Rücktrittsrechts verlangen.

9

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Auffassung, daß die Stockungen im Zufluß des Kohlenstaubs auf die Zuführungseinrichtungen zurückzuführen seien und nicht auf die von ihr gelieferten Dosiergeräte. Dafür habe die Klägerin einzustehen. Ein etwaiger Wandlungsanspruch der Klägerin sei auch verjährt. Ein (noch nicht verjährtes) Rücktrittsrecht nach § 526 BGB könne die Klägerin nicht geltend machen. Die Einkaufsbedingungen der Klägerin seien nicht Vertragsinhalt geworden, § 7 der Einkaufsbedingungen enthalte im übrigen auch nicht mehr als eine Wiederholung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Außerdem habe die Klägerin etwaige Ansprüche auch schon verloren, weil sie das von der Beklagten zur Probe gelieferte Gerät für gut befunden und der Beklagten gegenüber gebilligt habe.

10

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

11

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

12

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

13

1)

Nach dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag hatte die Beklagte Dosiergeräte zu liefern, durch die die sechs Brennstellen am Ofen der Klägerin regelmäßig mit Kohlenstaub in gleichmäßiger und zuverlässiger Zuteilung beschickt werden sollten, wobei die Kohlenstaubmenge gleichzeitig durch eine selbsttätige Wiegeeinrichtung gewichtsmäßig erfaßt werden sollte. Die von der Beklagten hergestellten und gelieferten Dosiergeräte waren in der Weise konstruiert, daß die Zuteilung des Kohlenstaubs aus dem Silo nicht in ununterbrochenem Flusse blieb, sondern ein an den Dosiergeräten zwischengeschalteter Absperrschieber, der für den Wiegevorgang erforderlich war, in regelmäßiger Wiederkehr den Fluß des Kohlenstaubs unterbrach.

14

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das mangelhafte Funktionieren der Anlage darauf zurückzuführen, daß sich bei der Eigenart des Kohlenstaubs infolge der regelmäßig wiederkehrenden Stauungen sog. "Brücken" bildeten, die nach dein jeweiligen Freiwerden der Absperrung einen regelmäßigen Weiterfluß des Kohlenstaubs verhinderten. Die eigentliche Ursache für die Stockung der Kohlenstaubzufuhr sei nicht, wie die Beklagte meine, in der Zuführung, sondern in der Konstruktion der Dosiereinrichtung zu finden.

15

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin infolgedessen ein Rücktrittsrecht nach § 326 BGB habe, weil ihr die Beklagte nicht eine dem Vertrag entsprechende Anlage geliefert habe. Überdies sei die Klägerin auch zur Wandlung berechtigt gewesen; dieser Anspruch sei auch nicht verjährt, da die Klägerin die Anlage bisher nicht abgenommen und die Verjährungsfrist daher noch nicht zu laufen begonnen habe.

16

2)

Die Revision ist begründet.

17

a)

Zu unrecht hat das Berufungsgericht die Verjährung eines etwaigen Wandlungsanspruchs, der Klägerin verneint. Die Verjährungsfrist für die Wandlung beträgt sechs Monate und beginnt mit der Abnahme des verkauften Werkes zu laufen (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Abnahme hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stattgefunden. Es ist zwar richtig, daß für die Abnahme noch nicht die tatsächliche Überführung des Werkes in den Besitz des Bestellers genügt; dieser muß das Werk vielmehr auch als vertragsmäßige Erfüllung angenommen haben. Darunter ist aber nicht die Erfüllung schlechthin, sondern nur die Erfüllung als Hauptsache nach vertragsmäßiger Leistung zu verstehen (RGZ 107, 339, 343; 110, 404, 406). Eine solche Erfüllung liegt hier vor. Die Klägerin hat die von der Beklagten gelieferten Dosiergeräte nicht nur in Empfang genommen sondern auch bei sich eingebaut und in Betrieb gesetzt. Sie hat nicht behauptet, dabei irgendwelche Vorbehalte gemacht zu haben, hat auch den Werklieferungspreis voll bezahlt. Der Umstand, daß sie eine einwandfrei funktionierende Anlage wünschte und diese Erwartung nicht erfüllt wurde, schließt die Abnahme noch nicht aus. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers bleiben durch die Abnahme unberührt. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Abnahme noch nicht vorliege, solange die Klägerin die Geräte noch nicht eingebaut und geprüft habe, ob sie die Anlage als die bestellte hinnehmen wolle, kann nicht gefolgt werden. Das würde dazu führen, die Abnahme mit der Billigung und damit in der Regel auch mit dem Verzicht auf Gewährleistungsansprüche gleichzusetzen. Die Gewährleistungsansprüche sind aber - abgesehen von dem Beginn des Laufes der Verjährungsfrist - von der Abnahme unabhängig.

18

Die Verjährungsfrist war auch bei Eingang der Klage abgelaufen. Sie war zwar nach § 639 Abs. 2 BGB gehemmt, solange die Klägerin noch mit einer Nachbesserung durch die Beklagte einverstanden war. Diese Hemmung war aber mit dem Schreiben der Klägerin vom 25. Februar 1954, in dem sie der Beklagten die Geräte zur Verfügung stellte, spätestens mit dem Schreiben der Beklagten vom 5. März 1954, in dem diese erklärte, ihre Leistung sei ordnungsgemäß gewesen und die Klägerin habe keine Ansprüche mehr, beendet. Die Verjährungsfrist lief also spätestens vom 5. März 1954 an. Die Klägerin hält dem zwar entgegen, daß die Hemmung der Frist noch fortgedauert habe, weil die Parteien nachträglich vereinbart haben, daß eine Prüfung unter Kontrolle des VDEh stattfinden solle. Ob es sich dabei, wie die Klägerin meint, noch um eine Prüfung im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB oder, wie die Beklagte meint, nur um eine "vorweggenommene Beweisaufnahme" im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn der Auffassung der Klägerin gefolgt wird, muß die Verjährungsfrist bei Erhebung der Klage als abgelaufen angesehen werden. Es wäre dann lediglich am 21. April 1954, als die Parteien diese Prüfung vereinbarten, eine neue Hemmung eingetreten. Diese hätte, worauf auch die Klägerin abstellt, mit dem Schreiben der Beklagten vom 18. August 1954 ihr Ende gefunden. Das würde zu folgender Fristberechnung führen: vom 5. März 1954 bis 21. April 1954 = 1 Monat 16 Tage, vom 18. August 1954 bis 18. Januar 1955 = 5 Monate, also zusammen 6 Monate 16 Tage. Die Verjährungsfrist von 6 Monaten wäre also spätestens schon 16 Tage vor der Einreichung der Klage abgelaufen gewesen. Es kann auch nicht der Auffassung der Klägerin gefolgt werden, daß die Zeit vom 5. März 1954 bis 21. April 1954 infolge der Vereinbarung der Parteien an diesem Tage nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet werden dürfe. Spätestens mit dem Schreiben der Beklagten vom 5. März 1954 war die Tür für weitere Prüfungen und Nachbesserungen geschlossen. Es geht nicht an, den damit eingetretenen Beginn des Laufes der Verjährungsfrist durch die Vereinbarung vom 21. April 1954 nachträglich als ungeschehen anzusehen. Das würde im Widerspruch zu der Bestimmung des § 639 Abs. 2 BGB stehen, der nur eine Hemmung, nicht aber eine Unterbrechung der Verjährungsfrist vorsieht. Die Nichteinrechnung der Zeit vom 5. März bis 21. April 1954 hätte zwar nach § 638 Abs. 2 BGB von den Parteien vereinbart werden können. Die Klägerin hat aber selbst nicht behauptet, daß am 21. April 1954 zwischen den Parteien eine solche Vereinbarung getroffen worden ist. Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nichts aus § 9 ihrer Einkaufsbedingungen herleiten, wonach die Mängelrüge jederzeit, und zwar ohne Rücksicht auf die Zeit der Anlieferung rechtsgültig erfolgen könne. Es ist schon zweifelhaft, ob die Einkaufsbedingungen der Klägerin überhaupt Gegenstand des Vertrages geworden sind. Insbesondere könnte aber diese Bestimmung, wenn überhaupt, nur als eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf unbestimmte Zeit angesehen werden. Eine solche ist aber auch nach § 638 Abs. 2 BGB nicht zulässig.

19

b)

Etwaige noch nicht verjährte Rücktrittsansprüche der Klägerin könnten somit nur noch aus § 526 BGB hergeleitet werden.

20

aa)

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 326 BGB gegeben seien. Die Beklagte habe sich zur Herstellung eines nach Konstruktion und Ausführung den Erfordernissen der Klägerin entsprechenden Dosiergerätes verpflichtet. Was sie hergestellt und geliefert habe, sei eine Fehlkonstruktion gewesen. Sie habe deshalb das, was sie selbst als vertragliche Leistung gekennzeichnet habe, nicht erfüllt.

21

Das wird von der Revision mit Recht angegriffen. Die allgemeinen Vorschriften der §§ 323 ff BGB sind für den Werkvertrag durch die Sondervorschriften der §§ 634, 635 BGB ausgeschlossen. Ein anderes kann also nur im Falle der Nichtleistung gelten. Eine Schlechtleistung ist noch keine Nichtleistung. Nur die Lieferung einer anderen als der vertraglich vereinbarten Sache (eines aliud) ist einer Nichtleistung gleichzustellen. Nicht jede Leistung, die der vertraglich vereinbarten Leistung nicht entspricht, ist bereits der Leistung eines aliud, also einer Nichtleistung, gleichzusetzen; andernfalls müßten bei jeder mangelhaften Leistung die Rechte des § 326 BGB gegeben sein. Denn jede mangelhafte Leistung entspricht nicht den vertraglichen Vereinbarungen.

22

Die Beklagte hatte der Klägerin sieben Dosiergeräte mit Wiegeeinrichtung zu liefern. Das hat sie getan. Die Klägerin bestreitet das auch nicht. Sie behauptet lediglich, es liege eine Fehlkonstruktion vor. Fehler in der Konstruktion eines Gerätes, die dazu führen, daß dieses nicht richtig arbeitet, machen dieses aber noch nicht zu etwas anderem, sie sind vielmehr in der Regel nur als Mängel im Sinne der §§ 634, 635 BGB anzusehen. Anders wäre es, wenn es sich bei der von der Klägerin behaupteten Fehlkonstruktion um ein Gerät handelte, das im Prinzip völlig anders arbeitet, als es vereinbart worden ist, bei den z.B. die Wiegeeinrichtung fehlt. Das ist von der Klägerin nicht behauptet worden. Der Umstand, daß die Dosiergeräte den von der Klägerin gestellten Erfordernissen nicht genügten, machte die Leistung also noch nicht zur Leistung einer anderen als der vereinbarten Sache, sondern nur zur Leistung einer mangelhaften Sache. Damit ist die Anwendung des § 326 BGB ausgeschlossen.

23

bb)

Die Klägerin kann ein Rücktrittsrecht nach § 326 BGB auch nicht mit dem Hinweis auf Ziffer 7 ihrer Einkaufsbedingungen auf eine vertragliche Vereinbarung stützen. Ziffer 7 der Einkaufsbedingungen lautet:

"Sofern die Lieferung den getroffenen Abmachungen und berechtigten Anforderungen nicht entspricht, ist die Bestellerin ohne weiteres berechtigt, dieselbe zur Verfügung zu stellen."

24

Daraus kann aber nicht entnommen werden, daß sich die Klägerin für den Fall der Schlechtleistung unabhängig von Gewährleistungsansprüchen und abweichend von der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Rücktrittsrecht ausbedungen hat. Eine Partei kann sich auf eine durch die von ihr aufgestellten Vertragsbedingungen von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Vereinbarung nur dann berufen, wenn dies in eindeutiger Weise geschehen ist. Zweifel in der Auslegung gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Bestimmung beruft, es muß dann bei der gesetzlichen Regelung sein Bewenden haben. Im vorliegenden Fall können die Worte "zur Verfügung Stollen" zwar im Sinne der Klägerin ausgelegt werden, sie können aber ebenso entsprechend der Auffassung der Beklagten nur als ein Hinweis auf das Wandlungsrecht der Klägerin angesehen werden. Unter diesen Umständen ist in Ermangelung einer (auch von der Klägerin nicht behaupteten) besonderen Vereinbarung eine Auslegung im ersteren Sinne nicht möglich. Es bedarf daher auch nicht mehr der Prüfung, ob die Einkaufsbedingungen der Klägerin überhaupt Vertragsinhalt geworden sind.

25

3)

Da etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin verjährt und Ansprüche aus § 326 BGB nicht gegeben sind, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen wird, ohne daß es noch einer Prüfung bedarf, ob die von der Klägerin behaupteten Mängel vorlagen und ob die Beklagte hierfür einzustehen hat.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Scheffler Rietschel Dr. Winkelmann Erbel Meyer