Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1984, Az.: VI ZR 246/81
"Überverbriefung"; Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung; Schädigung von Stiftungsvermögen; Verwerfliches Motiv
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 246/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 17.09.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Erhard H., F. straße ..., M.
Prozessgegner
Katholische Kirchenstiftung St. P. und P. T., L.-G. Weg ..., M.,
gesetzlich vertreten durch die Kirchenverwaltung, diese durch Pfarrer Herbert K.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Es spricht viel dafür, die Mitwirkung an einer bewussten Umgehung der Vorschriften des Stiftungsrechts, die die Erhaltung des Stiftungsvermögens bezwecken, als Sittenverstoß zu werten. Hat die Verletzung dieser Vorschriften eine außergewöhnlich hohe Schädigung des Stiftungsvermögens zur Folge und erscheint die Mitwirkung besonders verwerflich, weil das Motiv die Erlangung eines unverhältnismäßigen Vorteils war, ist jedenfalls von der Sittenwidrigkeit auszugehen.
- 2.
Bei einer sittenwidrigen Schädigung muss der Ersatzpflichtige den dem Ersatzberechtigten entstandenen Schaden vorsätzlich - zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes - zugefügt haben. Im vorliegenden Fall konnte das Berufungsgericht aus einzelnen Umständen den Schluss ziehen, dass der Beklagte die zumindest als möglich erkannte Schädigung der Stiftung billigend in Kauf genommen hat. Den Behauptungen des Beklagten wurden unter Hinweis auf seine Geschäftserfahrenheit und wiedersprüchliche Angaben kein Glauben geschenkt.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Kirchenstiftung in Bayern, nimmt den Beklagten wegen eines Verlustes, den sie durch das Zusammenwirken des Beklagten mit einem Herrn B. beim Erwerb eines Grundstücks erlitten hat, auf Schadensersatz in Anspruch.
Im Herbst 1976 erklärte B. dem Beklagten, die Klägerin wolle mit dem Erlös aus einem Grundstücksverkauf ein Ersatzgrundstück erwerben. B. schlug dem Beklagten vor, sich um ein solches Grundstück für die Klägerin zu bemühen. Dabei äußerte er, daß ein den Eheleuten W. gehörendes Grundstück in Betracht komme. B. stand zu dieser Zeit in Diensten des Erzbischöflichen Ordinariats; seine Aufgabe bestand darin, die Erzdiözöse als stiftungsaufsichtliche Behörde für die Kirchenstiftungen in Grundstücksangelegenheiten zu beraten, anstehende Geschäfte bis zur Entscheidungsreife vorzubereiten und notwendige Verhandlungen mit Dritten zu führen. Der Beklagte ist der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer und alleinige Inhaber der GVG-Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH (im folgenden: GVG).
Der Beklagte nahm mit den Eheleuten W. Verbindung auf. Die Verhandlungen führten zum Erfolg. Am 9. Dezember 1976 boten die Eheleute W. in einer notariellen Urkunde einem "Dritten", den die GVG benennen sollte, den Abschluß eines Kaufvertrages über eine Teilfläche von 2 ha aus ihrem Grundbesitz an. Als Kaufpreis waren 920.000 DM eingesetzt. Am gleichen Tag benannte die GVG die Klägerin als "Dritten". Durch notarielle Urkunde vom 18. Januar 197 nahm die Klägerin das Kaufangebot an. Für die Erzbischöfliche Finanzkammer erteilte Finanzdirektor S. die erforderliche stiftungsaufsichtliche Genehmigung des Kaufvertrages. Die Klägerin wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Die Eheleute W. hatten jedoch nur 410.000 DM als Kaufpreis für das Grundstück gefordert. Sie hatten in einer. Urkunde vom 11. Januar 1977, deren Text B. verfaßt hatte, den Anspruch auf Zahlung des verbleibenden Betrages von 510.000 DM an die GVG abgetreten und auf Betreiben des Beklagten in einem gleichfalls von B. entworfenen Schreiben den beurkundenden Notar unwiderruflich angewiesen, diesen Betrag an die GVG zu Händen des Beklagten auszuzahlen. Die GVG wiederum hatte durch den Beklagten in einer Abtretungserklärung vom 17. Januar 1977 ihren Anspruch in Höhe von 410.000 DM an B. unwiderruflich abgetreten. Diese Abtretungserklärung hat folgenden Wortlaut:
"Aufgrund einer Zahlungsanweisung, gerichtet an Notar Dr. G. ... in S. ... steht uns gegen die Eheleute Johann und Rosemarie W. ... eine Forderung in Höhe von DM 510.000,- zu.
Notar Dr. G. ... ist von den Eheleuten Johann und Rosemarie W. ... unwiderruflich angewiesen worden, diesen Betrag mit Fälligkeit über die Deutsche Bank S. ... an uns auszuzahlen. Von diesem Forderungsbetrag treten wir hiermit wiederum unwiderruflich an Herrn Karl-Heinz B. ..., P. Str. ..., S., einen Teilbetrag in Höhe von DM 410.000,- ... ab."
Am 18. Januar 1977 händigte der beurkundende Notar Dr. G. den Eheleuten W. einen ihm von B. übergebenen Scheck in Höhe von 410.000 DM aus. Der Beklagte erhielt von B. am gleichen Tag 100.000 DM. Von diesem Betrag hinterlegte er 60.000 DM. Dieser Betrag war für Pachtzinszahlungen bestimmt, die an die Klägerin zu zahlen sich die GVG verpflichtet hatte. Die restlichen 40.000 IM vereinnahmte der Beklagte als "Provision". Außerdem erhielt er von den Eheleuten W. eine Maklerprovision in Höhe von 13.000 DM.
Die Klägerin trägt vor, B. und der Beklagte hätten die "Überverbriefung" ohne ihr Wissen herbeigeführt. Hierdurch sei ihr ein Schaden von 450.000 DM entstanden. B. habe sich unter Ausnutzung seiner Stellung im Erzbischöflichen Ordinariat bereichern wollen. Er habe deshalb den Beklagten beauftragt, die Eheleute W. zur "Überverbriefung" zu veranlassen. Der Beklagte, der die Zusammenhänge gekannt und ihre - der Klägerin - Schädigung zumindest billigend in Kauf genommen habe, hafte ihr aus unerlaubter Handlung und aus Vertrag.
Der Beklagte trägt vor, die "Überverbriefung" sei auf Anordnung des B, erfolgt. B. sei in seinen Augen der umfassend und uneingeschränkt bevollmächtigte Vertreter des Ordinariats gewesen. Er habe ihm - dem Beklagten - erklärt, der verbleibende Betrag von 410.000 DM sei für den Pfarrer der Kirchengemeinde bestimmt, der dieses Geld für die Errichtung eines Kindergartens und die Anschaffung einer Orgel benötige, weil das Ordinariat hierfür keine Mittel zur Verfügung stelle. Dies habe er - der Beklagte - geglaubt; der Verdacht, daß B. den Betrag von 410.000 DM nicht an die Kirche abgeführt, sondern für sich verwendet habe, sei ihm erst gekommen, als die Steuerfahndung die von B. im Erzbischöflichen Ordinariat genutzten Räume durchsucht habe.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. Der Klägerin sei nicht der Nachweis gelungen, daß dem Beklagten bewußt gewesen sei, B. habe eine persönliche Bereicherung angestrebt; seine Behauptung, er habe geglaubt, daß die "Überverbriefung" mit Einverständnis der Klägerin erfolgt und ihr der über 40.000 DM hinausgehende Betrag tatsächlich zugeflossen sei, sei nicht widerlegt.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 440.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte der Klägerin aus § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Er habe dadurch, daß er an den Machenschaften des B. mitgewirkt habe, der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen Schaden von 450.000 DM zugefügt, der sich allerdings nachträglich auf 440.000 DM verringert habe. Hierzu erwägt das Berufungsgericht:
Der Beklagte habe das Vorhaben, das auf dem Wege der "Überverbriefung" dazu geführt habe, daß die Klägerin 920.000 DM statt 410.000 DM für das Grundstück bezahlt habe, in Vollzug der "Anordnungen" des B. ausgeführt. Dabei habe er damit gerechnet, daß B. zu Lasten der Klägerin einen persönlichen Gewinn angestrebt habe; die zumindest als möglich erkannte Schädigung der Klägerin habe er - der Beklagte - billigend in Kauf genommen. Dies folge aus den Gesamtumständen: die gewählte Konstruktion der rechtsgeschäftlichen Abwicklung und der Zwischenschaltung Dritter habe für den Beklagten den dringenden Verdacht nahegelegt, daß unmittelbare Kontakte der Klägerin mit den Verkäufern verhindert werden sollten, um so die "Überverbriefung" zu vertuschen. Besonders bedeutsam erscheine, daß B. in der Abtretungserklärung vom 17. Januar 1977 persönlich unter seiner Privatanschrift und nicht die Klägerin oder eine kirchliche Stelle als Abtretungsempfänger bezeichnet worden sei. Auf eine unlautere Absicht des B. habe auch gedeutet, daß für eine "Überverbriefung", die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Grunderwerbssteuer und der Notargebühren geführt habe, kein plausibler Grund bestanden habe.
In Anbetracht dieser Umstände erscheine - so fährt das Berufungsgericht fort - die Einlassung des Beklagten, er habe auf die Wahrheit der (angeblichen) Äußerung des B., daß der (um seine "Provision" verminderte) Mehrbetrag von 510.000 DM wieder der Kirche zufließen werde und zur Errichtung eines Kindergartens und Anschaffung einer Orgel bestimmt sei, vertraut, nicht glaubhaft. Der Beklagte habe diese Einlassung im übrigen mehrfach variiert. Gegen seine Glaubwürdigkeit spreche auch, daß er an den Machenschaften ein erhebliches eigenes finanzielles Interesse gehabt habe, weil ihm die gewählte Vertragsgestaltung außer der von den Eheleuten W. getragenen Provision von 3 % eine zusätzliche "Provision" von 40.000 DM gesichert habe. Der Schaden, den die Klägerin durch die "Überverbriefung" erlitten habe, betrage unter Berücksichtigung der ihr zugeflossenen Pachtzinszahlung 450.000 DM, denn die Klägerin hätte das Grundstück ohne die Machenschaften des B. und des Beklagten für 410.000 DM erworben. Dieser Schaden vermindere sich um einen Betrag von 10.000 DM, den die Eheleute W. an die Klägerin zurückbezahlt hätten.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand.
1.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte durch seine Mitwirkung an der "Überverbriefung" gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB verstoßen hat.
Dem Beklagten war bewußt, daß die ungewöhnliche Vertragsgestaltung und insbesondere die von B. geplante und auf sein - des Beklagten - Betreiben vollzogene "Überverbriefung" dem Zweck diente, die Vorschriften des Stiftungsrechts, nach denen die Klägerin die Erlöse aus Grundstücksgeschäften in voller Höhe wieder zum Erwerb von Grundstücken zu verwenden hatte (Art. 10 Abs. 2 BayStiftG; Art. 11 Abs. 2 KiStiftO), zu umgehen. Es spricht schon viel dafür, daß die Mitwirkung an einer bewußten Umgehung der Vorschriften des Stiftungsrechts, die die Erhaltung des Stiftungsvermögens bezwecken, schlechthin als Sittenverstoß im Sinne des § 826 BGB zu werten ist. Jedenfalls ist eine solche Wertung im Entscheidungsfall aus zwei Gründen geboten. Zum einen hatte die Verletzung dieser Vorschriften - wie dem Beklagten bekannt war - eine außergewöhnlich hohe Schädigung des Stiftungsvermögens zur Folge. Sie führte dazu, daß die Klägerin für ein Grundstück, das sie ohne den Verstoß gegen die Vorschriften des Stiftungsrechts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für 410.000 DM gekauft hätte, 920.000 DM zu zahlen hatte. Zum anderen erscheint die Mitwirkung des Beklagten an diesen Machenschaften deshalb besonders verwerflich, weil das Motiv seines Handelns die Erlangung eines eigenen unverhältnismäßigen Vorteils war. Er erlangte hierdurch nicht nur die übliche Maklerprovision, sondern eine zusätzliche "Provision" von 40.000 DM.
Zu diesen Gründen tritt hinzu, daß der Beklagte - wie noch auszuführen sein wird - mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat.
2.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen auch die Bejahung des bedingten Schädigungsvorsatzes.
Eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB wird allerdings nicht schon durch ein sittenwidriges und für den Schaden ursächliches Verhalten ausgelöst; vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, daß der Ersatzpflichtige den dem Ersatzberechtigten entstandenen Schaden vorsätzlich - zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes - zugefügt hat. Das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit reicht nicht aus, um die subjektive Seite des § 826 BGB zu erfüllen. Insoweit muß der Tatrichter genau unterscheiden, wenn auch oft die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände den Schluß auf den Schädigungsvorsatz zuläßt (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juni 1962 - V ZR 125/60 - NJW 1962, 1766 und vom 6. Juli 1970 - II ZR 85/68 - NJW 1970, 1737 f.; Steffen in BGB - RGRK, 12. Aufl., § 826 Rdn. 33 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil jedoch gerecht. Das Berufungsgericht hat den bedingten Schädigungsvorsatz des Beklagten in eingehender Würdigung des festgestellten Sachverhalts bejaht. Es hat aus einzelnen Umständen (insbesondere aus der auf Verschleierung der "Überverbriefung" angelegten Vertragskonstruktion, der Bezeichnung des B. als Abtretungsempfänger unter seiner Privatanschrift, sowie aus der interessenwidrigen Mehrbelastung mit den erhöhten Aufwendungen der "Überverbriefung") den Schluß gezogen, der Beklagte habe damit gerechnet, daß sich B. zu Lasten der Klägerin habe persönlich bereichern wollen. Aus der Mitwirkung des Beklagten an diesen Machenschaften und insbesondere aus der Höhe seines eigenen finanziellen Vorteils hat es weiter gefolgert, daß er die zumindest als möglich erkannte Schädigung der Klägerin billigend in Kauf genommen hat.
Diese tatrichterliche Würdigung läßt einen revisionsrechtlich erheblichen Fehler nicht erkennen. Es trifft nicht zu, daß - wie die Revision geltend macht - das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung erhebliche Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt hat. Es hat sich ausführlich mit der Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt, er habe im Vertrauen auf entsprechende Äußerungen des B. in der Vorstellung gehandelt, die "Überverbriefung" diene dem Zweck, dem Pfarrer der Kirchengemeinde auf einem Umweg sonst nicht verfügbare Geldbeträge für bestimmte Zwecke (Errichtung eines Kindergartens, Anschaffung einer Orgel) zukommen zu lassen. Dieser Behauptung hat es unter Hinweis auf die Geschäftserfahrenheit des Beklagten und die Widersprüchlichkeit der angeblichen Angaben des B. über die Verwendungszwecke des durch die "Überverbriefung" erlangten Betrages (Provision, Orgel, Ausgleich von Fehlkalkulationen, Pacht, Kindergarten und Orgel bzw. Gartenhäuschen und Orgel) keinen Glauben geschenkt (BU 17-19). Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso ist das Berufungsgericht auf die weitere Behauptung des Beklagten eingegangen, für ihn sei B. der umfassend und uneingeschränkt bevollmächtigte Vertreter des Ordinariats gewesen. Es hat dies unterstellt, jedoch für nicht relevant erachtet, weil der Beklagte erkannt habe, daß B. seine Vertretungsmacht mißbrauchte (BU 20). Auch diese tatrichterliche Würdigung die sich auf die oben genannten Gründe stützt, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff