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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.01.1991, Az.: 6 AZR 352/89

Arbeitsbereitschaft ; Vergütung für Vollarbeit; Kleinere Dienstleistungen; Pauschal-Vergütung; Bedarfsarbeit; Bestimmung nach arbeitszeitrechtlichen Vorgaben

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.01.1991
Aktenzeichen
6 AZR 352/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 10049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Kiel 11.01.1989 - 3b Ca 1985/88
LAG Kiel 26.04.1989 - 3 Sa 68/89

Fundstellen

  • BAGE 67, 8 - 19
  • AuR 1991, 186 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1991, 1051 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1991, 2671-2672 (amtl. Leitsatz)
  • NZA 1991, 516-519 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1991, 189 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1991, 289-292 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Arbeitsbereitschaft und die während des Dienstes geleistete Vollarbeit erhält der Arbeitnehmer die Pauschal-Vergütung nach der Nr. 8 V b i. V. mit der Nr. 8 V c SR 2b MTB II, sofern während der Vollarbeit lediglich kleinere Dienstleistungen verlangt werden.

2. Der Tarifbegriff der kleineren Dienstleistungen i. S. der Nr. 8 Vb SR 2b MTB II bestimmt sich nicht nur nach dem zeitlichen Aufwand, nach dem Maß der körperlichen und geistigen Anstrengung oder der Bedeutung der Arbeit für den Dienstherrn. Er ist auch nach den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben der Tarifvertragsparteien zu bestimmen.

3. Solche Arbeitsleistungen stellen keine Bedarfsarbeit und damit keine kleineren Dienstleistungen im Rahmen der Arbeitsbereitschaft nach der Nr. 8 Vb SR 2b MTB II dar, deren Erledigung vom Arbeitgeber zeitlich, örtlich und inhaltlich konkret von vornherein vorgeschrieben ist. Sie sind Vollarbeitsleistungen.

4. Die Sonderregelungen für Besatzungen von See- und Binnenfahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministers der Verteidigung nach § 2b (SR 2b MTB II) enthalten in der Nr. 8 V a und b Bestimmungen über Vollarbeit (Bord- und Hafenwache) und Arbeitsbereitschaft (Anwesenheit an Bord) i. S. des § 18 I 2 MTB II.

5. Während der Arbeitsbereitschaft muß der Arbeitnehmer im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen. Er leistet dann Vollarbeit.

6. Überschreitet die Vollarbeit das Maß der kleineren Dienstleistungen, so steht dem Arbeitnehmer dafür die Vergütung nach der Nr. 8 V a i. V. mit der Nr. 8 V c SR 2b MTB II zu.