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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 28.01.1970, Az.: 2 BvR 319/62

Kostenfestsetzung im Strafverfahren; Berechtigung der Auslagenforderungen; Fremde beteiligte Behörden; Auffassung des Kostenbeamten; Nachprüfung der Auslagenforderungen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
28.01.1970
Aktenzeichen
2 BvR 319/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 10934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart 21.05.1962 - 1 O Js 7/59

Fundstellen

  • BVerfGE 28, 10 - 17
  • DÖV 1970, 574 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1970, 485 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 853-855 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Forderung von Art. 19 Abs. 4 GG ist, daß das Gericht, das über die Erinnerung des Verurteilten gegen die Kostenfestsetzung im Strafverfahren entscheidet, die Berechtigung der Auslagenforderungen anderer, am Ermittlungsverfahren beteiligter Behörden umfassend und ohne Bindung an die Auffassung des Kostenbeamten und der beteiligten Behörde überprüft.