Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.1991, Az.: 3 StR 315/91
Ordnungsgemäße Quelle des authentischen Wortlauts der Urteilsformel; Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Nichtaussetzung der Strafe zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.09.1991
- Aktenzeichen
- 3 StR 315/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 16129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 26.02.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
1. Horst Gustav B. aus D., dort geboren am ... S. 1964,
2. Josef Peter M. aus D., geboren am ... F. 1966 in O.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 13. September 1991
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Februar 1991 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das angefochtene Urteil weist Unstimmigkeiten und Rechtsfehler auf, die seinen Bestand indessen nicht gefährden:
1.
Soweit der Angeklagte M. wegen eines am 10. Mai 1990 begangenen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall verurteilt worden ist, fehlt es in den Gründen der Entscheidung an der Angabe einer Einzelstrafe für diese Tat. Aus den Gründen ist nur zu entnehmen, daß aus der nicht benannten Einzelstrafe und der einbezogenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 11. Mai 1990 gemäß § 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten gebildet worden ist. Indessen folgt aus der Bildung gerade dieser Gesamtstrafe, daß die Strafkammer für die vorbezeichnete Tat auf eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe erkannt hat. Eine Einzelstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe scheidet aus, weil mit dieser als Einsatzstrafe und der einbezogenen Geldstrafe keine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verhängt werden konnte (§ 54 Abs. 2 StGB). Ausgeschlossen ist auch die Festsetzung einer Einzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe, weil dann der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von gleichfalls 7 Monaten § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstünde.
2.
Der Angeklagte M. ist nach Maßgabe der Urteilsformel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden. Im Anschluß daran heißt es in der Urteilsformel lediglich: "Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt". Auch in den Gründen der Entscheidung (UA S. 9) wird - im Anschluß an die Festsetzung der weiteren Freiheitsstrafe von 7 Monaten - ausgeführt: "Diese Strafe konnte ... zur Bewährung ausgesetzt werden." Nach diesem Wortlaut von Urteilsformel und Gründen bezieht sich die Strafaussetzung zur Bewährung nicht auf die gleichzeitig erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten. Das ließe schon mit Blick auf § 56 Abs. 1 StGB einen Rechtsfehler besorgen, weil es an jedweder Begründung für die Nichtaussetzung dieser Strafe zur Bewährung mangelt. Indessen liegt insoweit ein offensichtlicher Schreibfehler vor. Denn der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (BGH NJW 1969, 1820 m.w.N.). Dort aber heißt es: "Die Vollstreckung dieser Strafen werden zur Bewährung ausgesetzt." Danach ist davon auszugehen, daß die Vollstreckung beider gegen den Angeklagten M. verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
3.
Soweit die Strafkammer unterlassen hat, bei dem Angeklagten B. die Entziehung der Fahrerlaubnis auszusprechen, wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 1991 Bezug genommen.
Kutzer
Blauth
Miebach
Terno