Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.05.1995, Az.: 1 StR 223/95
Grenze der nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 223/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 19610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg - 13.12.1994
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
Robin Ha. aus N.,
geboren am ... 1969 in Fr.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. Mai 1995
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Dezember 1994 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen/daß er im Fall II 1 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zur Berichtigung des Schuldspruchs, die hier den Strafausspruch nicht berührt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht auch im Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (NJW 1994, 1577 ff. [BVerfG 09.03.1994 - 2 BvL 43/92]) zu Recht angenommen, bei Cannabisprodukten liege die Grenze zur nicht geringen Menge bei 7,5 g des Wirkstoffs (vgl. BGH StV 1995, 255 f.).
Foth
Granderath
Brüning
Wahl