Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1984, Az.: 2 StR 63/84
Untrennbarkeit; Teilrechtskraft; Rechtsverletzung; Verurteilung; Tatmehrheit; Freispruch; Vergehen gegen das Waffengesetz; Besitz von Teilmantelhohlspitzgeschossen; Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeschränkung bei Tatmehrheit; Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeschränkung bei Tateinheit; Abgrenzung zwischen Tatmehrheit und Tateinheit; Vorrang der Teilrechtskraft; Verbot der Schlechterstellung; Verbrauch der Strafklage zugunsten des Angeklagten; Verbrauch der Strafklage zu Ungunsten des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 63/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 27.10.1983
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffV I
- § 42a WaffV I
- § 53 Abs. 3 WaffG
- § 358 Abs. 2 StPO
Fundstelle
- NStZ 1984, 566
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Waffengesetz
Amtlicher Leitsatz
Der Grundsatz der Untrennbarkeit hindert das Eintreten von Teilrechtskraft, wenn der Angeklagte im ersten Rechtszug nur wegen der einen Rechtsverletzung verurteilt, vom Vorwurf der anderen (unter irriger Annahme von Tatmehrheit) freigesprochen worden ist.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. April 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Dem Angeklagten war durch die zugelassene Anklage zur Last gelegt worden, am 15. Mai 1982 und in "nicht rechtsverjährter Zeit davor" durch zwei selbständige Handlungen
- 1.
bis zu diesem Zeitpunkt über 200 "Teilmantel- Hohlspitzgeschosse" im Besitz gehabt zu haben, die er einige Jahre zuvor käuflich erworben und zum Teil mit einem Revolver verschossen habe,
- 2.
diese Waffe, obwohl er keinen Waffenschein, sondern nur einen Jahresjagdschein besitze, außerhalb der Jagd mit sich geführt und in der Nacht zum 15. Mai 1982 einen Schuß auf den Zeugen W. abgegeben zu haben, durch den dieser lebensgefährlich verletzt worden sei.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Besitzes von Teilmantelhohlspitzgeschossen" gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 42 a 1. WaffV, § 53 Abs. 3 WaffG zu einer Geldstrafe verurteilt und die Einziehung der sichergestellten 213 "Teilmantelhohlspitzgeschosse" angeordnet. Im übrigen hat es ihn freigesprochen, weil er gegenüber dem genannten Zeugen in Notwehr gehandelt und die Waffe auch sonst nicht unbefugt geführt habe.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Verurteilung. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Urteils.
1.
Die Beschränkung auf jenen den Angeklagten beschwerenden Teil des Urteilsspruchs ist wegen der im vorliegenden Fall bestehenden Untrennbarkeit innerhalb der "Schuld"-Frage nicht wirksam. Allerdings sind in der Anklage und im Eröffnungsbeschluß zwei selbständige Taten angenommen worden. Das Landgericht sah angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme keinen Anlaß, über die Konkurrenz jener "Taten" zu befinden. Auf seine Meinung käme es bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung aber auch nicht an. Hierüber hat allein das Rechtsmittelgericht zu entscheiden (BGHSt 21, 256, 258). Nach der Ansicht des Senats hätten die betreffenden "Taten" im Falle ihres Nachweises entgegen der Annahme in der Anklage nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit zueinander gestanden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1980 - 4 StR 340/80 -; Beschluß vom 15. Oktober 1980 - 3 StR 342/80 -; BGHSt 31, 29 ff; Urteile vom 31. März 1982 - 2 StR 641/81 -; 21. April 1982 - 2 StR 657/81 - und vom 13. Dezember 1983 - 1 StR 599/83). Da sich der Teilfreispruch somit in Wirklichkeit auf dieselbe Tat bezieht, wegen der zugleich der Schuldspruch ergangen ist, fehlt es an der Trennbarkeit. Ein anderer Standpunkt läßt sich weder mit einem "Vorrang der Teilrechtskraft" noch mit dem Verbot der Schlechterstellung begründen (BGHSt 21, 256, 259). Die Untrennbarkeit hindert das Eintreten einer derartigen Teilrechtskraft. Wie sich aus der vorstehend erwähnten Entscheidung ergibt, teilt der Bundesgerichtshof nicht die früher vom Oberlandesgericht Köln vertretene Auffassung (NJW 1964, 878), die Unteilbarkeit des Urteilsgegenstandes müsse weichen, wenn der Angeklagte im ersten Rechtszug nur wegen der einen Rechtsverletzung verurteilt, vom Vorwurf der anderen (unter irriger Annahme von Tatmehrheit) freigesprochen worden sei und er das Rechtsmittel - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - auf die Verurteilung beschränke; insoweit komme der Teilrechtskraft stärkeres Gewicht zu, weil sie eine Zäsur geschaffen habe, die eine erneute Einbeziehung ihres Gegenstandes in die Verurteilung verbiete. Der Bundesgerichtshof hat in seinem damaligen Beschluß ausgeführt, auf dem Boden dieser abgelehnten Ansicht werde die Teilbarkeit nicht mehr einheitlich bestimmt, sondern davon abhängig gemacht, ob der Angeklagte im ersten Rechtszug wegen beider "Taten" (dann unteilbar) oder unter teilweisem Freispruch nur wegen einer von ihnen (dann teilbar) verurteilt worden sei; auch die schutzwürdigen Interessen des Angeklagten würden eine solche Unterscheidung nicht fordern; im Interesse der Rechtssicherheit bewirke die Rechtskraft den Verbrauch der Strafklage ebenso zugunsten wie zu Ungunsten des Angeklagten; sie diene nicht dessen einseitiger Begünstigung. Aus § 358 Abs. 2 S. 1 StPO läßt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges herleiten. Zwar hat die Einbeziehung des gesamten Tatgeschehens eine Verschlechterung der Prozeßsituation des Angeklagten zur Folge. Er ist nach jener Vorschrift aber nur davor geschützt, daß das Urteil in Art und Höhe der Strafe zu seinem Nachteil geändert wird, nicht auch davor, daß der Schuldspruch möglicherweise verschärft wird.
Eine Teilrechtskraft kann schließlich auch nicht daraus gefolgert werden, daß das Landgericht den Angeklagten unabhängig von der Beantwortung der Konkurrenzfrage teilweise freisprechen mußte. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es, selbst wenn das Gericht abweichend von Anklage und Eröffnungsbeschluß zu dem Ergebnis kommt, daß Tateinheit gegeben wäre, des Frei-spruchs hinsichtlich der nicht erwiesenen "Tat" (KK- Hürxthal, § 260 Rdn. 21). Ein solcher Teilfreispruch dient jedoch lediglich der formalen erschöpfenden Erledigung des dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden Prozeßstoffes. Er ändert nichts daran, daß den Gegenstand der revisionsrechtlichen Nachprüfung das gesamte Tatgeschehen bildet.
2.
Der den Angeklagten nicht beschwerende Teilfreispruch kann den Bestand des Urteils verständlicherweise nicht gefährden, zumal er nach dem vorstehend Ausgeführten unbedingt erforderlich war. jedoch beruht die Verurteilung auf Sachmängeln, die zur Aufhebung des Urteils zwingen.
a)
Die Strafkammer ist lediglich auf Grund einer Wahrunterstellung davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Munition im Jahre 1971 auf legale Weise gekauft hat. Danach läßt sich, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, nicht ausschließen, daß er sie bereits vor dem 1. Januar 1969 erworben hatte. In diesem Falle wäre aber eine strafbare Handlung schon nach § 8 Abs. 1 S. 2 der 1. WaffV zu verneinen. Gemäß dieser Vorschrift gilt das Verbot des Satzes 1 nicht für Gegenstände, die vor dem genannten Zeitpunkt im Geltungsbereich des WaffG vertrieben worden sind.
b)
Hinzu kommt, daß auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, daß es sich bei der Munition um Geschosse handelt, die selbst bei einem Erwerb nach jenem Stichtag nicht von dem Straftatbestand umfaßt werden. § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der 1. WaffV findet auf Teilmantelgeschosse nur dann Anwendung, wenn sie Sollbruchstellen aufweisen, und auf Hohlspitzgeschosse lediglich in dem durch § 8 Abs. 3 der 1. WaffV eingeschränkten Umfang. Die in diesem Absatz bezeichneten Geschosse fallen nicht unter das Tatbestandsmerkmal "Hohlspitzgeschosse". Aus dem Urteil geht nicht hervor, daß sich die Strafkammer dieser Begrenzungen bewußt gewesen ist und sie beachtet hat.
c)
Diese Mängel bedingen die Aufhebung der Verurteilung. Aus den unter II 1 dargelegten Gründen kann auch der Teilfreispruch nicht aufrechterhalten werden. Denn für die Teilaufhebung gelten insoweit die gleichen Gesichtspunkte wie für die Teilanfechtung.
Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von dem in BGHSt 30, 312 ff veröffentlichten Urteil ab. Der ihm zugrunde liegende Sachverhalt umfaßte - im Gegensatz zu dem im anhängigen Verfahren - mehrere "selbständige Taten". Allein wegen deren Vorliegens erschien es dem Senat für Anwaltssachen zulässig, trotz des im ehrengerichtlichen Verfahren geltenden Prinzips, daß mehrere Anschuldigungspunkte nur einheitlich beurteilt werden dürfen, von der Aufhebung und Zurückverweisung diejenigen Vorgänge auszunehmen, die der Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei als nicht standeswidrig beurteilt hatte.
d)
Für die zukünftige Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß während der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der 1. WaffV vom 24. Mai 1976 und dem der 3. WaffV vom 22. Dezember 1976 die Ausübung der tatsächlichen Gewaltüber Hohlspitz- und Teilmantelgeschosse zwar verboten, aber nicht strafbar war. Die Strafnorm des § 42 a wurde erst durch § 22 Nr. 4 der 3. WaffV vom 22. Dezember 1976 in die 1. WaffV eingefügt.
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer