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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.08.1979, Az.: 4 StR 379/79

Verurteilung wegen Betruges wegen Vortäuschung eines Versicherungsfalles; Strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Diebstahl; Freiwilligkeitskriterium für den Rücktritt vom Versuch erfordert keinen sittlich billigenswerten Beweggrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.08.1979
Aktenzeichen
4 StR 379/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 13315
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 08.03.1979

Fundstellen

  • JZ 1979, 764-765
  • MDR 1979, 1034-1035 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 602 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Großhandelskaufmann Carl Br. aus M., dort geboren am ... 1939

Amtlicher Leitsatz

Auch dann, wenn der Täter eines versuchten Betruges mit der Aufdeckung der Tat allein bezweckt, sich die durch einen vorangegangenen rechtlich selbständigen (Versicherungs-)Betrug erlangten Vermögensvorteile zu sichern, kann er wirksam zurücktreten.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. August 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hüxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 8. März 1979 aufgehoben

    1. a)

      soweit er wegen versuchten Betruges verurteilt ist; von diesem Vorwurf wird er freigesprochen,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

    Er bleibt damit wegen Betruges - § 263 StGB - zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt unter Aufrechterhaltung der Strafaussetzung zur Bewährung.

  2. II.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. III.

    Soweit der Angeklagte (noch) freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels, jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt. Seine notwendigen Auslagen in der Rechtsmittelinstanz werden zu einem Viertel der Staatskasse auferlegt; im übrigen hat er sie selbst zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges und wegen versuchten Betruges zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

2

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

3

1.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges (Fall II 1 der Urteilsgründe) richtet, ist sie unbegründet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

4

2.

Die Verurteilung wegen versuchten Betruges (Fall II 3 der Urteilsgründe) kann dagegen nicht bestehenbleiben.

5

a)

Das Landgericht hat hierzu festgestellt:

6

Der Angeklagte hatte einem Bekannten, Wolfgang T., den Abschluß einer Kasko- einschließlich Diebstahlsversicherung für dessen Motorboot bei der "The H.-In. Company" vermittelt. Auf Vorschlag des Angeklagten und mit dessen Hilfe holte T. einige Zeit danach das Boot von seinem Lagerplatz, versteckte es in einem Bauernhof, teilte der Versicherung mit, es sei gestohlen worden, und beantragte die Auszahlung der Versicherungssumme. "Der Gewinn aus der Sache sollte zwischen ihm und dem Angeklagten geteilt werden." Die Abwicklung des angemeldeten Diebstahlschadens verzögerte sich jedoch, weil die Versicherung mißtrauisch geworden war. Der Angeklagte beschloß nun, "seine Pläne zu ändern und die von ihm und dem Zeugen T. durch betrügerisches Verhalten geschaffene Situation zu seinem eigenen Vorteil auszunutzen". Er teilte dem Beauftragten der Versicherung mit, er habe durch Nachforschungen festgestellt, daß T. das Boot versteckt habe, und könne auch das Versteck nennen. Als Gegenleistung hierfür verlangte er, daß die Versicherungsgesellschaft auf die Rückforderung eines Betrages von 20.000 DM, um welche er sie durch den im Falle II 1 der Urteilsgründe abgeurteilten Betrug geschädigt hatte, verzichten und ihm weitere 12.000 DM zahlen solle, die er bei diesem Betrug ebenfalls hatte erlangen wollen. Der Versicherungsbeauftragte lehnte zwar die Zahlung dieses Betrages ab, erklärte aber verbindlich, daß die Versicherung auf die Rückzahlung der 20.000 DM verzichten werde, wenn aufgrund der Angaben des Angeklagten das Boot aufgefunden werde. Dieser teilte ihm daraufhin das Versteck mit, in welchem das Boot dann auch vorgefunden wurde. Die weiteren Ermittlungen der Versicherung "ergaben dann, daß hinter alledem der Angeklagte stand".

7

b)

Bei diesem Sachverhalt hat der Angeklagte zwar, wie das Landgericht zutreffend darlegt, den Tatbestand des versuchten Betruges verwirklicht. Er ist aber - das hat das Landgericht ersichtlich verkannt - mit strafbefreiender Wirkung von diesem Versuch zurückgetreten.

8

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch voraus, daß der Täter die Durchführung seines kriminellen Entschlusses im ganzen und endgültig aufgibt (vgl. BGHSt 7, 296, 297; BGH NJW 1957, 190 u.a.). Das hat der Angeklagte getan. Denn nach den Urteilsfeststellungen hat er den gemeinsam mit T. gefaßten Tatplan, der auf die Erlangung der Versicherungssumme für dessen Boot gerichtet war, in vollem Umfang aufgegeben. Er hat sogar, indem er die Versicherungsgesellschaft von dem Versteck des Bootes in Kenntnis setzte, auch die Vollendung der Tat durch T. verhindert. Die Frage, ob der Versuch bereits beendet war oder nicht, kann deshalb offenbleiben. Der Angeklagte ist auf jeden Fall im ganzen und endgültig von dem Versuch zurückgetreten.

9

Dieser Rücktritt ist auch freiwillig erfolgt. Das Landgericht hat, wie es darlegt (UA 11), keine eindeutigen Feststellungen darüber treffen können, aus welchem Grund der Angeklagte den Tatplan aufgegeben hat. Es war insbesondere "nicht sicher feststellbar", ob er angenommen hat, die Tat werde ohnehin "nicht zur Durchführung kommen", oder ob er befürchtet hat, "daß die Tat entdeckt werden könnte". Zugunsten des Angeklagten muß deshalb davon ausgegangen werden, daß er die Tat, so wie sie geplant war, nicht mehr ausführen wollte, obwohl er ihre Ausführung durchaus noch für möglich hielt, und somit freiwillig von dem Versuch zurückgetreten ist (vgl. Dreher/Tröndle 38. Aufl., § 24 StGB Rdn. 6 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise; Busch in LK 9. Aufl., § 46 StGB Rdn. 20).

10

Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Angeklagte - was das Landgericht ebenfalls für möglich hält (UA 11) - den Tatplan nur deshalb aufgegeben hat, weil er die durch die Versuchshandlung entstandene Sachlage dazu ausnutzen wollte, "trotz des endgültig abschlägigen Bescheides seiner Versicherungsgesellschaft bezüglich seines eigenen Schadensfalles doch noch an die Versicherungssumme heranzukommen". Denn für die Frage, ob der Rücktritt freiwillig ist, kommt es nicht darauf an, ob der Täter aus einem sittlich billigenswerten Beweggrund gehandelt hat (BGHSt 7, 296, 299; 9, 48, 49/50 jeweils mit weiteren Nachweisen). An diesem Grundsatz, der im Schrifttum teilweise auf Ablehnung gestoßen ist (vgl. Tröndle/Dreher 38. Aufl., § 24 StGB Rdn. 6 und die dort angegebenen Nachweise) hält der Senat fest.

11

3.

Der Angeklagte hat allerdings, indem er der Versicherungsgesellschaft, um diese zu täuschen, erklärt hat, er habe durch Nachforschungen das Versteck des Bootes festgestellt, und für die Mitteilung dieses Verstecks die genannte Gegenleistung verlangt hat, erneut den Tatbestand des versuchten Betruges verwirklicht. Er bleibt insoweit jedoch frei von Strafe. Denn mit dieser neuen Straftat hat er, wie das Landgericht zutreffend dartut, nur den Zweck verfolgt, "die Auszahlung bzw. den Verzicht auf die Rückzahlung der in seinem Versicherungsfall beanspruchten bzw. gezahlten Versicherungssumme zu erreichen". Diese Tat war also auf die Vereitelung des Rückzahlungsanspruchs der Versicherung aus dem im Fall II 1 abgeurteilten Betrug und die Erlangung des bei diesem Betrug darüber hinaus erstrebten Betrages gerichtet. Sie wird deshalb als mitbestrafte Nachtat von der Verurteilung wegen dieses Betruges in vollem Umfang mit erfaßt (vgl. Dreher/Tröndle § 263 StGB Rdn. 50 ff; Lackner in LK 9. Aufl., § 263 StGB Rdn. 326).

12

4.

Das Urteil ist sonach aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist. Er ist insoweit freizusprechen. Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

13

Ob aus der noch verbleibenden Freiheitsstrafe von zehn Monaten und der von der Revision angegebenen Geldstrafe aus einem früheren gegen den Angeklagten ergangenen Urteil eine Gesamtstrafe zu bilden ist, wird gegebenenfalls im Beschlußverfahren nach § 460 StPO zu prüfen sein. Ein Anlaß, die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen, besteht nicht. Denn die für die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde allein maßgebenden Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen zu dieser Geldstrafe. Eine zulässige Verfahrensrüge hat die Revision aber insoweit nicht erhoben.

Salger
Spiegel
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Knoblich
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