Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.1956, Az.: II ZB 1/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1956
- Aktenzeichen
- II ZB 1/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 13675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
Rechtsgrundlagen
- § 515 ZPO
- § 20 VHG
Fundstelle
- NJW 1956, 1320 (Volltext mit amtl. LS) "Kosten bei Rücknahme der Beschwerde"
Prozessführer
des Kaufmanns Karl F., M. i.W., S.str. ..., vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ...
Prozessgegner
den Kaufmann Anton F., G.-P., vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ...
Amtlicher Leitsatz
Wird im Vertragshilfeverfahren eine Beschwerde zurückgenommen, so können auf Antrag des Beschwerdegegners dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht in entsprechender Anwendung des §515 Abs. 3 ZPO auferlegt werden.
Tenor:
wird der Antrag des Antragstellers, dem Beschwerdeführer die Kosten, die durch die sofortige weitere Beschwerde entstanden sind, aufzuerlegen, zurückgewiesen.
Gründe:
Nachdem der Antragsgegner seine sofortige weitere Beschwerde gegen den im Vertragshilfeverfahren ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. Dezember 1955 zurückgenommen hatte, hat der Antragsteller beantragt, dem Beschwerdeführer in entsprechender Anwendung des §515 Abs. 3 ZPO die Kosten, die durch die sofortige weitere Beschwerde entstanden sind, aufzuerlegen.
Dieser Antrag muß wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen werden. Dabei kann es in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Vorschrift des §515 Abs. 3 ZPO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im allgemeinen insoweit einer entsprechenden Anwendung zugänglich ist (vgl. zur Anwendung dieser Vorschrift im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Zivilprozeßordnung BGH Lind.-Möhr. Nr. 1 zu §515 ZPO). Im Vertragshilfeverfahren scheitert eine solche entsprechende Anwendung wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses jedenfalls an der Vorschrift des §20 VHG. Nach dieser Bestimmung findet im Vertragshilfeverfahren eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten nicht statt, so daß der Antragsteller etwaige Kosten, die ihm im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder aus einem anderen Grunde entstanden sein mögen, auch dann nicht erstattet erhalten könnte, wenn entsprechend seinem Antrag dem Antragsgegner die Kosten für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde auferlegt werden würden. Aber auch bezüglich der gerichtlichen Kosten hat der Antragsteller kein schutzwertes rechtliches Interesse an dem von ihm begehrten Kostenbeschluß, weil insoweit der Beschwerdeführer nach §2 Nr. 1 KostO der alleinige Kostenschuldner ist.
Da somit kein rechtlich beachtlicher Gesichtspunkt ersichtlich ist, der ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an dem von ihm beantragten Kostenbeschluß begründen könnte, muß sein Antrag zurückgewiesen werden.