Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1990, Az.: IX ZR 177/89
Ordentliche Kündigung; Zeitschriftenvertriebsunternehmen; Zeitschriftenzusteller; Ringtourfahrer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1990
- Aktenzeichen
- IX ZR 177/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 9 AGBG
Fundstellen
- AfP 1990, 126-127
- MDR 1990, 1106 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1990, 507-508 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 2685 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1990, 1075-1076 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 1165-1166 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Ausschluß der ordentlichen Kündigung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Zeitschriftenvertriebsunternehmens für Zeitschriftenzusteller (Ringtourfahrer) auf die Dauer des ersten Jahres benachteiligt i. d. R. nicht unangemessen.
Tatbestand:
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist eine Vertriebsgesellschaft für Zeitschriftenabonnements. Sie schließt mit Zeitungszustellern, im Vertrag als Vertragspartner bezeichnet, "Beförderungsverträge" ab, die unter anderem folgende vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten:
"§ 1
1. Der Vertragspartner übernimmt als selbständiger Ringtourenfahrer die Weiterbeförderung von Zeitschriften an Abonnenten. Die Anlieferung der Zeitschriften erfolgt durch die AVG.
3. Die Tätigkeit ist nicht an die Person des Vertragspartners gebunden. Er kann die Zeitschriften entweder selbst befördern oder damit Familienangehörige oder andere Personen auf eigene Kosten und Risiko beauftragen. Dementsprechend wird er auch im Verhinderungsfall (Abwesenheit, Krankheit oder Ferien) eine andere Person ersatzweise heranziehen und hiervon die AVG unverzüglich benachrichtigen.
6. Der Vertragspartner unterliegt keinem Konkurrenzverbot. Er kann jederzeit gleichartige, aber auch andere Tätigkeiten für Dritte ausüben.
§ 2
1. Der Vertragspartner übernimmt für die AVG das Inkasso des Abonnements-Preises.
§ 7
Der Beförderungsvertrag kann beiderseits jederzeit mit einer Übergangsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmalig zum Ablauf des ersten Vertragsjahres ausgesprochen werden; sie muß schriftlich erfolgen. "
Der Zeitungszusteller erhält einmal in der Woche durchschnittlich 65 Zeitschriftenhefte angeliefert, die er an etwa 55 Kunden auszuliefern hat. Sein Zeitaufwand dafür beläuft sich auf zweieinhalb bis vier Stunden. Als Gegenleistung erhält der Zeitungszusteller je ausgeliefertes Heft ein Entgelt von 0,23 DM.
Der Kläger hat die Vertragsbedingung des § 7 Satz 2 Halbs. 1 des Beförderungsvertrages beanstandet, nach der die Kündigung erstmals zum Ablauf des ersten Vertragsjahres ausgesprochen werden kann. Er verlangt, daß die Beklagte die Verwendung der beanstandeten Klausel unterläßt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. a) Das Berufungsgericht mißt die Vertragsbedingung ausschließlich an § 9 Abs. 1 und 2 AGB-Gesetz. Dies ist richtig. Auch die Revision erhebt dagegen keine Rügen.
b) Der Berufungsrichter hält die Klausel für wirksam und führt dazu aus: Die Bestimmung benachteilige nicht die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen, der eine wesentliche Indizwirkung zukomme, sei nicht in ausreichendem Maße feststellbar, gleichgültig welchem Vertragstyp der Beförderungsvertrag zuzuordnen sei. Auch fehlten besondere, sich aus der Natur des streitigen Rechtsverhältnisses ergebende Gesichtspunkte dafür, daß nur eine kürzere Mindestlaufzeit als ein Jahr angemessen sei.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
2. Die einjährige Bindung benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen (§ 9 Abs. 1 ABG-Gesetz). Unangemessen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Klausel, in welcher der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen; ein wesentliches Indiz dafür ist die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleihen(BGHZ 63, 238, 239; 89, 206, 210 f [BGH 21.12.1983 - VIII ZR 195/82]; BGH, Urt. v. 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84, WM 1985, 542, 543 = NJW 1985, 2328 [BGH 13.02.1985 - VIII ZR 154/84]).
a) Gesetzliche Bestimmungen, die die Länge der Vertragsdauer eines Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrages beschränken, gibt es nicht. Mit Recht hebt das Berufungsgericht hervor, daß auch Dienst- und Arbeitsverträge von Gesetzes wegen grundsätzlich keiner zeitlichen Beschränkung unterliegen. Nur § 624 BGB enthält davon eine Ausnahme, sofern das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen ist. In diesen Fällen kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Mindestvertragsdauer von einem Jahr die dispositive gesetzliche Erstbindungsfrist von sechs Tagen (Kündigungsfrist nach § 621 Nr. 2 BGB) um ein Vielfaches übersteige, geht deshalb schon im Ansatz fehl.
b) Geht es um die Frage der Angemessenheit einer bestimmten Vertragsbestimmung, so ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen. Insbesondere muß auch der Inhalt anderer Klauseln in Betracht gezogen werden (BGHZ 82, 238, 240 f [BGH 01.12.1981 - K ZR 37/80]; Senatsurt. v. 9. November 1989 - IX ZR 269/87, z.V.b.; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl. § 9 Rdn. 81). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes läßt sich von der Regelung in § 7 Satz 2 des Beförderungsvertrages nicht sagen, daß sie allein den geschäftlichen Interessen der Beklagten dient und schutzwürdige Belange des Zeitungszustellers außer acht läßt.
aa) Die Länge der Mindestvertragslaufzeit entspricht den anerkennenswerten Interessen der Beklagten. Sie muß nach ihrem insoweit unwidersprochenen Vortrag für die Werbung, Einarbeitung und Integration eines Zeitungszustellers durchschnittlich 250 DM aufwenden, die sich angesichts des geringen Umsatzes, der auf den einzelnen Zusteller entfällt (65 Zeitschriften je Woche), nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren. Es kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Zeitungszusteller über die Auslieferung der Zeitschriften hinaus auch mit dem Inkasso des Abonnement-Preises betraut ist (§ 2 des Beförderungsvertrages). Angesichts des Vertrauens, das die Beklagte dem Inkassobevollmächtigten notwendigerweise entgegenbringen muß, kann ihr ein rechtlich schützenswertes Interesse am Fortbestand des einzelnen Beförderungsvertrages auf eine bestimmte Zeitspanne nicht abgesprochen werden.
bb) Die Klausel läßt die schutzwürdigen Interessen der Zeitungszusteller nicht außer acht. Mit der Revision mag davon ausgegangen werden, daß es sich bei ihnen oft um Personen handelt, die eine "bessere" Tätigkeit anstreben. Indes wird dieser Personenkreis nicht in dem Begehren unbillig behindert, ein volles Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Nach § 1 Nr. 3 der Vertragsbedingungen ist die Tätigkeit nicht an die Person des Vertragspartners gebunden. Dem Zeitungszusteller wird vielmehr ausdrücklich das Recht zugestanden, Familienangehörige oder Dritte zu beauftragen. Er unterliegt nach § 1 Nr. 6 auch keinem Konkurrenzverbot und darf jederzeit gleichartige, aber auch andere Tätigkeiten ausüben. Schließlich steht ihm das Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung zu, die in den von der Revision geschilderten Fällen eines Ortswechsels in Betracht kommen kann.
c) Die Revision rügt weiter: Das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die Tätigkeit des Zeitungszustellers gemessen an den ihm übertragenen Aufgaben unterbezahlt sei. Nach dem Vortrag des Beklagten könne er allenfalls einen Brutto-Stundenlohn zwischen 3,74 DM und 5,98 DM abzüglich der Betriebsausgaben erzielen.
Auch diese Rüge geht fehl. Die Ausgestaltung der Hauptleistungspflichten ist nach § 8 AGB-Gesetz einer Inhaltskontrolle entzogen. Nach dieser Vorschrift gelten die §§ 9-11 AGB-Gesetz nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Sie bezweckt, die durch Rechtsvorschriften nicht geregelte, den Vertragsparteien überlassene Bestimmung des vertraglichen Leistungsgegenstandes, auch wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, von der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz auszunehmen; eine Kontrolle der Preise oder Leistungsangebote soll nicht stattfinden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfes BT-Drucks. 7/3919 S. 22). Bestimmungen der Vertragsparteien darüber sind Ausfluß ihrer Abschlußfreiheit und damit der Inhaltskontrolle grundsätzlich entzogen (BGHZ 104, 82, 90; 106, 259, 263; Urt. v. 9. November 1989 aaO; Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 8 Rdn. 6, 7 u. 10).
Danach muß die Höhe des Beförderungsentgeltes bei der Würdigung der Mindestvertragsdauer außer Betracht bleiben. Unterliegen - wie hier - die Hauptleistungspflichten des Vertrages nicht der Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz, darf also die Angemessenheit des Beförderungsentgeltes nicht geprüft werden, kann die unangemessene Benachteiligung des Zeitungszustellers nicht damit begründet werden, daß er seine Vertragspflichten über den Zeitraum eines Jahres für eine nach Ansicht des Klägers nicht vollwertige Gegenleistung zu erbringen habe.