Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.08.2025, Az.: B 6 KA 18/24 B
Ablehnung der Gewährung vertragsärztlichen Honorars für das Quartal 1/2021 wegen verspäteter Einreichung der Honorarabrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.08.2025
- Aktenzeichen
- B 6 KA 18/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:210825BB6KA1824B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 19.07.2023 - AZ: S 20 KA 414/22
- LSG Bayern - 04.09.2024 - AZ: L 12 KA 28/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Zur Geltendmachung einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG ist die Darlegung erforderlich, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter zu Protokoll einen formellen Beweisantrag i.S.d. §§ 373, 404 ZPO i.V.m. § 118 SGG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder aufrechterhalten hat.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Gewährung vertragsärztlichen Honorars für das Quartal 1/2021 wegen verspäteter Einreichung der Honorarabrechnung ablehnen durfte.
Die Klägerin ist im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie macht geltend, im Januar 2022 "Rohdaten" zur Abrechnung des Honorars für das Quartal 1/2021 an die Beklagte gesandt und eine unterschriebene Erklärung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben am 29.6.2022 nachgereicht zu haben. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Honorar für das Quartal 1/2021 wegen Versäumung der neunmonatigen Ausschlussfrist ab. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt der Klägerin einen Honorarbescheid auf der Grundlage der von ihr eingereichten Honorarabrechnung für das Quartal 1/2021 zu erteilen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde, zu deren Begründung sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG) geltend macht.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist bereits unzulässig, weil sie nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch der geltend gemachte Verfahrensfehler werden den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet.
1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN).
Die Klägerin formuliert bereits keine Rechtsfrage und die Beschwerdebegründung enthält damit auch keine Ausführungen zur Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit einer solchen Rechtsfrage. Es gehört auch nicht zur Aufgabe des BSG, den Beschwerdevortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (stRspr; zB BSG Beschluss vom 17.10.2018 - B 13 R 37/18 B - juris RdNr 5 mwN). Zulässig ist eine Beschwerde nur insoweit, als Rechtsfragen in klarer Form bezeichnet werden. Soweit die Klägerin "Rechtsfehler" geltend macht und zur Begründung vorträgt, dass der Entscheidung des LSG ein Rechtssatz zugrunde liege, der "ebenso falsch wie neu" sei, macht sie die Unrichtigkeit der Entscheidung des Beklagten, jedoch keinen der in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionsgründe geltend. Auch befasst sich die Beschwerdebegründung an keiner Stelle mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Senats zu Ausschlussfristen für die Vorlage von Honorarabrechnungen (vgl zB BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 19; BSG Beschluss vom 29.8.2007 - B 6 KA 48/06 B - juris RdNr 13; BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 29/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 37; BSG Beschluss vom 12.12.2018 - B 6 KA 38/18 B - juris RdNr 12). Für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer möglichen Rechtsfrage zu diesem Thema wäre dies jedoch erforderlich.
2. Auch soweit die Klägerin ihre Beschwerde auf einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) stützt, ist sie unzulässig.
Wer sich - wie die Klägerin - sinngemäß auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein - wie hier die Klägerin - anwaltlich vertretener Beteiligter zu Protokoll einen formellen Beweisantrag iS von §§ 373, 404 ZPO i.V.m. § 118 SGG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder aufrechterhalten hat (vgl BSG Beschluss vom 24.2.2021 - B 1 KR 50/20 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 30.10.2013 - B 6 KA 22/13 B - juris RdNr 4, jeweils mwN). Ein solcher Vortrag fehlt. Die Klägerin trägt lediglich vor, Beweis "angeboten" zu haben. Tatsächlich hat ihr Prozessbevollmächtigter die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Schriftsatz vom 8.1.2024 lediglich "angeregt" und der Sitzungsniederschrift des LSG ist ebenfalls kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass in der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag gestellt oder aufrechterhalten worden wäre. Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält. Diese Warnfunktion des Beweisantrags verfehlen "Beweisantritte" und sonstige Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 6 KA 42/20 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 1.7.2024 - B 2 U 3/24 B - RdNr 4, jeweils mwN).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des von ihr ohne Erfolg geführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).
4. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der von keinem Beteiligten in Frage gestellten Festsetzung des LSG.