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§ 104 SchulG - Organe

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

Die Organe des RBZ sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. Hat das RBZ mehrere Anstaltsträger, kann zusätzlich eine Gewährträgerversammlung gebildet werden, die über die den Anstaltsträgern nach § 48 obliegenden Aufgaben entscheidet.