Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.04.2026, Az.: B 8 SO 8/26 AR
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.04.2026
- Aktenzeichen
- B 8 SO 8/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:130426BB8SO826AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 28.11.2025 - AZ: S 23 SO 55/25 ER
- LSG Niedersachsen-Bremen - 17.12.2025 - AZ: L 15 SO 61/25 B ER
- BSG - 09.02.2026 - AZ: B 8 SO 2/26 AR
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 9. Februar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 17.12.2025 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen (Beschluss vom 9.2.2026). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 26.2.2026, das das Sozialgericht (SG) Oldenburg an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet hat.
Die Anhörungsrüge, als die der Senat das Vorbringen des Antragstellers auslegt, ist auch unter Außerachtlassung der fehlenden Postulationsfähigkeit (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) unzulässig, denn eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat legt der Antragsteller nicht dar (vgl § 178a Abs 2 Satz 5 i.V.m. Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Im Kern bezweifelt er die Richtigkeit der Entscheidung des Senats und wiederholt lediglich sein bisheriges Vorbringen. Der Beschluss des LSG ist jedoch gemäß § 177 SGG unanfechtbar und dem BSG ist jede inhaltliche Befassung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwehrt.
Die Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (vgl BSG vom 28.9.2006 - B 3 P 1/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 16 ff; BSG vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 8-9).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben des Antragstellers in der vorliegenden Sache zukünftig nicht mehr bearbeitet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8).