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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1956, Az.: I ZR 34/56
„Jugendfilmverleih“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1956
Aktenzeichen
I ZR 34/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13825
Entscheidungsname
Jugendfilmverleih
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart
OLG Stuttgart - 01.02.1956

Prozessführer

1.) des Reinhold Fr., St., Sp.straße ...,

2.) der J.-Verleih GmbH., B., An. Straße ..., Geschäftsführer: Dr. W.,

Prozessgegner

den Kaufmann Alfred P., zuletzt in St.-O., M.straße ..., jetzt Bo., Postfach ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein Auftragsgeber, der zu Wettbewerbszwecken Tatsachen in Bezug auf das Verhalten des Beauftragten bei der Abwicklung eines Auftragsverhältnisses verbreitet, die geeignet sind, den Kredit des Beauftragten zu schädigen, kann sich von den Ansprüchen des Beauftragten aus §14 Abs. 1 UnlWG nur durch den Nachweis der Wahrheit der behaupteten Tatsachen befreien. Aus der vertraglichen Rechenschaftspflicht des Beauftragten folgt keine Umkehrung der Beweislast.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 1. Februar 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte zu 2), die J.-Verleih GmbH., verleiht Kultur- und Spielfilme, insbesondere für Schülervorstellungen. Der Kläger, ein selbständiger Handelsvertreter, hatte sich durch Vertrag vom 24. Mai 1952 der J.-Verleih GmbH gegenüber verpflichtet, die Auswertung ihrer Filme durch den Abschluß von Vorführungsvertragen zu besorgen. Die Vorführung erfolgte in der Regel über die örtlichen Filmtheater, welche von den Einspielergebnissen einen Teil behielten und den Rest an den Kläger abführten, der diesen Betrag unter Einbehaltung seiner Provision und gegebenenfalls einer Inkassogebühr an die J.-Verleih GmbH weiterzuleiten hatte.

2

Die J.verleih GmbH löste am 31. Juli 1953 dieses Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung, weil der Kläger Einspielergebnisse, die von seinen Untervertretern unterschlagen worden waren, nicht an sie abgeführt hatte. Der Kläger trat zur Deckung dieser Ausfälle sogenannte Leihmieten, die ihm aus Filmverleihverträgen zustanden, an die J.-Verleih GmbH ab.

3

Der Beklagte zu 1), Fr., ist als Nachfolger des Klägers für die J.-Verleih GmbH im Verleih-Geschäft tätig. Die J.-Verleih GmbH teilte mit Schreiben vom 22. September 1953 ihren Kunden wie auch den in Betracht kommenden Berufsverbänden und der Firma A.-R. Film in F. a.M. mit, daß sie sich leider gezwungen gesehen hätte, ihre vertraglichen Beziehungen zu dem Kläger zum 31. Juli 1953 fristlos zu lösen, da er erhebliche Einspielergebnisse nicht an sie abgeführt habe. Es heißt in diesem Schreiben weiterhin wörtlich: "Darüberhinaus hat er nach dem 31. Juli 1953 uns schon früher urkundlich zedierte Leihmieten unterschlagen, so daß wir unseren Rechtsanwalt beauftragt haben, Strafanzeige gegen ihn zu erstatten".

4

Der Beklagte Fr. übersandte dieses Schreiben mit einem Begleitschreiben an mehrere Stellen, insbesondere an verschiedene Kreisbildstellen.

5

Der Kläger forderte die Beklagten auf, gegenüber den Empfängern der fraglichen Schreiben die Behauptung, er habe abgetretene Leihmieten unterschlagen, zurückzunehmen.

6

Die Beklagten lehnten dieses ab.

7

Der Kläger erhob hierauf Klage mit den Anträgen:

  1. 1.

    Die Beklagten haben zu es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit ihren Kunden zu behaupten, der Kläger habe nach dem 31. Juli 1953 schon früher urkundlich zedierte Leihmieten unterschlagen, so daß die Beklagte Ziff 2 ihren Rechtsanwalt habe beauftragen müssen, Strafanzeige gegen ihn zu erstatten.

  2. 2.

    Die Beklagten haben dem Kläger eine Liste derjenigen Behörden, Verbände und Geschäftsbetriebe zu geben, welchen gegenüber sie schriftlich oder mündlich ab 22. September 1953 die Behauptung zu Ziffer 1) abgegeben haben.

  3. 3.

    Die Beklagten haben gegenüber den Empfängern der Behauptung gemäß Ziffer 1) zu erklären, daß diese Behauptung unwahr ist.

  4. 4.

    Die Beklagten haben als Gesamtschuldner allen aus diesem unlauteren Vorgehen dem Kläger entstandenen Schaden zu ersetzen.

8

Zu Ziffer 3) stellte: der Kläger hilfsweise den Antrag, die Beklagten zu verurteilen, die fraglichen Behaupttungen gegenüber deren Empfängern zurückzuziehen.

9

Zur Begründung führt der Kläger aus, die Behauptung, er habe an die J.-Verleih GmbH Leihmieten unterschlagen, sei unwahr. Er beanspruche deshalb Unterlassung, Widerruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Da ihm nicht bekannt sei, welchen Personen gegenüber die Beklagten insgesamt die unwahre Behauptung aufgestellt hätten, sei auch der Antrag auf Auskunftserteilung gerechtfertigt.

10

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu Protokoll erklärt, daß sie weder seit dem 22. September 1953 noch von jetzt an die fragliche Behauptung aufgestellt haben bezw. aufstellen. Der Kläger hat hierauf Erledigung des Unterlassungsantrags angezeigte.

11

Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt, dem Antrag auf Widerruf, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben, und zwar dem Widerrufsantrag nach Maßgabe des Hilfsantrags des Klägers.

12

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag hinsichtlich der Ziff 2-4 der Klageanträge weiter.

13

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

14

Das Berufungsgericht hat das Klagbegehren auf der Grundlage des §14 Abs. 1 UnlWG als begründet erachtet. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

15

1.)

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagten die angegriffene Behauptung, der Kläger habe an die J. Verleih GmbH abgetretene Leihmieten unterschlagen, zu Wettbewerbszwecken verbreitet haben. Ob eine Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien jedenfalls zu der Zeit, als die Beklagten die beanstandete Behauptung verbreiteten, in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander gestanden; denn sowohl der Kläger wie die Beklagten waren damals im Filmverleihgeschäft tätig. Erfahrungsgemäß aber ist auf eine Wettbewerbsabsicht zu schließen, wenn Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr Äußerungen tun, die objektiv geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit des Mitbewerbers zu beeinträchtigen (BGHZ 3, 270 [277] = Constanze I). Die Beklagten haben zwar als Beweggrund für ihr Handeln angegeben, der Kläger habe durch sein unseriöses Geschäftsgebahren das Ansehen der J.-Verleih GmbH empfindlich geschädigt und diese habe sich deshalb ihren Kunden und ihrem Berufsverband gegenüber in eindeutiger Weise von dem Kläger distanzieren müssen. Selbst wenn diese Darstellung als richtig unterstellt wird, schließt dies die Annahme einer auf die Verfolgung wettbewerblicher Ziele gerichteten Absicht nicht aus. Denn auch die Absicht, sich selbst vor geschäftlichem Schaden zu bewahren, kann genügen, das Erfordernis eines Handelns zu Wettbewerbszwecken zu erfüllen (RGZ 60, 189 [190]). Es läßt deshalb keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht ein Handeln der Beklagten zu Wettbewerbszwecken bejaht hat.

16

2.)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten den Wahrheitsbeweis für die von ihnen verbreitete Tatsache, die geeignet ist, den Kredit des Klägers zu schädigen, nicht erbracht. Zu Unrecht haben die Revisionskläger in der mündlichen Verhandlung vortragen lassen, diese Feststellung widerspreche dem unstreitigen Sachverhalt. Die Beklagten (Revisionskläger) hatten im ersten Rechtszug schriftsätzlich vorgebrachte die H. Lichtspiele in K. hatten am 2. August 1953, 237,53 DM an den Kläger überwiesen, der Kläger habe aber diesen Betrag nicht an die Beklagte, zu 2) abgeführt. Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 20. September 1954 erklärt, daß ihm vom Eingang dieses Betrages nichts bekannt geworden sei; er habe vorsichtshalber nochmals beim Postscheckamt nachgefragt, auch dort sei der Eingang nicht festzustellen. Die Revision macht geltend, diese Einlassung des Klägers sei unvereinbar mit der Behauptung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vorm 21. Oktober 1954, wonach der Kläger in einem Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 23. November 1953 selbst mitgeteilt habe, daß der fragliche Betrag bei ihm eingegangen sei. Da der Kläger den Behauptungen der Beklagten über den Inhalt des Schreibens seines Prozeßbevollmächtigten vom 23. November 1953 nicht widersprochen habe, müsse dieser Inhalt als zugestanden gelten. Die Nichtabführung dieses Betrages an die Beklagte zu 1) sei also unstreitig gewesen. Daraus folge aber zugleich die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, daß der Kläger abgetretene Leihmieten unterschlagen habe.

17

Dieses Vorbringen der Revision kann keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, daß insoweit gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts eine Rüge aus §286 ZPO nicht erhoben worden ist, verkennt die Revision die Tragweite des §138 Abs. 2 ZPO. Danach sind nicht bestrittene Tatsachen nur dann als zugestanden zu behandeln, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Parteien hervorgeht. Der Annahme eines Zugeständnisses aber steht im Streitfall entgegen, daß der Kläger seinen Widerruf- und Schadensersatzantrag uneingeschränkt weiter verfolgt und diesen nach wie vor damit begründet hat, daß die angegriffene Behauptung nicht der Wahrheit entspreche.

18

Aber selbst wenn aus dem prozeßualen Verhalten des Klägers ein Geständnis zu entnehmen wäre, würde sich dieses doch nur auf den von den Beklagten behaupteten Inhalt des Schreibens seines Prozeßbevollmächtigten vom 23. November 1953 beziehen können. Hiermit aber wäre der Beweis für eine vom Kläger begangene Unterschlagung noch nicht erbracht; denn eine solche würde außer der Nichtabführung von Beträgen, die der Beklagten zu 2) zustehen, objektiv eine rechtswidrige Zueignung und subjektiv eine hierauf gerichtete Absicht des Klägers voraussetzen. Eine solche Zueignungsabsicht aber kann selbst aus einem ungerechtfertigten Ableugnen des Eingangs des fraglichen Betrages noch nicht ohne weiteres gefolgert werden (RGSt 61, 159), zumal in laufenden Abrechnungsverhältnissen bei einzelnen Beträgen leicht ein Irrtum unterlaufen kann, der wohl den Vorwurf eines vertragswidrigen Verhaltens, nicht aber den sehr viel schwerwiegenderen Vorwurf einer strafbaren Handlung zu rechtfertigen vermöchte. Aus dem gesamten Klagvortrag, wie er bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten worden ist, ist jedenfalls eindeutig zu entnehmen, daß der Kläger gerade auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Unterschlagung in Abrede stellt. Es ist hiernach unverständlich, wie die Revision davon ausgehen kann, die Wahrheit der angegriffenen Behauptung sei bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt erwiesen. Diesen Standpunkt hatten die Beklagten bislang selbst nicht vertreten. Obwohl das Landgericht die Verurteilung der Beklagten ausdrücklich darauf gestützt hatte, daß die Beklagten keinen hinreichenden Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung angeboten oder gar erbracht hätten, haben die Beklagten dieses Urteil nicht etwa mit der Begründung angegriffen, dieser Feststellung stehe der unstreitige Sachverhalt entgegen. Die Beklagten haben auch in der Berufungsinstanz Beweismaterial für eine vom Kläger begangene Unterschlagung nicht angeboten, sondern haben ihre Verteidigung, abgesehen von einer allgemein gehaltenen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, nach Übernahme der Unterlassungsverpflichtung darauf beschränkt, ein Handeln in Wettbewerbsabsicht zu bestreiten und die Wahrnehmung berechtigter Interessen geltend zu machen. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht einen Wahrheitsbeweis für die beanstandete Behauptung für erforderlich erachtet und diesen Beweis nicht als geführt angesehen hat.

19

3.)

a)

Aber auch der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, ist unbegründet. Nach der eindeutigen Fassung des §14 Abs. 1 UnlWG trifft die Beweislast für die Wahrheit der behaupteten Tatsachen den Äußernden. Zu Unrecht meint die Revision, diese können dann nicht gelten, wenn ein Auftraggeber über die Abwicklung eines Auftragsverhältnisses eine den Kredit des Beauftragten gefährdende Behauptung verbreite. In einem solchen Falle müsse vielmehr der rechenschaftspflichtige Beauftragte, dem allein der Stand des Abrechnungsverhältnisses bekannt sei, auf Grund seiner Auskunftsverpflichtung den Nachweis erbringen, daß der gegen ihn erhobene Vorwurf unberechtigt sei.

20

Dieser Ansicht der Revision kann nicht beigepflichtet werden. Sie würde jeden Auskunftspflichtigen gegenüber geschäftsschädigenden Äußerungen seines Vertragspartners, die dieser in Wettbewerbsabsicht verbreitet, schutzlos stellen, wenn er infolge fehlender oder unvollständiger Abrechnungsunterlagen den Nachweis für die Unwahrheit der fraglichen Behauptung nicht zu erbringen vermag, und zwar selbst dann, wenn den Auskunftspflichtigen kein Verschulden an der unzureichenden Rechenschaftslegung trifft. Ein solches Ergebnis aber wäre unvereinbar mit dem Schutzcharakter des §14 Abs. 1 UnlWG, der schlechthin der Verbreiterung nicht erweislich wahrer Behauptungen, die geeignet sind, den Kredit eines Mitbewerbers zu beeinträchtigen, in Wettbewerbskampf entgegenwirken will. Eine Umkehrung der Beweislast mit Rücksicht auf die Rechenschaftspflicht des Klägers gegenüber der J.-Verleih GmbH kommt hiernach nicht in Betracht.

21

Diese Auskunftspflicht des Klägers hätte höchstens im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung gewinnen können. Aber auch insoweit ist ein Rechtsverstoß nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht geht vielmehr zu Recht davon aus, daß der Kläger zu den drei Einzeltatbeständen, auf die die Beklagten den Vorwurf der Unterschlagung stützen, spezifizierte Aufklärung gegeben habe und es Sache der Beklagten gewesen sei, dem durch substantiierte Gegenbehauptungen und entsprechende Beweisangebote entgegenzutreten.

22

In der Angelegenheit Bu. Theater in Fri. hat der Kläger angegeben, der fragliche Betrag sei bereits vor dem 31. Juli 1953, also vor Abgabe der Abtretungserklärung, bei ihm eingegangen und er habe den auf das vorführende Filmtheater entfallenden Betrag unmittelbar an dieses Theater abgeführt. Die Beklagten haben demgegenüber in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 1954 zwar behauptet, aus diesem Einsatz habe auch der Beklagten zu 2) ein Teilbetrag zugestanden, den der Kläger nicht an sie abgeführt habe. Die Beklagten haben aber hierfür keinen Beweis angeboten noch sind sie in der Berufungsinstanz trotz des Hinweises des Landgerichts auf den fehlenden Wahrheitsbeweis auf diese Behauptung zurückgekommen. Abgesehen hiervon würde - wie dargelegt - allein die bloße Nichtabführung von vertraglich der Beklagten zu 2) zustehenden Beträgen den Vorwurf einer Unterschlagung noch nicht zu rechtfertigen vermögen.

23

Ganz ähnlich liegt es hinsichtlich des weiteren Vorwurfs der Beklagten, wonach der Kläger den Eingang eines von dem T.theater in Sch..-G. gezahlten Betrag von 133,36 DM bei der Auseinandersetzung über die abzutretenden Beträge verschwiegen und diesen Betrag zu Unrecht in der Zessionsurkunde aufgeführt haben soll. Der Kläger ist diesem Vorwurf mit der Behauptung begegnet, er habe erst nach der Abtretung durch die Übersendung eines Kontoauszuges von dem bereits erfolgten Eingang dieses Betrages erfahren. Wenn die Beklagten gegenüber dieser Einlassung lediglich einwenden, der Kläger habe bislang den aus diesem Einsatz auf die Beklagte zu 2) entfallenden Betrag noch nicht an diese abgeführt, so fehlt es auch insoweit an substantiierten Behauptungen und Beweisangeboten für eine Unterschlagung dieses Betrages durch den Kläger.

24

Zu dem letzten Einzelvorwurf der Beklagten, der die Nichtabführung von Einspielergebnissen aus einer Vorführung in den H. Lichtspielen in K. zum Gegenstand hat, ist bereits bei der Auseinandersetzung mit dem Angriff der Revision, die Wahrheit der angegriffenen Behauptung folge bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt, Stellung genommen worden. Da die Beklagten auch hinsichtlich dieses Betrages zur Rechtfertigung ihres Rundschreibens nur die fehlende Abrechnung und Abführung geltend machen, läßt es eine fehlsame Beweiswürdigung nicht erkennen, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, der Wahrheitsbeweis für die Behauptung, der Kläger habe abgetretene Leihmieten unterschlagen, sei von den Beklagten nicht einmal ernstlich angetreten.

25

b)

Der Angriff der Revision gegen die Beweislastverteilung ist aber auch insoweit unbegründet, als er sich gegen die Verurteilung der Beklagten richtet, die beanstandeten Äußerungen gegenüber deren Empfängern zurückzuziehen. Zu Unrecht meint die Revision, eine solche Verurteilung sei nur möglich, wenn die Unrichtigkeit der beanstandeten Behauptungen erwiesen sei. Wirkt die Beeinträchtigung noch fort, so ist bei einem Verstoß gegen §14 Abs. 1 UnlWG der Beseitigungsanspruch unter den gleichen Voraussetzungen wie der Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegeben. Das bedeutet in Ansehung der Beweislast, daß der Verletzer die Wahrheit der behaupteten Tatsachen beweisen muß. Gelingt ihm dieser Wahrheitsbeweis nicht, ist aber andererseits auch die Unrichtigkeit der Behauptungen nicht festzustellen, so kann zwar nicht zu einem eigentlichen Widerruf verurteilt werden, wohl aber kann von dem Verletzer verlangt werden, daß er den Empfängern der beanstandeten Äußerungen gegenüber eindeutig kundtut, er halte die fragliche Behauptung nicht aufrecht (RG JW 1939, 234 [237 ff]). Diesen Anspruch hat der Kläger durch seinen Hilfsantrag geltend gemacht, die Beklagten zur Abgabe der Erklärung gegenüber den Empfängern der Mitteilung zu verurteilen, daß sie die beanstandete Behauptung zurückziehen. Es ist hiernach rechtlich bedenkenfrei, wenn diesem Antrage entsprochen worden ist, obwohl die Frage, ob die beanstandete Behauptung der Wahrheit entspricht, offengeblieben ist.

26

4.)

Die Revision macht nun zwar geltend, eine fortwirkende Beeinträchtigung, deren Beseitigung verlangt werden könnte, komme im Streitfall deshalb nicht in Betracht weil der Kläger die weitere Behauptung in dem fraglichen Rundschreiben, wonach er erhebliche Einspielergebnisse nicht abgeführt habe, nicht angegriffen habe. Bereits durch diese Mitteilungaber sei das geschäftliche Ansehen des Klägers derart untergraben, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Rücknahme des Vorwurfs der Unterschlagung nicht abgetretener Leihmieten nicht anerkannt werden könne. Es ist zwar richtig, daß bereits der Vorwurf, Einspielergebnisse nicht abgeführt zu haben, ohne den gleichzeitigen Hinweis, daß dies auf Unterschlagungen der Untervertreter des Klägers zurückzuführen sei, dem Kläger einen erheblichen geschäftlichen Abbruch zufügen kann. Es wäre aber widersinnig, dem Kläger einen Rechtsschutz für eine Beseitigung des noch sehr viel einschneidenderen Vorwurfs einer kriminellen Handlung deshalb zu versagen, weil er sein Klagbegehren auf diesen Vorwurf beschränkt hat. Im übrigen wird eine Mitteilung, daß der Vorwurf der Unterschlagung nicht aufrecht erhalten werde, zugleich dem andernfalls naheliegenden Verdacht entgegenwirken, die dem Kläger vorgeworfene Nichtabführung von Einspielergebnissen sei auf ein strafbares Verhalten des Klägers zurückzuführen.

27

Das Berufungsgericht hat hiernach rechtsfehlerfrei sowohl einen noch fortdauernden Störungszustand wie auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bejaht, dieser fortwirkenden Beeinträchtigung durch eine Rücknahmeerklärung der Beklagten entgegenzuwirken.

28

5.)

Auch soweit das Berufungsgericht der Beklagten eine Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen versagt hat, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.

29

Die Wahrung berechtigter Interessen schränkt gemäß §14 Abs. 2 UnlGr die Ansprüche des Verletzten nur ein, soweit es sich um vertrauliche Mitteilungen handelt (RG GRUR 1937, 237). Nach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgericht, gegen die Verfahrensrügen von der Revision nicht erhoben werden, haben aber die fraglichen Schreiben der Beklagten keinen vertraulichen Charakter gehabt, sondern sind nach Art eines Rundschreibens an alle Personen in der Branche gegangen, die an ihnen Interesse haben konnten, ohne in irgendeiner Weise eine vertrauliche Behandlung der fraglichen Mitteilung sicherzustellen oder auch nur zu bezwecken.

30

Die Beklagten können sich schon aus diesem Grunds zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang auf die Rechtsgrundsätze verweist, die der erkennende Senat über die Voraussetzungen, unter denen geschäftsschädigende Äußerungen durch die Wahrung berechtigter Interessen gedeckt sein können, herausgestellt hat (BGHZ 3, 270 [280 ff] - Constanze I; 8, 142 - Kreditschutzlisten), so geht dieser Hinweis schon deshalb fehl, weil dort geschäftsschädigende Werturteile zu beurteilen waren, bei denen das weitere Tatbestandsmerkmal des §14 UnlWG - das Handeln zu Wettbewerbszwecken - nicht festgestellt war. Abgesehen hiervon ist dem Berufungsgericht auch dahin beizutreten, daß die Behauptung, der Kläger habe sich durch Unterschlagung von Leihmieten einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, nicht als ein notwendiges und angemessenes Mittel anerkannt werden kann, um sich von angeblich unseriösen Geschäftsmethoden des Klägers abzusetzen. Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, der Kläger habe es unterlassen, ihre Kundschaft über sein Ausscheiden bei der beklagten J.-Verleih GmbH und seine Tätigkeit für andere Filmverleihfirmen zu unterrichten. Der Kläger habe weiterhin anstelle der vereinbarten Vorführung des für Schulen zugelassenen Films der J.-Verleih GmbH "Sehnsucht nach Afrika" für Schulvorführungen ungeeignete Filme anderer Herkunft unter Verschweigen des Sachverhalts zum Einsatz gebracht. Insbesondere habe der Kläger Filme der Firma R. zur Erfüllung von Verträgen eingesetzt, die er als Vertreter der J.-Verleih GmbH für diese abgeschlossen habe. Auch habe der Kläger Einspielergebnisse einer Schule vertragswidrig nicht an das vorführende Filmtheater abgeführt. Da der beklagten J.-Verleih GmbH weiterhin nach der Trennung von dem Kläger bekannt geworden sei, daß dieser wegen Schleichhandelns, Wirtschaftsvergehens und Steuerhinterziehung vorbestraft sei und den Offenbarungseid geleistet habe, habe sie sich für berechtigt angesehen, die Filmtheaterbesitzer und ihren Fachverband über die kriminelle Persönlichkeit des Klägers aufzuklären.

31

Selbst wenn diese Sachdarstellung der Beklagten als richtig unterstellt wird, berechtigte dies die Beklagten keinesfalls, den Kläger in einem an zahlreiche Stellen gerichteten Rundschreiben der Unterschalgung von Leihmieten zu besichtigen. Eine Mitteilung, daß die J.-Verleih GmbH das Vertragsverhältnis zu dem Kläger wegen dessen von ihr beanstandeten Arbeitsmethoden mit sofortiger Wirkung gelöst habe, hätte vielmehr die Kundschaft und den Fachverband der Beklagten durchaus ausreichend über die Distanzierung der Beklagten von dem Kläger unterrichtet. Es kann dahinstehen, ob der Hinweis auf eine strafbare Handlung des Klägers in einem zu Wettbewerbszwecken verbreiteten Rundschreiben nicht selbst dann gemäß §1 UnlWG unzulässig wäre, wenn der Wahrheitsbeweis für diese Straftat erbracht werden könnte. Denn da im Streitfall die Beklagten die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Kläger habe Leihmieten unterschlagen, nicht zu beweisen vermochten, ist das Klagbegehren jedenfalls gemäß §14 Abs. 1 UnlWG begründet.

32

6.)

Zu Unrecht bemängelt die Revision auch, für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht hätte es des Nachweises eines Verschuldens der Beklagten bedurft. Sind die Tatbestandsmerkmale des §14 Abs. 1 UnlWG erfüllt, so ist der Ersatzanspruch, ohne daß es weiterer subjektiver Voraussetzungen bedarf, in jedem Falle gegeben, in dem dem Verletzten durch die Äußerung ein Schaden erwachsen ist (RG MuW 26, 147 [148]; MuW 31, 276 [278]).

33

7.)

Die Revision kann schließlich auch keinen Erfolg haben, soweit sie geltend macht, dem Schadensersatzanspruch stände angesichts des eigenen ungetreuen Verhaltens des Klägers §254 BGB entgegen. Selbst wenn der Kläger seine Vertragspflichten der beklagten J-Verleih GmbH gegenüber in der von den Beklagten behaupteten Weise verletzt haben sollte, hat der Kläger damit nicht eine adäquate Ursache für die zu Wettbewerbszwecken erfolgte, nicht erweisliche wahre Behauptung der Beklagten gesetzt, der Kläger habe Leihmieten unterschlagen. Der Schaden, der dem Kläger durch die Verbreitung dieser geschäftsschädigenden Behauptung entstanden ist, beruht vielmehr auf selbständigen Handlungen der Beklagten, die außerhalb des Rahmens üblichen kaufmännischen Gebahrens liegen. Nach der Erfahrung des Lebens war deshalb nicht damit zu rechnen, daß die angeblichen Vertragsverletzungen des Klägers zu derartigen Maßnahmen der Beklagten führen könnten. Das Verhalten des Klägers kann somit nicht als mitwirkende Ursache für das schädigende Ereignis in Betracht gezogen werden; denn es kann nicht als generell geeignet angesehen werden, zu einem schädigenden Erfolg, so wie er eingetreten ist, zu führen.

34

Die Revision war nach allem mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde Birnbach Krüger-Nieland Christoph Weiß