Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1996, Az.: XII ZB 114/96
Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten, um die dem Betreuer zustehende Vergütung zu ermitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1996
- Aktenzeichen
- XII ZB 114/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 15477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Brandenburg
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 ZSEG
- § 1835 Abs. 4 BGB
Sonstige Beteiligte
1. C. für B. e.V., F.-M.-Straße 4, F.,
2. Gabriele K., F.-M.-Straße 4, F.,
3. Staatskasse,
vertreten durch den Bezirksrevisor beim Landgericht F., B. gasse 10a, F., Az.: ...
E-.../94.
In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 23. Oktober 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
I.
Für die Betroffene, die an einer schweren Debilität leidet, wurde im Juli 1992 Betreuung mit dem - im Laufe der Zeit erweiterten - Wirkungskreis der Regelung von Vermögens- und Erbschaftsangelegenheiten nach ihren Eltern angeordnet. Zur Betreuerin wurde die Beteiligte zu 2., Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1., bestellt. Dieser beantragte in der Folgezeit, für die Tätigkeit der Betreuerin in der Zeit von März 1993 bis einschließlich Dezember 1994 eine Vergütung auf der Grundlage des 3,5-fachen Gebührensatzes nach §§ 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4 BGB i.V. mit § 2 Abs. 2 ZSEG zu Lasten der Landeskasse festzusetzen, da die Betroffene mittellos sei. Der Rechtspfleger setzte durch Beschluß vom 24. Februar 1995 antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von 7.322,00 DM sowie einen Aufwendungsersatz in Höhe von 436,19 DM zu Lasten der Landeskasse fest. Auf die als Beschwerde geltende Erinnerung des Beteiligten zu 3. änderte das Landgericht den Beschluß ab und wies den Antrag des Beteiligten zu 1. zurück, weil die Betreute nicht mittellos sei.
Der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1. möchte das Brandenburgische Oberlandesgericht stattgeben und die Sache zur weiteren Prüfung der Mittellosigkeit der Betreuten an das Landgericht zurückverweisen. Es sieht sich jedoch an einer derartigen Sachentscheidung über die weitere Beschwerde durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Februar 1995 (FamRZ 1995, 1599) gehindert, nach dem die weitere Beschwerde im gerichtlichen Festsetzungsverfahren nach §§ 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4 BGB i.V. mit § 16 Abs. 2 ZSEG unzulässig sei.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Sache deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der Senat ist zur Entscheidung über die weitere Beschwerde nicht mehr berufen. Denn die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof (§ 28 Abs. 2 FGG) sind inzwischen weggefallen.
Mit Beschluß vom 2. Oktober 1996 (XII ZB 37/96, insoweit zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), der nach dem Beschluß des vorlegenden Gerichts vom 19. März 1996 ergangen ist, hat der Senat - unter Ablehnung der von dem Oberlandesgericht Köln in dem genannten Beschluß vertretenen Auffassung - entschieden, daß im Verfahren über die Gewährung einer Auslagenpauschale aus der Staatskasse nach §§ 1836a, 1835 Abs. 4 BGB die weitere Beschwerde stattfindet, soweit es um die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Staatskasse (etwa wegen Mittellosigkeit des Betreuten) - und nicht nur um die Höhe des Betrages - geht. Das gilt für die ebenfalls über § 1835 Abs. 4 BGB auf die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und damit auf § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes verweisende Regelung nach § 1836 Abs. 2 BGB in gleicher Weise.
Damit ist der Grund für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die weitere Beschwerde entfallen. Die Wahrung der Rechtseinheit, der die Vorschrift des § 28 Abs. 2 FGG dient, erfordert es nicht, daß der Bundesgerichtshof die umstrittene Rechtsfrage nochmals entscheidet (vgl. BGH Beschluß vom 27. Juni 1985 - VII ZB 25/84 = WM 1985, 1325 m.w.N.; BGHZ 5, 356; BGH Beschluß vom 20. Februar 1989 - II ZB 12/88 = BGHR FGG § 28 Abs. 2 Vorentscheidung 1).
Die Sache ist vielmehr zur Entscheidung an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben.
Krohn,
Zysk,
Hahne,
Gerber