Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.1998, Az.: 2 StR 606/97

Sexueller Missbrauch von Kindern; Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; Verbreitung pornographischer Schriften

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1998
Aktenzeichen
2 StR 606/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Juli 1997

    1. 1.

      dahin abgeändert, daß der Angeklagte der tateinheitlichen Verbreitung pornographischer Schriften in 11 (elf) Fällen schuldig ist,

    2. 2.

      aufgehoben,

      soweit das Landgericht in den Fällen II 9 und 53 der Urteilsgründe keine Einzelstrafen festgesetzt hat,

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

    Zur Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II 9 und 53 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 53 Fällen, davon in 9 Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in 13 Fällen in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, schuldig gesprochen; es hat gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten verhängt und die pornographischen Videofilme eingezogen.

2

II.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

1.

Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als in den Fällen II 2 und 3 die Verurteilung wegen tateinheitlicher Verbreitung pornographischer Schriften wegfallen muß. Die Taten sind am 4. Februar und 25. März 1993 begangen worden. § 184 Abs. 5 StGB, der bereits die Besitzverschaffung und den Besitz pornographischer Schriften (also auch Filme, § 11 Abs. 3 StGB) unter Strafe stellt, galt damals noch nicht. Die Vorschrift ist erst durch das Siebenundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz - Kinderpornographie (27. StrÄndG) vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1346), das am 1. September 1993 in Kraft trat (Art. 2), eingefügt worden (Art. 1 Nr. 3 Buchst. b). Demgemäß ist der Schuldspruch auf die übrigen Delikte (§§ 176, 174, im Fall II 3 außerdem § 178 StGB) zu beschränken. Dies berührt nicht die wegen der beiden Taten verhängten Einzelstrafen (je vier Jahre Freiheitsstrafe); es ist auszuschließen, daß ohne die ungerechfertigte Annahme eines tateinheitlich begangenen Vergehens gegen § 184 StGB auf niedrigere Strafen erkannt worden wäre.

4

2.

In den Fällen II 9 und 53 hat das Landgericht Einzelstrafen nicht festgesetzt. Das muß nachgeholt werden; dem steht das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht entgegen (st. Rspr., BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Das Revisionsgericht kann hier die Festsetzung nicht selbst nachholen. Das kommt nur ausnahmsweise in Betracht, dann nämlich, wenn es vertretbar erscheint, in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts auf die Mindeststrafe zu erkennen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor: Das Landgericht hat den Fall II 9 als "schlimmsten Fall" gewertet und auch dem Fall II 53 ein erhebliches, im Vergleich zu den beiden ähnlichen Fällen (II 51 und 52, je vier Jahre Freiheitsstrafe) sogar noch größeres Gewicht beigemessen. Demgemäß obliegt die Festsetzung der Einzelstrafen in den bezeichneten Fällen dem Tatgericht, an das die Sache zu diesem Zweck zurückverwiesen wird.

5

3.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe muß lediglich deshalb aufgehoben werden, weil die Einzelstrafen, deren Festsetzung nachzuholen ist, nicht darin enthalten sind. Ein weiterer Grund zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe besteht - entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts - nicht. Zwar reicht die Gesamtfreiheitsstrafe nahe an die Höchstgrenze zeitiger Freiheitsstrafe heran; trotz der sehr knappen Begründung kann aber ihre Bemessung hier angesichts der Vielzahl und außergewöhnlichen Schwere der Verfehlungen des Angeklagten gegenüber seiner zu Beginn der Taten erst 7 Jahre, gegen Ende 11 Jahre alten Stieftochter (häufig gewaltsame manuelle, orale und anale Sexualpraktiken, schließlich Geschlechtsverkehr) rechtlich nicht beanstandet werden. Die vom nunmehr sachbefaßten Tatgericht neu festzusetzende Gesamtfreiheitsstrafe darf die Höhe der im angefochtenen Urteil verhängten nicht überschreiten (§ 358 Abs. 2 StPO).

6

Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht; sie bleiben insgesamt auch für das neu entscheidende Tatgericht maßgebend, können aber ergänzt werden.

7

4.

Die weitergehende Revision ist unbegründet. Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat - unbeschadet der vorstehenden Ausführungen - keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Jähnke
Niemöller
Detter
Bode
Otten