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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1991, Az.: XII ZR 168/90

Anspruch auf Rückforderung eines zu Unrecht gezahlten Betrages; Voraussetzungen für das Fehlen eines rechtlichen Grundes; Anforderungen an die Verpflichtung zum Wertersatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1991
Aktenzeichen
XII ZR 168/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 26.07.1990
LG Verden - 16.11.1987

Fundstellen

  • JurBüro 1992, 227 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 1992, 363-364 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Haben sich der Käufer und der Erstlieferant - der Verkäufer ist in Konkurs gefallen - nach einem Streit über die Eigentumsverhältnisse an der inzwischen verarbeiteten Sache in Kenntnis einer Globalzession zugunsten der Bank des Verkäufers über die Zahlung eines Geldbetrages geeinigt, kann der Käufer den gezahlten Betrag auch dann nicht von dem Erstlieferanten zurückfordern, wenn er nunmehr auf Grund der Globalzession von der Bank des Verkäufers in Anspruch genommen wird.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 1990 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden vom 16. November 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Tatbestand

1

Die Beklagte, eine in Niedersachsen ansässige Herstellerin von Metalldraht, vereinbarte gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung vom 17. Januar 1986 mit der Firma A. Z. in B., einer Metallhütte und Metallgroßhandlung, dieser im Laufe des Jahres 1986 insgesamt 350 t Kupferschrott in Form von Drahtabfällen zu liefern. Hierfür sollte ihr die Firma Z. Kupfer in Form von sog. Wirebars liefern und einen bestimmten Umarbeitungslohn erhalten. Am 30. Januar 1986 holte die Firma Z. mit ihrem Lkw 20.980 kg Kupferdrahtabfall bei der Beklagten ab; sie lieferte diesen (unter der gleichen Positionsnummer) am 5. Februar 1986 an die Klägerin und berechnete deswegen unter dem 6. Februar 1986 für eine Lieferung von 21.080 kg Lackdraht einen Preis von 3,15 DM pro Kilogramm. Die Klägerin hatte von der Firma Z. schon am 29. Januar 1986 eine andere Lieferung von 20.480 kg Drahtabfällen BERRY erhalten, die ihr unter dem 30. Januar 1986 zum gleichen Preis berechnet worden war, dieser Abfall stammte nicht von der Beklagten.

2

Unter dem 8. Februar 1986 zeigte die CSFB-Effectenbank der Klägerin an, daß die Firma Z. ihr sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen durch eine Globalzession vom 1. Dezember 1985 abgetreten habe. Am gleichen Tage, an dem dieses Schreiben bei der Klägerin einging, machte die Beklagte ihr gegenüber durch Fernschreiben vom 12. Februar 1986 Eigentumsrechte an dem der Firma Z. am 30. Januar 1986 gelieferten Kupferdrahtabfall geltend; mit gleichlautendem Einschreiben vom 13. Februar 1986 bat sie die Klägerin weiter, die Abfälle zur Abholung bereitzustellen. Die Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 18. Februar 1986 zur Herausgabe außerstande und begründete das mit ihrer Praxis, neu eintreffende Lieferungen von Kupferdrahtabfällen umgehend zu paketieren und sodann einzuschmelzen; so sei auch mit dem Material verfahren worden, das die Beklagte beanspruche. Dabei ging die Klägerin noch davon aus, daß es sich um die am 29. Januar 1986 gelieferten 20.480 kg Kupferabfälle handelte.

3

Nachdem am 24. Februar 1986 über das Vermögen der Firma Z. das Konkursverfahren eröffnet worden war, verfolgte die Beklagte ihre vermeintlichen Ansprüche gegen die Klägerin weiter. Mit Schreiben ihres Rechtsbeistandes vom 17. April 1986 verlangte sie entweder die Herausgabe der angelieferten 20.980 kg Kupferdrahtabfälle oder die Bezahlung eines Durchschnittspreises von 357,26 DM pro 100 kg; sie vertrat die Ansicht, gemäß § 950 BGB sei ihr Eigentum auch bei einer Veränderung des gelieferten Kupfers nicht verloren gegangen. Die Klägerin, der der Konkursverwalter mit Schreiben vom 10. und 17. April 1986 inzwischen erklärt hatte, daß er für die Konkursmasse keine Ansprüche aus den noch nicht abgerechneten Lieferungen der Firma Z. geltend mache, erklärte mit Schreiben vom 22. April 1986 ihre Bereitschaft, der Beklagten Wertersatz zu leisten, akzeptierte jedoch nicht deren Abrechnungsbasis und bot stattdessen an, für eine Lieferung von 20.480 kg einen Preis von 3.150 DM pro Tonne zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Unter dem 28. April 1986 erklärte sich die Beklagte damit einverstanden.

4

Die Klägerin überwies der Beklagten daraufhin am 7. Mai 1986 den Betrag von 73.543,68 DM. Im August 1986 verlangte die CSFB-Effectenbank aufgrund der Globalzession die Bezahlung der bezogenen Kupferdrahtabfälle von der Klägerin. Daraufhin forcierte diese die Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten Betrages.

5

Das Landgericht hat die auf § 812 Abs. 1 BGB gestützte Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben. Dieses Berufungsurteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten durch Urteil vom 29. November 1989 aufgehoben. Aufgrund der erneuten Verhandlung hat das Berufungsgericht die Beklagte wiederum verurteilt, der Klägerin 73.543,68 DM nebst 4% Zinsen seit dem 4. September 1986 zu zahlen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht hat - wie schon im ersten Berufungsurteil - die Klage gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB für begründet gehalten, weil der Beklagten weder nach § 951 BGB noch aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf die Zahlung des Betrages zugestanden habe. Zwischen den Parteien sei auch kein neuer Rechtsgrund für die Leistung vereinbart worden. Insbesondere könne in dem der Zahlung vorausgegangenen Schriftwechsel zwischen ihnen kein Vergleich gesehen werden. Die Klägerin habe sich im Schreiben vom 22. April 1986 nur aufgrund eines Rechtsirrtums zur Zahlung eines Wertersatzes bereit erklärt. Zur Begründung dieser Überzeugung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Parteien hätten nicht einen Streit oder eine Ungewißheit darüber beseitigen wollen, ob die Klägerin zur Herausgabe der Kupferschrotte an die Beklagte oder zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet war. Daß die Klägerin die Schrotte nach deren Einschmelzen nicht mehr im ursprünglichen Zustand herauszugeben vermochte, habe nicht streitig sein können. Ein Streit über die Pflicht zur Herausgabe der bereits eingeschmolzenen Kupferdrahtabfälle habe nicht entstehen können, weil die Beklagte ein darauf bezogenes Herausgabeverlangen nicht gestellt habe. Auch über die Verpflichtung der Beklagten zum Wertersatz aufgrund der Verarbeitung hätten die Parteien nicht gestritten, denn eine solche habe die Klägerin nicht in Abrede genommen. Über die Höhe des von der Klägerin bezahlten Wertersatzes hätten die Parteien sich ebenfalls nicht verglichen. Insoweit habe die Klägerin nicht nachgegeben, weil ihr Angebot, nur 20.480 kg (statt der tatsächlich gelieferten 20.980 kg) zu bezahlen, auf dem Irrtum beruht habe, bei dem in Frage stehenden Schrott handele es sich um die ihr am 29. Januar 1986 angelieferten Drahtabfälle BERRY.

7

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen eines Vergleichs verkannt und die Anforderungen an das Vorliegen eines solchen Rechtsgeschäftes überspannt hat. Auch hat es den Streitstoff nur lückenhaft gewürdigt {§ 286 ZPO).

8

Wie der Senat bereits im ersten Revisionsurteil vom 29. November 1989 ausgeführt hat, ist als Vergleich ein Vertrag anzusehen, der den Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt. Es ist nicht erforderlich, daß der von einer Seite erhobene Anspruch wirklich besteht. Für die Ungewißheit genügen subjektive Zweifel tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bestand des sog. Ausgangsrechtsverhältnisses betreffen, wobei dieser Begriff weit zu fassen ist und insbesondere ein kraft Gesetzes entstandenes Rechtsverhältnis ausreicht (vgl. BGH NJW 1980, 889, 890).

9

Zwischen den Parteien bestanden nicht nur unterschiedliche Vorstellungen über das Gewicht der Kupferabfälle, die die Klägerin über die Firma Z. aus dem Bestand der Beklagten bezogen hatte. Subjektive Ungewißheit bestand vor allem über die Eigentumsverhältnisse daran. Die Beklagte hatte das Eigentum bereits in ihrem (ersten) Schreiben vom 12. Februar 1986 beansprucht und darauf ihr Herausgabebegehren gestützt. Demgegenüber hatte die Klägerin in ihrem Antwortschreiben vom 18. Februar 1986 den Standpunkt eingenommen, daß das Eigentumsrecht der Beklagten "aufgrund der Einschmelzung gemäß § 950 BGB" erloschen sei, und sie zur Geltendmachung ihrer Rechte an die Firma Z. verwiesen. Die Beklagte beharrte jedoch mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17. April 1986 auf ihrem Eigentum; sie widersprach sowohl einem gutgläubigen Eigentumserwerb der Klägerin als auch dem Erwerb durch Verarbeitung oder Umbildung gemäß § 950 BGB und erneuerte ihr Herausgabeverlangen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe die Herausgabe nicht auch des eingeschmolzenen Kupferabfalls verlangt, widerspricht danach dem eindeutigen Inhalt dieses Schreibens und verstößt gegen § 133 BGB. Soweit das Oberlandesgericht versucht, den aufgezeigten Widerspruch durch die Mutmaßung aufzulösen, dem Bevollmächtigten der Beklagten sei bei der Abfassung des Schreibens vom 17. April 1986 noch nicht bekannt gewesen, daß die Klägerin die Kupferschrotte bereits eingeschmolzen hatte, verstößt es gegen die Lebenserfahrung. Denn es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß die Beklagte ihrem zu diesem Zweck eingeschalteten Bevollmächtigten die Vorkorrespondenz mit der Klägerin nur unvollständig überlassen habe. Gerade der Umstand, daß das Schreiben auf die Eigentumsverhältnisse an dem eingeschmolzenen Kupfer gemäß § 950 BGB eingeht, spricht dafür, daß der Verfasser des Schreibens vom 17. April 1986 damit das bis dahin nur in dem Schreiben der Klägerin vom 18. Februar 1986 enthaltene Argument widerlegen wollte, Eigentumsrechte der Beklagten seien durch das Einschmelzen erloschen.

10

Auch über eine Verpflichtung der Klägerin zum Wertersatz gemäß § 951 BGB bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes zunächst schon dem Grunde nach ein Streit zwischen den Parteien. Die Klägerin hatte durch das Schreiben ihrer "zentralen Rechtsabteilung" vom 18. Februar 1986 die Ansprüche der Beklagten zurückgewiesen und sie "zur Geltendmachung ihrer Rechte" an die Firma Z. verwiesen. Da die Klägerin im gleichen Schreiben das Herausgabeverlangen der Beklagten mit dem Hinweis auf die bereits vorgenommene Verarbeitung zurückgewiesen hatte, konnte sich die Verweisung an die Firma z. nur noch auf Ersatzansprüche beziehen. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte ihre Vorstellung über die Höhe eines Wertersatzes erst mit dem Schreiben vom 17. April 1986 dargelegt hat.

11

Schließlich hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen eines Vergleichs hinsichtlich der Höhe des von der Klägerin gezahlten Betrages aufgrund einer unvollständigen Würdigung des Streitstoffes zu Unrecht verneint. Es geht zwar zutreffend davon aus, daß die Parteien nicht über das Gewicht des Kupferschrotts einig waren, der von der Beklagten stammte. Aber auch wenn die Ursache dieser Differenz in einer bei der Klägerin eingetretenen Verwechselung der hier in Rede stehenden mit einer früheren, ebenfalls von der Firma Z. bezogenen Kupferlieferung gelegen und dieser Irrtum sich während des vorliegenden Rechtsstreits aufgeklärt hat, ändert das nichts daran, daß im April 1986 über die zu vergütende Menge Ungewißheit bestand. Das war aber nicht der einzige Punkt. Die Parteien hatten auch unterschiedliche Vorstellungen über den Kilogrammpreis, was das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung übersehen hat. Daß hinsichtlich der Menge und des schließlich vereinbarten Preises die Beklagte nur in relativ geringem Maße nachgegeben hat, steht - wie der Senat in dem ersten Revisionsurteil näher ausgeführt hat - der Wertung der Einigung als Vergleich nicht entgegen.

12

Das angefochtene Urteil hat nach alledem keinen Bestand; es muß aufgehoben werden. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat abschließend entscheiden. Die vollständige Auswertung des Streitstoffes ergibt, daß zwischen den Parteien Streit oder Ungewißheit darüber bestand, ob das Eigentum der Beklagten an den der Klägerin durch die Firma Z. gelieferten Kupferschrotten infolge der Verarbeitung erloschen war und bejahendenfalls, ob die Beklagte deswegen Wertersatz von der Klägerin beanspruchen oder sich (nur) an die Firma Z. halten konnte, sowie ferner über das zu vergütende Gewicht und den angemessenen Preis. Durch die Schreiben der Klägerin vom 22. April 1986 und der Beklagten vom 28. April 1986 sind die Streitpunkte im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden. Die Klägerin hat ihren Standpunkt bezüglich der Verpflichtung zum Wertersatz dem Grunde nach aufgegeben, ohne daß es darauf ankommt, ob das der Rechtslage entsprach; denn es kennzeichnet gerade eine Vereinbarung als Vergleich, wenn die Parteien ohne Rücksicht auf die wirkliche Rechtslage den Streit regeln und darauf verzichten, die vorhandenen Zweifel zu beheben. Die Beklagte hat bezüglich der zu vergütenden Menge und des beanspruchten Kilogrammpreises nachgegeben. Auf den Umfang des Nachgebens kommt es insoweit nicht an. Das für einen Vergleich erforderliche beiderseitige Nachgeben kann auch darin bestehen, daß die eine Partei die von der anderen geltend gemachte Forderung sogar in vollem Umfang anerkennt und diese ihr dafür etwa Zahlungserleichterungen gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - IV ZR 193/89 - BGHR BGB § 779 Nachgeben 1). Um so mehr muß ausreichen, wenn Ermäßigungen hinsichtlich der Menge und des Preises einer zu bezahlenden Warenlieferung eingeräumt werden.

13

Der Vergleich ist nicht deshalb gemäß § 779 BGB unwirksam, weil der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspreche und der Streit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Die Klägerin beruft sich darauf, daß der Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz nicht zugestanden habe; sie begründet das mit einem im August 1986 ihr gegenüber erhobenen Zahlungsbegehren der CSFB-Effectenbank aufgrund einer Globalzession der Firma Z.. Das Nichtbestehen eines solchen Anspruchs - mit dessen Geltendmachung die Klägerin bei Abschluß des Vergleichs mit der Beklagten wegen des Schreibens der Bank vom 8. Februar 1986 rechnen mußte - stellte jedoch ersichtlich keinen Sachverhalt dar, der der Einigung der Parteien als feststehend zugrunde gelegt worden ist.

14

Da die Zahlung der Klägerin an die Beklagte nach alledem eines Rechtsgrundes nicht ermangelt, hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.