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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.1981, Az.: 5 StR 53/81

Abholen und Befördern eines Tatbeteiligten als eigener Beitrag zur Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens; Strafschärfende Berücksichtigung des Missbrauchs des Gastrechts, dass dem Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland entgegengebracht wurde, als Verletzung des Gleichheitsgebots; Eigener Gewahrsam des Mittäters an Sprengstoff oder die zur Herbeiführung der Explosion erforderlichen besonderen Vorrichtungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1981
Aktenzeichen
5 StR 53/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 24.04.1980

Verfahrensgegenstand

Vorbereitung eines Explosionsverbrechens

Prozessführer

A.

H.

Prozessgegner

K.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 29. April 1981
nach § 349 Abs. 2,4 StPO,
hinsichtlich des Angeklagten Kayali unter Anwendung des § 357 StPO,
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 1980, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 1980, soweit es ihn und den Angeklagten K. betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten H. wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

  4. 4.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten H. und A. zu entscheiden hat.

Gründe

1

1.

Auf die Verfahrensrügen des Angeklagten A. kommt es nicht an, weil der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten nicht der sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhält. Die Anwendung des § 311 b Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß der Täter Sprengstoffe oder die zur Ausführung des Sprengstoffverbrechens erforderlichen besonderen Vorrichtungen hergestellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlassen hat. Der Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) braucht den Sprengstoff oder die zur Herbeiführung der Explosion erforderlichen besonderen Vorrichtungen zwar nicht notwendig in eigenem Gewahrsam zu haben. Die Vorschrift des § 311 b Abs. 1 Nr. 2 StGB kann auf ihn aber nur dann angewandt werden, wenn er zumindest gewußt hat, daß andere Tatbeteiligte für eine in ihren wesentlichen Grundzügen feststehende Tat Sprengstoffe oder Vorrichtungen (§ 311 b StGB) hergestellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlassen haben. Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten A. darauf, daß er den Angeklagten Z. am Bahnhof abgeholt und zu dem Angeklagten K. gefahren und auf Wunsch des Angeklagten Z. "seine Dienste und sein Kraftfahrzeug für den Transport des grauen Koffers in die Liegnitzer Straße zur Verfügung gestellt" hat (UA S. 37). Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt angenommen hat, sein Tatbeitrag diene der Beförderung, Verwahrung oder Weitergabe von Sprengstoffen oder Vorrichtungen im Sinne des § 311 b StGB; die Urteilsgründe lassen nicht einmal erkennen, daß dem Angeklagten A. zu diesem Zeitpunkt schon der Zweck der Reise des Angeklagten Z. bekannt war. Einen weiteren und "entscheidenden" Tatbeitrag des Angeklagten A. sieht das Landgericht in seiner Beteiligung an dem Gespräch, das in den Vormittagsstunden des 24. April 1979 (gemeint ist ersichtlich der 22. April 1979, vgl. UA S. 12) in der Wohnung des E. stattgefunden hat. Dabei ist nach den Feststellungen zwar auch der "Transport von in Berlin (West) bereits befindlichem Sprengstoff in das Bundesgebiet durch den Angeklagten A." erörtert worden (UA S. 13); allein darin kann indessen ein Beitrag des Angeklagten A. zur Verschaffung, Verwahrung oder Überlassung des Sprengstoffs (§ 311 b StGB) nicht gesehen werden. Dasselbe gilt für die anschließende Fahrt des Angeklagten A. mit dem Angeklagten Z. und dem Abu T. an den Ort, "wo der Sprengstoffanschlag in Berlin (West) durchgeführt werden sollte" (UA S. 13). Nicht jeder Beitrag zur Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens ist nach § 311 b StGB strafbar. Der Senat ist nicht in der Lage, den Schuldspruch dahin zu ändern, daß sich der Angeklagte A. der Verabredung (§ 30 Abs. 2 StGB) eines Sprengstoffverbrechens nach § 311 StGB schuldig gemacht hat. Dafür reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus. Es ist nicht ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte A. gegen einen solchen Vorwurf anders verteidigt hätte (§ 265 StPO).

2

Den Schuldspruch gegen die übrigen Angeklagten brauchte der Senat nicht nach § 357 StPO aufzuheben; für diese Angeklagte ist - in verschiedener Weise - festgestellt worden, daß sie bei der Verwahrung und dem Transport des Koffers in Kenntnis seines Inhaltes mitgewirkt haben; der Angeklagte H. hat an der Beschaffung von Sprengvorrichtungen mitgewirkt.

3

2.

Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten H. und seine Angriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten keinen Bestand. Der Tatrichter hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte das ihm in der Bundesrepublik Deutschland entgegengebrachte Gastrecht mißbraucht habe (UA S. 39,40). Das läßt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine Verletzung des Artikels 3 GG besorgen, wonach niemand wegen seiner Heimat oder Herkunft benachteiligt werden darf (BGH NJW 1972, 2191; BGH bei Holtz MDR 1976, 812, 986). Auch hinsichtlich des Angeklagten K., der keine Revision eingelegt hat, ist strafschärfend berücksichtigt worden, daß er in gröblicher Weise das Gastrecht mißbraucht habe (UA S. 40/41). Nach § 357 StPO war deshalb auch die gegen diesen Angeklagten verhängte Strafe aufzuheben.

Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel