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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.07.1957, Az.: 1 AZR 194/56

Ablehnung von direkter Streikarbeit; Unberechtigte Arbeitsverweigerung; Wilder Streik; Verschulden des Aussbruchs; Arbeitswillige Arbeitnehmer; Arbeitsentgelt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.07.1957
Aktenzeichen
1 AZR 194/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 3 zu § 615 BGB Betriebsrisiko
  • DB 1957, 922-924 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1958, 287
  • JZ 1957, 762-763 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ablehnung von direkter Streikarbeit stellt keine unberechtigte Arbeitsverweigerung dar.

2. Auch im Fall eines wilden Streiks ist der Arbeitgeber, der den Ausbruch des Streiks nicht verschuldet hat, nicht verpflichtet, an die arbeitswilligen Arbeitnehmer, für die keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.