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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 27.11.1973, Az.: 1 ABR 11/73

Antragsrecht der Gewerkschaft; Freigestelltes Betriebsratsmitglied; Croupier; Arbeitsentgelt; Pflichtverletzung des Arbeitgebers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.11.1973
Aktenzeichen
1 ABR 11/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 10172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Lübeck 02.10.1972 - 1 BV 15/72
LAG Kiel 29.01.1973 - 3 TaBV 23/72

Fundstellen

  • BAGE 25, 415 - 419
  • DB 1974, 731-732 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 522 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Es besteht kein Antragsrecht der Gewerkschaft zur Klärung der Frage, aus welchen Mitteln ein Croupier als freigestelltes Betriebsratsmitglied sein Arbeitsentgelt erhält.

2. Der Arbeitgeber begeht keinen groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz i. S. des § 23 Abs. 3 BetrVG 1972, wenn er in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage eine bestimmte Meinung vertritt.