Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 27.11.1973, Az.: 1 ABR 11/73
Antragsrecht der Gewerkschaft; Freigestelltes Betriebsratsmitglied; Croupier; Arbeitsentgelt; Pflichtverletzung des Arbeitgebers
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.11.1973
- Aktenzeichen
- 1 ABR 11/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 10172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Lübeck 02.10.1972 - 1 BV 15/72
- LAG Kiel 29.01.1973 - 3 TaBV 23/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 25, 415 - 419
- DB 1974, 731-732 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 522 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Es besteht kein Antragsrecht der Gewerkschaft zur Klärung der Frage, aus welchen Mitteln ein Croupier als freigestelltes Betriebsratsmitglied sein Arbeitsentgelt erhält.
2. Der Arbeitgeber begeht keinen groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz i. S. des § 23 Abs. 3 BetrVG 1972, wenn er in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage eine bestimmte Meinung vertritt.