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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.2006, Az.: 3 StR 47/06

Änderung des Schuldspruchs bei tateinheitlicher Verurteilung trotz Gesetzeskonkurrenz und Rücktritt eines Delikts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.2006
Aktenzeichen
3 StR 47/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 13878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 4. April 2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Juli 2005 dahin geändert, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen entfällt. Der Angeklagte ist somit verurteilt wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten in den Fällen III. 4. bis 7. der Urteilsgründe wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge muss entfallen, weil dieses Delikt zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz steht und zurücktritt (BGHR BtMG § 30 a Abs. 1 Bande 8). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

2

Die Schuldspruchänderung führt nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs in den genannten Fällen; die verhängten Strafen sind schon im Hinblick auf die jeweils große Menge des Rauschgiftes, aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Verbringen über eine Grenze strafschärfend berücksichtigt werden kann und in einem Fall tateinheitlich noch ein weiterer Straftatbestand verwirklicht worden ist, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.

3

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tolksdorf
Miebach
Winkler
RiBGH Becker ist wegen Urlaubs von Lienen an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
von Lienen