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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.2022, Az.: VIa ZR 3/21

Kostenentscheid nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.2022
Aktenzeichen
VIa ZR 3/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 15002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:140322BVIAZR3.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 16.11.2020 - AZ: 15 O 294/19
OLG Koblenz - 15.07.2021 - AZ: 7 U 1790/20

Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2022 durch die Richterin Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille
beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

2

I. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind wirksam. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsverfahren erklärt werden, wenn das Rechtsmittel - wie vorliegend die vom Berufungsgericht zugelassene Revision - statthaft und auch ansonsten zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09, NJW-RR 2012, 688 Rn. 6 f.; Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 9/21, NJW-RR 2021, 1651 Rn. 8).

3

II. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

1. Für die Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt es vornehmlich darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend mit den Kosten belastet worden wäre, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZB 71/19, NJW-RR 2020, 1440 Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 346/19, NJW 2021, 1887 Rn. 4). Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat nicht den Zweck, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - IV ZB 11/20, NJW-RR 2020, 983 [LG Potsdam 14.05.2020 - 2 O 26/18] Rn. 7; Beschluss vom 7. Oktober 2021 - X ZB 14/20, NJW-RR 2021, 1583 Rn. 17). Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden. Eine Kostenaufhebung kommt in Betracht, wenn der Ausgang des Rechtsstreits bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage oder aufgrund tatsächlicher Unwägbarkeiten offen ist (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - II ZR 94/17, AG 2020, 126 Rn. 3 und 5; Beschluss vom 24. September 2020, aaO, Rn. 14).

5

2. Bei Fortführung des Revisionsverfahrens wäre voraussichtlich das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil des Landgerichts abgeändert worden, soweit die Vorinstanzen hinsichtlich des Hauptantrags zu 1 zum Nachteil der Beklagten erkannt haben, und die Klage insoweit abgewiesen worden. Der in erster Linie verfolgte Feststellungsantrag war unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse der Klägerin (§ 256 Abs. 1 ZPO) fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 14 ff.).

6

Der von der Klägerin geltend gemachte, auf den sogenannten großen Schadensersatz gerichtete Hilfsantrag zu 1, der auch ohne ein Anschlussrechtsmittel in die Rechtsmittelinstanzen gelangt ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - III ZR 208/12, NJW-RR 2013, 1334 Rn. 9; Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, NJW 2020, 1354 Rn. 32; Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 83/20, GRUR 2021, 1519 Rn. 21), hätte allerdings voraussichtlich insoweit Erfolg gehabt, als die Sache an das Berufungsgericht zur tatgerichtlichen Bemessung (§ 287 ZPO) der im Rahmen des Schadensersatzanspruchs der Klägerin aus § 826 BGB anzurechnenden Nutzungsvorteile zurückzuverweisen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 291/20, VersR 2022, 324 Rn. 12). Da sich die Klägerin entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 64 ff.) keine Nutzungsentschädigung hat anrechnen lassen und die Parameter für deren Bemessung nicht festgestellt sind, lässt sich nicht voraussagen, in welcher Höhe die Klägerin in einem wiedereröffneten Berufungsverfahren obsiegt hätte. Soweit sie in zweiter Instanz auch den Ersatz von Finanzierungskosten verlangt hat,kann offenbleiben, ob diese Klageerweiterung ohne Einlegung einer Anschlussberufung zulässig war. Jedenfalls fällt der diesbezügliche Betrag neben dem erstattet verlangten Kaufpreis nicht ins Gewicht.

Menges
Krüger
Götz
Rensen
Wille