Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1967, Az.: VIII ZR 232/64
Bestimmung zur Übernahme einer Bürgschaft durch arglistige Täuschung; Verletzung von Rechten und Pflichten aus einem Bürgschaftsvertrag; Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1967
- Aktenzeichen
- VIII ZR 232/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 26.05.1964
Rechtsgrundlage
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichte Nürnberg vom 26. Mai 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten aus drei Bürgschaften vom 17. Januar, 27. Februar und 22. April 1953 95.000 DM nebst Zinsen und Kosten. Der Beklagte hat sich in dieser Höhe für Verbindlichkeiten eines Kunden der Klägerin, des Kaufmanns P. (im folgenden: Hauptschuldner) verbürgt. Der Beklagte wendet ein, die Klägerin habe ihn zur Übernahme der Bürgschaften durch arglistige Täuschung über Einzelheiten des Kreditverhältnisses mit dem Hauptschuldner bestimmt. Er hat deshalb die Bürgschaften angefochten. Er macht ferner geltend, die Klägerin habe ihren Bürgschaftsanspruch jedenfalls wegen grob treuwidrigen Verhaltens verwirkt.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Berufungsgericht hatte in seinem ersten Urteil die Klage abgewiesen, weil die Klägerin ihren Bürgschaftsanspruch verwirkt habe und auch die Anfechtung seitens des Beklagten durchgreife. Der Senat hat durch Urteil vom 5. Dezember 1962 (= WM 1963, 24), auf das wegen der Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klagabweisung; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Alle Vorwürfe des Beklagten gegen die Klägerin gehen darauf zurück, daß die Klägerin für den Hauptschuldner außer dem Konto Nr. 669, für das dieser nur zusammen mit dem Beklagten zeichnungsberechtigt war, noch das weitere Konto Nr. 798 eingerichtet hat, über das der Hauptschuldner allein verfügen konnte. Infolgedessen beschränkte sich die tatsächliche Kontrolle des Beklagten auf den Zahlungsverkehr des Hauptschuldners, der über das Konto Nr. 669 lief. Das bedeutete einerseits, daß der Hauptschuldner über den ihm ausschließlich über das Konto Nr. 669 eingeräumten Kredit der Klägerin zwar nur zusammen mit dem Beklagten verfügen konnte. Da aber die gemeinsame Verfügung immer in der Weise erfolgte, daß ein entsprechender Betrag von den Konto Nr. 669 auf das Konto Nr. 798 überwiesen wurde, unterstand die weitere Verwendung des Kredits nicht mehr der Kontrolle des Beklagten. Dieser wirft der Klägerin vor, sie habe ihm auf diese Weise die Kontrolle über das Geschäftsgebaren des Hauptschuldners entzogen, Er lastet der Klägerin weiter an, daß sie ohne sein Wissen den Hauptschuldner über das Konto Nr. 798 noch zusätzlichen Kredit gewährt habe. Ferner macht der Beklagte der Klägerin zum Vorwurf, daß sie ab März 1953, nachdem er die Bürgschaften übernommen hatte, das Konto Nr. 669 als Kontokorrentkonto habe einfrieren lassen, indem sie die Eingänge für den Hauptschuldner im wesentlichen nur noch über das Konto Nr. 798 habe laufen lassen. Außerdem habe ihn die Klägerin arglistig darüber getäuscht, daß bei der wiederholten Kreditaufstockung im Februar und April 1953, für die er sich verbürgt habe, dem Hauptschuldner größtenteils keine zusätzlichen Mittel zugeflossen, die Kreditaufstockungen vielmehr dazu verwandt worden seien, um bereits vorhandene Kreditüberziehungen auf dem Konto Nr. 798 abzudecken.
2.
Das Berufungsgericht hält die Vorwürfe des Beklagten für unbegründet.
Der Beklagte hat, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, von der Existenz des Kontos Nr. 798 bereite Mitte April 1952 erfahren, wahrend er die Bürgschaften erst Anfang des Jahres 1953 übernommen hat. Das Berufungsgericht würdigt den Schriftwechsel und die mündlichen Verhandlungen zwischen den Beteiligten aus März/April 1952 dahin, die Klägerin habe sich gegenüber dem Beklagten lediglich verpflichtet, den Hauptschuldner über das Konto Nr. 669 nur gemeinsam mit dem Beklagten verfügen zu lassen. Diese Verpflichtung habe die Klägerin in keinem Falle verletzt. Hinsichtlich des Kontos Nr. 798 seien zwischen den Parteien keinerlei Vereinbarungen - ausdrücklich oder schlüssig - getroffen worden. Insbesondere sei die Klägerin nicht verpflichtet, wegen des Bankgeheimnisses nicht einmal berechtigt gewesen, den Beklagten über die Bewegungen auf den Konto Nr. 798 zu unterrichten. Sie habe auch erwarten dürfen, daß der Beklagte als erfahrener Kaufmann sich insoweit über den Hauptschuldner selbst informieren werde. Diesen habe der Beklagte allerdings vertraglich gebunden, daß sämtliche Zahlungen der aus der laufenden Fabrikation belieferten Kunden über das Konto Nr. 669 laufen sollten. Hiervon habe jedoch die Klägerin in der maßgeblichen Zeit nichts gewußt. Sie sei weder durch den Beklagten noch durch den Hauptschuldner unterrichtet worden. Im übrigen habe die Klägerin die Eingänge auch nur entsprechend den Weisungen des Hauptschuldners oder des einzahlenden Kunden verbuchen dürfen. Entgegenstehende Interessen des Beklagten seien für sie unbeachtlich gewesen.
Die Klägerin habe ihrerseits anläßlich der ersten Kreditaufstockung von 45.000 auf 65.000 DM (Schreiben vom 21. Februar 1953) den Beklagten - warnend - darauf hingewiesen, daß sie den Betrag von 20.000 DM zu lasten des Kontos Nr. 669 auf das Konto Nr. 798 überwiesen habe, "über das (der Hauptschuldner) allein verfügungsberechtigt sei." Einen ähnlichen Hinweis habe der Beklagte aus ihrem Schreiben vom 20. April 1953 anläßlich der weiteren Aufstockung des Kredits um weitere 30.000 (auf 95.000) DM entnehmen können. Aus dem vorgelegten Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und dem Hauptschuldner sei auch festzustellen daß der Beklagte über die Geschäftsvorgänge in der Firma des Hauptschuldners genauestens unterrichtet gewesen sei, weil bei den häufigen Besprechungen mit dem Hauptschuldner der jeweilige Stand der beiden Konten im Vordergrund aller Erörterungen gestanden haben müsse. Zudem habe der Beklagte sich schon durch den Sicherungsvertrag vom 20. Dezember 1952, den weitere Vorträge vom 29. April 1953 und 28. November 1953 folgten, so weitgehende Rechte vom Hauptschuldner einräumen lassen, daß er schon ab Dezember 1952 dessen Betrieb so gut wie vollständig in der Hand gehabt habe. Der Beklagte habe mithin selbst seine Interessen wahren können.
Er sei auch zur Übernahme der Bürgschaften nicht durch arglistige Täuschung seitens der Klägerin veranlaßt worden. Die Verlängerung des Kredits für den Hauptschuldner über Dezember 1952 hinaus und die zweimalige Aufstockung um 20.000 bzw. 30.000 DM, verbunden jeweils mit einer Bürgschaftsübernahme seitens des Beklagten, seien nicht zwischen den Parteien ausgehandelt worden. Vielmehr seien sich zunächst der Beklagte und der Hauptschuldner über die Inanspruchnahme weiteren Kredits und die von der Klägerin geforderte Bürgschaftsleistung seitens des Beklagten einig geworden. Darauf habe dann der Hauptschuldner bei der Klägerin die Erhöhung des Kredits beantragt und alles übrige sei im büromäßigen Geschäftsverkehr erledigt worden, ohne daß darüber die Parteien noch verhandelt hätten.
3.
Die Ausführungen des Berufungsurteils lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat schon in seinem früheren Urteil ausgeführt hat, ist der Bürgschaftsvertrag ein einseitig den Bürgen verpflichtender Vertrag; aus ihm sind Sorgfaltspflichten auch als Nebenpflichten für den Gläubiger grundsätzlich nicht herzuleiten, falls sie nicht besonders übernommen sind. Die Klägerin hat aber nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts sich dem Beklagten gegenüber nur verpflichtet, den Hauptschuldner über das Konto Nr. 669 nur gemeinsam mit dem Beklagten verfügen zu lassen. Diese Pflicht hat sie unstreitig nicht verletzt. Weitere Pflichten sind auch aus den Grundsatz, daß der Gläubiger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in zumutbaren Umfang auf die Belange des Schuldners Rücksicht zu nehmen hat, hier für die Klägerin umso weniger her zuleiten, als der Beklagte selbst in der Lage war, seine Interessen zu wahren. Entscheidend ist in dieser Hinsicht, daß er von Anfang an die Existenz des zweiten Kontos kannte, und daß ihm deshalb nicht verborgen geblieben sein kann, daß die Mitzeichnungsbefugnis bezüglich des Kontos Nr. 669 ihm nur eine Kontrolle darüber verschaffte, in welchem Umfang der Kredit der Klägerin dem Hauptschuldner zufloß, nicht aber eine Kontrolle über die weitere Verwendung des Kredits. Darüber, daß die Eingänge für den Hauptschuldner nur über das Konto Nr. 669 laufen sollten, hat der Beklagte - nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts - mit der Klägerin ebensowenig eine Vereinbarung getroffen, wie darüber, daß die Klägerin dem Beklagten außerhalb des Kontos Nr. 669 keinen Kredit gewähren dürfe. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, dem Beklagten vor der Aufstockung seiner Bürgschaften von 45.000 auf 65.000 DM im Februar, und von 65.000 auf 95.000 DM im April 1953 mitzuteilen, daß der Hauptschuldner im Vorgriff auf die Kreditaufstockung schon weiteren Kredit über das Konto Nr. 798 in Anspruch genommen hatte. Es war das Risiko der Klägerin, wenn sie eine solche Kreditaufstockung ohne vorherige Aufstockung der Bürgschaft zuließ; es war aber das Risiko des Beklagten, wenn er seine Bürgschaft erweiterte, ohne sich über die Verschuldung des Hauptschuldners zu informieren.
Die Angriffe der Revision setzen sich großenteils mit den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch und sind schon deshalb unbeachtlich. In übrigen verkennt die Revision, daß nach den vom Senat schon im früheren Urteil entwickelten Grundsätzen dem Gläubiger grundsätzlich Sorgfaltspflichten gegenüber dem Bürgen nicht obliegen. Wenn das Berufungsgericht (UA 27) im Anschluß an die Feststellung, eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Klägerin sei nicht bewiesen, ausführt, "damit" scheide eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen aus, so ist das allerdings rechtsfehlerhaft, falls es sich nicht lediglich um ein Vergreifen im Ausdruck oder um einen Übertragungsfehler ("damit" statt "daneben") handeln sollte. Dieser Fehler ist aber unschädlich, weil sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils insgesamt ergibt, daß die Klägerin irgendwelche Offenbarungspflichten gegenüber dem Beklagten nicht verletzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Gelhaar
Artl
Mormann
Braxmaier