Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.03.2002, Az.: XI B 105/01
Nichtzulassungsbeschwerde; Beschwerdebegründung; Jahresabschluss; Ermittlungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 11.03.2002
- Aktenzeichen
- XI B 105/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 12164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BFH/NV 2002, 809
Gründe
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den vom 1. Januar 2001 an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das geänderte Recht anzuwenden.
2. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 2001 XI R 68/00 braucht das Finanzamt (FA) eindeutigen Steuererklärungen und vorgelegten Jahresabschlüssen nicht mit Misstrauen zu begegnen; es kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen; nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, ist das FA zum Tun verpflichtet. Danach besteht --wie im Streitfall-- bei nicht eindeutigen Erklärungen eine Ermittlungspflicht. Eine weiter Entscheidung des BFH ist nicht erforderlich.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.