Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.04.1975, Az.: 5 AZR 187/74
Sparvertrag des Arbeitnehmers; Vermögenswirksame Leistungen; Inhalt des Tarifvertrages; Verbot der Barauszahlung; Rechtsmißbrauch durch Arbeitnehmer
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.04.1975
- Aktenzeichen
- 5 AZR 187/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Iserlohn 05.12.1973 - Ca 422/73
- LAG Hamm - 22.02.1974 - AZ: 2 Sa. 22/74
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG
- § 1 Abs. 1 III. VermBG
- § 2 Abs. 1 III. VermBG
- § 3 Abs. 1 III. VermBG
- § 3 Abs. 2 III. VermBG
- § 3 Abs. 3 III. VermBG
- § 4 Abs. 1 III. VermBG
- § 12 Abs. 1 III. VermBG
- § 12 Abs. 6 III. VermBG
- § 13 Abs. 3 III. VermBG
- § 812 Abs. 1 BGB
- Tarifvertrag vermögenswirks. Leistungen f. d. Eisen-, Metall- u. Elektroindustrie
Fundstellen
- DB 1975, 1800-1802 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1975, 1036 (Volltext)
- NJW 1975, 2040 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1976, 348
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Arbeitnehmer, der einen Sparvertrag über vermögenswirksame Leistungen vorzeitig prämien- und sparzulagenschädlich auflöst, braucht die vom Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages (TV) über vermögenswirksame Leistungen erhaltenen Sparleistungen nur zurückzuzahlen, wenn der TV die Rückzahlung für diesen Fall vorsieht, oder wenn sich aus dem TV ergibt, daß die Aufrechterhaltung der vermögenswirksamen Anlage vorausgesetzt wird (§ 812 Abs. 1 S. 2 BGB, 2. Alternative).
2. Vermögenswirksame Leistungen sind Lohn in neuartiger Form. Soll dieser Lohn nicht voraussetzungslos und ohne Einschränkung gezahlt werden, muß dies im TV deutlich erkennbar zum Ausdruck gebracht werden. Nimmt der TV lediglich auf die staatlichen Förderungsbestimmungen Bezug, läßt sich daraus allein noch keine Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Auflösung des Sparvertrages ableiten.
3. Das Verbot der Barauszahlung tariflich vereinbarter vermögenswirksamer Leistungen soll verhindern, daß sich der Arbeitnehmer die Chance der Vermögensbildung von vornherein abkaufen läßt. Die vorzeitige Auflösung des Sparguthabens ist keine Umgehung des Barauszahlungsverbotes.
4. In krassen Fällen, insbesondere bei mehrmaliger vorzeitiger Verfügung, kann der Arbeitgeber neuen Forderungen des Arbeitnehmers Rechtsmißbrauch entgegenhalten.