§ 16 BtOG - Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
Bibliographie
- Titel
- Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
- Amtliche Abkürzung
- BtOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 404-33
Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.