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§ 16 BtOG - Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung

Bibliographie

Titel
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Amtliche Abkürzung
BtOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-33

Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.