Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1981, Az.: I ZR 34/79
Anspruch auf Auskunft und einen Buchauszug; Ergänzung der als unrichtig und unvollständig bemängelnden Provisionsabrechnungen; Umfang des Tenors eines Berufungsurteils; Geltung von Verjährungsfristen für Provionsansprüche und Hilfsansprüche; Überprüfung von Abrechnungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit; Vertragsabschluss aufgrund von Hausbesichtigungen/ Mitteilung von Interessentenadressen; Wirksamer Widerruf eines Geständnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1981
- Aktenzeichen
- I ZR 34/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 25.01.1979
- LG Mainz - 02.03.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1982, 14
- MDR 1982, 26 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 235-236 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1981, 991
Prozessführer
Architekt Bernhard W., E. straße 5, H.
Prozessgegner
Bausparkasse M. AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Heinz L. und Dr. Ulrich B., K. straße 1, M.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage der Verjährung der Hilfsansprüche nach § 87 c HGB.
- b)
Hat bei einer Stufenklage das erstinstanzliche Gericht die Klage insgesamt abgewiesen und verurteilt das Berufungsgericht zur Auskunftserteilung, so ist eine Zurückverweisung der Sache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zulässig.
Redaktioneller Leitsatz
§ 88 HGB gilt auch für Ansprüche nach § 87 c HGB. Die Ansprüche aus § 87 c HGB hängen von unterschiedlichen Voraussetzungen ab, so daß sie einer selbständigen Verjährung unterliegen. Sind die Provisionsansprüche verjährt oder aus anderen Gründen nicht mehr durchsetzbar, werden die vorbereitenden Hilfsansprüche gegenstandslos.
Vergleiche NJW 1981, 457; WM 1979, 304; DB 1979, 401.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Parteien wird unter Zurückweisung im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Januar 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es
- a)
die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom 2. März 1977 hinsichtlich der begehrten Auskunft über die Bausparverträge mit der Stadt B. zurückgewiesen hat und
- b)
den Beklagten unter I 1. a) zur uneingeschränkten Auskunfts- und Buchauszugserteilung hinsichtlich aller Vertragsbeteiligten mit den Anfangsbuchstaben von A-Z verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war von 1961 bis 1973 als Handelsvertreter für die beklagte Bausparkasse im Raume B. tätig. Die Parteien haben ihre Vertragsbeziehungen ab 1. Januar 1963 durch Bezirksleitervertrag vom 22. Dezember 1962 geregelt. Sie streiten darüber, ob dem Kläger noch Ansprüche auf Provisionen und auf einen Ausgleich zustehen. Streitpunkt ist u.a. eine Superprovision für Hausbesichtigungen. Damit hat es folgende Bewandtnis:
Im Jahre 1965 vermittelte der Kläger an Bausparer der Beklagten preisgünstige Erbbaurechte. Die auf den betreffenden Grundstücken von Bausparern errichteten Iso-Span-Typenhäuser wurden - auch von anderen Vertretern der Beklagten - bei der Werbung neuer Bausparer als Besichtigungsobjekte benutzt. Im Jahre 1968 verlangte der Kläger eine Entschädigung für den Aufwand bei Hausbesichtigungen durch andere Vertreter in seinem Bezirk. Es kam deswegen am 23. August 1968 zu einer Besprechung mit dem Organisationsleiter der Beklagten R. Dieser bestätigte dem Kläger in einem Schreiben vom 26. August 1968 den Inhalt der Unterredung, wonach der Kläger rückwirkend ab 1. September 1967 eine Superprovision von 1 %. der Bausparsumme von den Verträgen erhalten sollte, die
- a)
durch Hausbesichtigungen in B. und W. abgeschlossen wurden und
- b)
durch Interessentenanschriften aus obigem Raum zustande gekommen sind, sofern die volle Abschlußgebühr eingezahlt worden ist.
In der Folgezeit wurden dem Kläger derartige Superprovisionen gutgeschrieben.
Ab 1969 ergaben sich Differenzen zwischen den Parteien. Der Kläger beschwerte sich über eine unzureichende Versorgung mit Adressen, die die Beklagte aufgrund ihrer Werbemaßnahmen unmittelbar erhielt. Er bestand auf einer alleinigen Bearbeitung des Bezirks B. W. Die Beklagte vertrat den Standpunkt, daß der Kläger nach dem Vertrag keinen festen Bezirk zur ausschließlichen Bearbeitung zu beanspruchen habe. Nach weiteren Differenzen kündigte die Beklagte den Vertrag mit Schreiben vom 28. Mai 1973 zum 30. September 1973.
Mit Schreiben vom 27. August 1973 machte der Kläger einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung eines Ausgleichs im Hinblick auf den Geschäftsrückgang in den letzten Vertragsjahren und die dem Kläger - unstreitig - gewährte Altersversorgung ab.
Mit seiner am 5. Februar 1976 eingegangenen und am 11. Februar 1976 zugestellten Klage hat der Kläger Auskunft über alle Vertragsabschlüsse begehrt, die in der Zeit von 1965 bis zum 30. September 1973 in den Stadtbezirken B. und W. getätigt worden sind, und entsprechende Buchauszüge verlangt sowie Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Provisionen und eines nach dem Ergebnis der Auskünfte zu ermittelnden Ausgleichs begehrt.
Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe eine Provision für alle Verträge mit Bausparern aus seinem Bezirk B. W. zu. Darüber hinaus habe die Beklagte ihm die zugesagte Superprovision teilweise vorenthalten. Außerdem ständen ihm noch Provisionen für Bausparverträge zu, die die Beklagte in den Jahren 1970 bis 1973 mit der Stadt B. abgeschlossen habe. Der Abschluß dieser Verträge sei auf seine Vorarbeiten zurückzuführen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe regelmäßig Abrechnungen erteilt, die der Kläger widerspruchslos entgegengenommen habe. Provisionsansprüche aus der Zeit vor dem 1. Januar 1972 seien verjährt. Der Kläger habe auch keine Ansprüche mehr auf eine Superprovision. Eine etwaige Zusage des Zeugen R. sei für sie unverbindlich. Die Verträge mit der Stadt B. seien nicht vom Kläger vermittelt worden.
Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt,
- 1.
- a)
ihm Auskunft über alle Vertragsabschlüsse zu erteilen, die in der Zeit von 1965 bis zum 30. September 1973 in den Stadtbezirken B. und W. getätigt worden sind;
- b)
sowie ihm einen entsprechenden Buchauszug vorzulegen;
- c)
ferner ihm weitere Auskunft über alle Folgeverträge zu erteilen, welche die Beklagte nach dem Ausscheiden des Klägers mit solchen Bausparern abgeschlossen hat, die der Kläger zuvor für die Beklagte gewonnen hatte.
- 2.
Unter teilweiser Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und des Verfahrens die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, soweit das Landgericht auch über die Klageanträge zu 2 und 3 der Stufenklage entschieden hat;
- 3.
hilfsweise,
- a)
an den Kläger die sich aus der Auskunft ergebenden Provisionen unter Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen nebst 5 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen;
dazu hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 211.543,75 DM Superprovision nebst 5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
dazu wiederum hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 66.661,00 DM entgangene Provision nebst 5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
- b)
dem Kläger einen unter Berücksichtigung der zu erteilenden Auskunft zu ermittelnden Ausgleich gemäß § 89 b HGB nebst 5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, der hilfsweise auf 103.848,84 DM nebst Zinsen beziffert wird.
Zu den Hilfsanträgen hat der Kläger ausgeführt, die ihm noch zustehende Superprovision belaufe sich auf mindestens 211.543,75 DM für die Jahre 1968 bis 1973. Auf jeden Fall stehe ihm ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung deswegen zu, weil die Beklagte einseitig den Gebietsschutz verändert habe. Sein Schaden belaufe sich auf 66.661,00 DM.
Der Auskunftsanspruch über alle Folgeverträge sei gerechtfertigt, weil bei der Berechnung des Ausgleichs auch die Verträge zu berücksichtigen seien, die die Beklagte mit den von ihm geworbenen Kunden auch in der Zeit nach September 1973 noch abgeschlossen habe. Den Ausgleichsanspruch hat der Kläger auf mindestens 103.848,84 DM beziffert.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ergänzend vorgetragen, daß Folgeverträge nicht zustande gekommen seien.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Vertragsabschlüsse zu erteilen, die entweder auf Grund von Interessentenanschriften oder auf Grund von Hausbesichtigungen in der Zeit vom 1. September 1971 bis zum 30. September 1973 in den Bezirken B. und W. zustande gekommen sind, und dem Kläger einen entsprechenden Buchauszug zu fertigen sowie Auskunft über alle Folgeverträge zu erteilen, die die Beklagte nach dem 30. September 1973 mit solchen Bausparern abgeschlossen hat, die der Kläger zuvor für die Beklagte gewonnen hatte. Im übrigen hat es die Klage hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche auf Auskunft und Buchauszug abgewiesen. Außerdem hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil und das Verfahren insoweit aufgehoben, als die Klage mit den Klaganträgen zu 2 und 3 (Zahlung der sich nach Auskunftserteilung ergebenen Provisionen und des danach zu ermittelnden Ausgleichs) abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Sachanträge weiter, soweit das Berufungsgericht ihnen nicht entsprochen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hat ebenfalls Revision eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Revision des Klägers.
1.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Auskunft und auf einen Buchauszug nur teilweise bejaht, weil lediglich in begrenztem Umfang noch Provisionsansprüche in Betracht kämen. Dazu hat es ausgeführt: Soweit es um eine eigene Vermittlungstätigkeit des Klägers gehe, begehre er lediglich eine Auskunft über die Verträge, die die Beklagte von 1970 bis 1973 mit der Stadt B. abgeschlossen habe. Dieses Verlangen sei jedoch unnötig und daher rechtsmißbräuchlich, weil ihm die Verträge nach seinem eigenen Vorbringen bekannt seien.
Soweit andere Vertreter Bausparverträge mit Bausparern aus dem Bezirk B.- W. oder auf Grund von Hausbesichtigungen in diesem Bezirk abgeschlossen haben, könnten dem Kläger noch Provisionsansprüche in einem sachlich und zeitlich begrenzten Umfang zustehen. Die Auffassung des Klägers, er habe einen Provisionsanspruch aus allen Verträgen, die mit Bausparern "seines" Bezirks B.-W. abgeschlossen worden seien, sei im Hinblick auf die Regelung in § 11 des Vertrages unzutreffend. Für eine nachträgliche Abänderung dieser Regelung könne auch aus den Abrechnungen über Superprovisionen nichts hergeleitet werden. Diese Abrechnungen bezögen sich nur auf Verträge, die entweder sein Untervertreter abgeschlossen habe oder die nach Hausbesichtigungen in seinem Bezirk oder auf Interessentenanschriften aus seinem Bezirk zustande gekommen seien. Für diese Art von Vertragsabschlüssen könnten dem Kläger allerdings weitere Provisionsansprüche erwachsen sein. Dies ergebe sich aus der mit Schreiben vom 26. August 1968 bestätigten Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Organisationsleiter der Beklagten, dem Zeugen R. Dabei könne hier dahinstehen, ob die Provision 1 oder 2 %. betrage und ob sich der Anspruch nur auf Verträge mit Bausparern mit den Anfangsbuchstaben R-Z bezogen habe.
Die Ansprüche des Klägers seien jedoch nach § 88 HGB verjährt, soweit sie sich auf Provisionen beziehen, die bis zum 31. Dezember 1971 fällig geworden seien. Nach der Fälligkeitsregelung in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 des Bezirksleitervertrages seien deshalb zumindest alle Verträge von der Verjährung erfaßt, die die Beklagte bis zum 31. August 1971 angenommen habe.
Auch der gleichzeitig geltend gemachte Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB rechtfertige keine Auskünfte über provisionspflichtige Geschäfte für einen davor liegenden Zeitraum. Zwar könne es bei der Ausgleichsberechnung auf die durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre ankommen. Indessen könnten verjährte Ansprüche nicht zur Berechnung herangezogen werden.
Letztlich könne der Kläger aber auch in entsprechender Anwendung des § 87 c HGB Auskunft über Folgeverträge verlangen, da sie bei der Bemessung des Ausgleichs mit zu berücksichtigen seien.
2.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision des Klägers haben teilweise Erfolg.
Vorab bedarf es einer Klarstellung dahin, daß der geltend gemachte Auskunftsanspruch seine Stütze nicht in § 87 c Abs. 3 HGB, sondern in § 87 c Abs. 1 HGB findet. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ist ersichtlich, daß er eine Ergänzung der von ihm als unrichtig und unvollständig bemängelnden Provisionsabrechnungen erstrebt.
a)
Die Revision rügt zu Recht, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, dem Kläger seien nach seinem eigenen Vorbringen die mit der Stadt B. in der Zeit von 1970 bis 1973 abgeschlossenen Verträge bekannt gewesen, in dieser Allgemeinheit nicht ausreicht, um den geltend gemachten Auskunftsanspruch abzulehnen. Erforderlich ist eine Kenntnis, die den Kläger in die Lage versetzt, seine behaupteten Provisionsansprüche zu beziffern. Insoweit hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt, daß dem Kläger die dazu notwendigen Einzelheiten bekannt waren. Auch aus seinem Vorbringen in der Klageschrift und in seiner Berufungsbegründung ist zu entnehmen, daß er nur eine allgemeine Kenntnis von Vertragsabschlüssen über eine Bausparsumme von mehreren Millionen DM hatte. Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, das Auskunftsverlangen des Klägers sei unnötig und sogar rechtsmißbräuchlich, nicht gerechtfertigt. Das Auskunftsbegehren durfte daher mit der gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden.
Da die weitere Frage, ob die Verträge mit der Stadt B. auf eine Vermittlung des Klägers zurückzuführen sind, noch nicht zur Entscheidung reif ist, war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
b)
Mit ihrer weiteren Rüge, die Verurteilung zu I. 1. a) des Berufungsurteils erfasse sachlich nicht alle Fälle, in denen nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Provisionsanspruch und damit ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Auskunft und eines Buchauszuges in Betracht komme, hat die Revision hingegen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger eine Superprovision bei folgenden drei Fallgestaltungen verlangen könne: Einmal für Verträge, die durch seine Untervertreter abgeschlossen worden seien. Sodann für Verträge, die durch andere Vertreter abgeschlossen worden seien, nachdem zuvor die Besichtigung eines Musterhauses im Bezirk des Klägers vorausgegangen sei. Schließlich aber auch dann, wenn Verträge dadurch zustande gekommen seien, daß Anschriften von Interessenten aus dem Bezirk des Klägers anderen Vertretern mitgeteilt worden seien. Der Tenor des Berufungsurteils bringt diese Fallgestaltungen hinreichend zum Ausdruck. Zwar werden die durch Untervertreter abgeschlossenen Verträge nicht erwähnt. Daß der Tenor auch diese Fälle mitumfaßt, wird aber durch die Fassung "alle Vertragsabschlüsse" in Verbindung mit den Entscheidungsgründen deutlich genug zum Ausdruck gebracht. Dies gilt auch für die Frage, ob der Tenor Verträge umfaßt, die mit Kunden aus anderen Bezirken, aber auf Grund von Hausbesichtigungen im Bezirk des Klägers zustande gekommen sind.
Der Tenor des angefochtenen Urteils bedarf daher insoweit hinsichtlich der Verurteilung zu I. 1. a) weder einer Ergänzung noch einer Klarstellung.
c)
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß auch für die Ansprüche aus § 87 c HGB die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB gilt. Aus seinen weiteren Ausführungen wird allerdings nicht hinreichend deutlich, ob das Berufungsgericht nur noch auf die Verjährung der Provisionsansprüche abstellt und dabei erkannt hat, daß die Ansprüche aus § 87 c HGB selbständig verjähren. Eine einheitliche Verjährung kann nicht angenommen werden, weil die in Betracht kommenden Ansprüche von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängen (vgl. Senatsurteile vom 1.12.1978 - NJW 1979, 764; vom 31.1.1979 - WM 1979, 463 und vom 11.7.1980 - I ZR 192/78 -). Dies gilt auch im Verhältnis zum Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung und Durchführung die Hilfsansprüche des § 87 c HGB dienen sollen. Die Hilfsansprüche werden allerdings gegenstandslos, wenn die Provisionsansprüche, die sie vorbereiten sollen, verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden können (vgl. BGH NJW 1979, 764; WM 1979, 463). Vorliegend ist der Kläger im Ergebnis nicht benachteiligt, da ihm das Berufungsgericht einen Auskunfts- und Bucherteilungsanspruch jedenfalls für alle nicht verjährten Provisionsansprüche zuspricht.
Der Auffassung der Revision des Klägers, die Berufung der Beklagten auf Verjährung verstoße gegen Treu und Glauben, kann nicht beigetreten werden. Der Kläger wußte, welche Geschäfte auf Grund seiner Vereinbarungen mit der Beklagten provisionspflichtig waren. Es ist seine Sache, die Abrechnungen der Beklagten auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Bei Zweifelsfällen gewährt ihm das Gesetz die in § 87 c HGB geregelten Hilfsansprüche. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten käme nur in Betracht, wenn sie ihn durch ihr Verhalten - z.B. durch eine Täuschung - von einer rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten hätte. Dafür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
d)
Zumindest mißverständlich ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß verjährte Provisionsansprüche nicht Bemessungsgrundlage im Sinne des § 89 b Abs. 2 HGB für den mit der Klage gleichzeitig geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Klägers sein könnten. Die Bestimmung stellt auf eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berechnete Jahresprovision ab. Dabei kommt es schon nach der Fassung des Gesetzes nicht darauf an, ob die Provision tatsächlich gezahlt worden ist. Aber auch nach dem Sinn der Regelung, die eine Bemessungsgrundlage für den angemessenen Ausgleich darstellt, sind alle Provisionen zu berücksichtigen, die der Vertreter verdient hat. Der Ausgleich wird dem Handelsvertreter dafür gewährt, daß der Unternehmer auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch erhebliche Vorteile hat, da er den vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm weiterhin nutzen kann. Für die Frage des Ausgleichs ist es deshalb unerheblich, ob zurückliegende Provisionsforderungen einredebehaftet sind oder nicht.
Andererseits ist dem Berufungsgericht aber im Ergebnis beizupflichten, daß der Kläger eine Auskunft über bereits verjährte Provisionsansprüche auch nicht mit der Begründung verlangen kann, er benötige die Auskunft zur Vorbereitung seines Anspruchs aus § 89 b HGB. Das Gesetz gewährt dem Handelsvertreter in § 87 c HGB ausreichende Möglichkeiten, den Umfang seiner Provisionsansprüche innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 88 HGB zu klären. Macht er davon keinen Gebrauch, so muß es ihm aus Gründen der Rechtssicherheit versagt bleiben, über § 89 b HGB eine Auskunft über verjährte Provisionsansprüche zu erlangen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hinsichtlich aller bis zum 31. August 1971 angenommener Bausparverträge von Verjährung ausgegangen ist.
II.
Revision der Beklagten.
1.
Die Angriffe der Revision der Beklagten gegen die vom Berufungsgericht bejahte Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Superprovision sind nicht begründet. Der Anspruch des Klägers auf eine Superprovision für die Verträge, die von den ihm unterstellten Vertretern vermittelt wurden, ergibt sich aus § 10 des Bezirksleitervertrages. Die vom Kläger behauptete Vereinbarung vom 23. August 1968, niedergelegt im Schreiben des Organisationsleiters R. vom 26. August 1968, über Superprovisionen für Abschlüsse auf Grund von Hausbesichtigungen und für Abschlüsse, die auf der Mitteilung von Interessentenanschriften beruhen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als zugestanden angesehen. Die Beklagte hat in der Klagerwiderung ihres Prozeßbevollmächtigten, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 1976 vorgetragen hat, ausdrücklich eingeräumt, daß durch die Absprache vom 23. August 1968 der Bezirksleitervertrag (§ 11) abgeändert und der Provisionsanspruch des Klägers entsprechend erweitert worden sei. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen wirksamen Widerruf dieses Geständnisses nach § 290 ZPO verneint. Die Beklagte hat auch in ihrer Revision nicht hinreichend dargetan, daß das Geständnis durch einen Irrtum veranlaßt worden ist. Ihre Ausführungen zur Frage, ob das Geständnis der Wahrheit entspricht, reichen allein zu einem wirksamen Widerruf nicht aus.
2.
Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht (BU 12) die Frage der Anschriftenverteilung nach Anfangsbuchstaben nicht offenlassen durfte. Denn war der Kläger - insgesamt oder für vorübergehende Zeiträume - nur für die Interessenten mit den Anfgangsbuchstaben R-Z zuständig, so ist die Beklagte in zu weitreichendem Umfang zur Auskunftserteilung verurteilt worden.
Das Berufungsurteil war daher auch insoweit aufzuheben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, da die Frage der Aufteilung nach Anfangsbuchstaben noch nicht zur Entscheidung reif ist.
3.
Dagegen beanstandet die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte die begehrten Auskünfte teilweise im Prozeß erteilt habe. Die Angaben, die die Beklagte vor allem in ihren Schriftsätzen vom 30. März 1976 und vom 28. Februar 1978 gemacht hat, genügen nicht den an eine Auskunft zu stellenden Anforderungen. Die Angaben sind weder vollständig noch übersichtlich genug zusammengestellt.
4.
Letztlich wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Landgericht habe die Klage mit den Zahlungsanträgen zu 2 und 3 verfahrensfehlerhaft abgewiesen. Der Revision ist insoweit zumindest teilweise Recht zu geben, ohne daß sich aber am Ergebnis in der Sache etwas ändert. Soweit es um die Provisionsansprüche geht, war es vom Standpunkt des Landgerichts durchaus folgerichtig und auch erforderlich, die Klage unabhängig davon, ob der Klagantrag zu 2 in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, im ganzen abzuweisen (vgl. BGH LM § 254 LM Nr. 3; BGH NJW 1976, 1501). Hinsichtlich des mit dem Klagantrag zu 3 geltend gemachten Ausgleichsanspruchs durfte das Landgericht die Klage hingegen selbst bei Verneinung eines Auskunftsanspruchs nicht abweisen. Denn anders als bei dem Antrag auf Zahlung einer Provision sollte das Auskunftsverlangen hier nicht den Anspruch auf Ausgleich überhaupt erst begründen, sondern lediglich zusätzliche Anhaltspunkte für die Bemessung des angemessenen Ausgleichs liefern.
Entgegen der von der Revision der Beklagten vertretenen Auffassung war das Berufungsgericht aber in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berechtigt, den Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückzuverweisen. Zwar sind die Unterschiede zum Grundurteil unverkennbar, da das Auskunftsurteil keine Rechtskraftwirkung bezüglich des Anspruchsgrundes entfaltet (vgl. BGH LM Nr. 9 und 10 zu § 254 ZPO). In beiden Fällen sind jedoch noch nachträgliche Feststellungen zur Höhe erforderlich, die hier wie da zweckmäßigerweise zunächst in der ersten Instanz getroffen werden. In Fällen der vorliegenden Art ist daher in aller Regel ein praktisches Bedürfnis für eine Aufhebung und Zurückverweisung anzuerkennen (vgl. BGH FamRZ 1975, 35, 38; BAG NJW 1969, 1735; Baumbach-Lauterbach 38. Aufl. 1980, § 254 Anm. 3 B).
III.
Nach alledem war das Berufungsurteil in dem oben unter I. 2. a) und II. 2. dargelegten Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Alff,
Merkel,
Piper,
Erdmann