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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1960, Az.: VII ZR 54/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1960
Aktenzeichen
VII ZR 54/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 20.02.1959

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20. Februar 1959 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Durch schriftlichen Vertrag vom 3. August 1956 übernahm es die Klägerin, - früher eine Aktiengesellschaft, jetzt eine Kommanditgesellschaft - in ihrer Sink- und Scheideanlage in Saffig von der Beklagten anzuliefernden Rohbims aufzubereiten. Es sollten arbeitstäglich - außer in den Wintermonaten - durchschnittlich 200 bis 300 t Rohbims verarbeitet werden. Der Klägerin wurde eine Vergütung von 2,50 DM je Tonne zugebilligt. Nach Ablauf einer Probezeit bis zum 1. Oktober 1956 sollte der Vertrag bis zum 30. September 1957 unkündbar sein und denn mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können, erstmals zum 31. Dezember 1957.

2

Der von der Klägerin aufbereitete Bims wurde von der Beklagten an die Firma V. GmbH in M. geliefert, an deren Stammkapital von 300.000 DM der Inhaber der Beklagten mit einem Geschäftsanteil von 240.000 DM beteiligt war. Die Klägerin stellte die der Beklagten erteilten Rechnungen auf deren Wunsch auf den Namen der Firma V. aus.

3

Nach Ablauf der Winterpause teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 2. April 1957 mit, daß die Firma V. mit Rücksicht auf einen von der Bundesbahn den Bimsherstellern im N. Becken eingeräumten Ausnahmetarif die Bimsproduktion habe einstellen müssen; deshalb könne sie, die Beklagte, das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen. Die Firma V. ging im April 1957 in Liquidation.

4

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages. Sie hat unter Zugrundelegung der im Jahre 1956 für die Beklagte aufbereiteten Bimsmengen den ihr für die Monate März bis Oktober 1957 entstandenen Gewinnausfall auf mindestens 19.350 DM beziffert und hiervon einen Teilbetrag von 6.100 DM nebst Zinsen eingeklagt.

5

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen, der Klägerin sei bekannt gewesen, daß der Bims ausschließlich an die Firma V. geliefert werden sollte, mit der sie zunächst selbst ein entsprechendes Abkommen habe schließen wollen. Da die Firma V. nicht mehr habe abnehmen können, sei die Geschäftsgrundlage fortgefallen und ihr - der Beklagten - die weitere Erfüllung des Vertrages nicht mehr zuzumuten. Sie habe keinen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung der Firma V. gehabt. Die Klägerin hätte im Übrigen den Schaden durch anderweitige Ausnutzung ihrer Waschanlage beseitigen oder mindern können und müssen.

6

Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe nicht mit der Firma V. abschließen wollen, weil diese ihr nicht sicher genug gewesen sei; deshalb habe sie Wert auf den Abschluß mit der Beklagten gelegt. Nach dem Inhalt des Vertrages hätten ausdrücklich nur Betriebsstörungen technischer Art bei den Parteien selbst oder bei der Firma Vulkan gegenseitige Ersatzansprüche ausschließen sollen. Nachdem die Beklagte die weitere Erfüllung des Vertrages verweigert habe, habe sie - die Klägerin - versucht, einen anderen Kunden zu gewinnen; die Verhandlungen mit diesem hätten sich jedoch zerschlagen. Sie hätte neben der sonstigen Benutzung ihrer Anlage im Jahre 1957 zusätzlich die von der Beklagten zu liefernden Mengen verarbeiten können.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Beklagte gemäß dem Klageantrage verurteilt.

8

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

1)

a)

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe zwar gewußt, daß die Beklagte den Bims an die Firma V. liefern wollte und daß diese Absatzmöglichkeit für die Beklagte der Beweggrund zum Abschluß des Vertrages gewesen sei. Die Klägerin habe aber durch Ablehnung eines Abschlusses mit der Firma V. zu erkennen gegeben, daß sie ein etwa aus der finanziellen Schwäche der Firma V. sich ergebendes Risiko nicht tragen, sondern es der Beklagten überlassen wolle. Die Firma V. hätte als Vertragspartei sich nicht auf ihr wirtschaftliches Unvermögen berufen können; die Klägerin habe durch den Abschluß mit der Beklagten hieran nichts ändern wollen, vielmehr auf eine langfristige Bindung der Beklagten Wert gelegt. Hätte die Beklagte nicht nur bei Betriebsstörungen technischer Art, sondern auch im Falle von Absatzschwierigkeiten frei gestellt werden sollen, so hätte es nahe gelegen, dies gleichfalls im Vertrag festzulegen. Die Beklagte habe nach Ausfall der Firma V. andere Absatzmöglichkeiten gehabt; es sei ihre Sache gewesen, einen anderen Abnehmer zu finden.

10

b)

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Bedeutung des Begriffs der Geschäftsgrundlage und ihres Wegfalls verkannt. Zwar sei nur für die Beklagte das Interesse an der Abnahme des Bimses durch die Firma V. ausschlaggebend gewesen; die Klägerin habe dieses Interesse der Beklagten aber gekannt und sei damit einverstanden gewesen, daß es Geschäftsgrundlage geworden sei, wie sich aus der Gleichstellung von Betriebsstörungen bei der Firma V. mit solchen bei den Parteien, ferner aus ihren vorangegangenen Vertragsverhandlungen mit der Firma V. und der Ausstellung der Rechnungen auf deren Namen ergebe.

11

2)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

12

a)

Die Revision verkennt, daß nicht alles Geschäftsgrundlage ist, was für einen Teil, dem anderen erkennbar, Beweggrund zum Abschluß ist. Zur Annahme einer Geschäftsgrundlage in dem in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Sinne ist vielmehr erforderlich, daß auf dem Eintritt oder Fortbestand, gewisser Umstände der Geschäftswille mindestens eines Teiles aufgebaut ist und daß der andere Teil dies erkannt und nicht beanstandet hat (RGZ 168, 121 [127]; LM Nr. 2 zu § 242 BGB (Ba); RGRK § 242 BGB Anm. 4).

13

b)

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichte hat vielmehr die Klägerin durch Ablehnung eines Abkommens mit der Firma V. der Beklagten zu erkennen gegeben, sie wolle kein sich aus der finanziellen Schwäche der Firma V. ergebendes Risiko übernehmen, sondern dieses der Beklagten überlassen und die Beklagte wie im Vertrag vorgesehen langfristig binden. Diese Feststellung ist ohne Rechtsverstoß getroffen und daher für das Revisionsgericht bindend. Dann ist aber auch die vom Berufungsgericht hieraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung nicht zu beanstanden, die Abnahmefähigkeit der Firma V. sei nicht als von der Klägerin hingenommene Geschäftsgrundlage anzusehen.

14

c)

Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der vorliegende Fall in dem entscheidenden Punkte von dem sog. Bohrhämmer-Fall (LM Nr. 12 zu § 242 BGB (Bb)), auf den die Beklagte hingewiesen hat, verschieden. Dort war, nachdem sich ergeben hatte, daß die Bohrhämmer nicht in die Sowjetzone geliefert werden konnten, praktisch keine Absatzmöglichkeit für diese mehr vorhanden. Dagegen ist hier nicht ersichtlich, daß die Beklagte den von der Klägerin aufbereiteten Bims nicht anderweitig hätte absetzen können. Die Beklagte hat selbst nicht einmal behauptet, daß sie keinen anderen Abnehmer hätte finden können.

15

d)

Auch der Hinweis der Revision auf die Bestimmung des Vertrages über Betriebsstörungen bei den Parteien und der Firma V. ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat diese Vertragsbestimmung für die Revisionsinstanz bindend dahin ausgelegt, daß hierbei nur an technische Störungen im Arbeitsprozeß gedacht war, nicht an den Fall einer völligen und dauernden Betriebseinstellung.

16

Hierzu ist zwar zu bemerken, daß die Geschäftsgrundlage gerade nicht selbst Vertragsinhalt ist. Gleichwohl ist es aus den vorerörterten Erwägungen rechtlich nicht zu mißbilligen, daß das Berufungsgericht auch die Sonderregelung für den Fall von Betriebsstörungen als Anzeichen dafür gewertet hat, daß die Klägerin erkennbar das fortbestehen der Abnahmefähigkeit der Firma V. nicht als Geschäftsgrundlage gelten lassen und die Beklagte im Falle einer Betriebseinstellung der Firma V. nicht aus ihren Vertragspflichten entlassen wollte.

17

e)

Die Revision beruft sich ferner darauf, daß die Klägerin ursprünglich unmittelbar mit der Firma V. habe abschließen wollen. Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsirrtum den Umstand, daß die Klägerin diese Absicht hat fallen lassen, weil ihr die Firma V. nicht sicher genug erschien, und daß sie statt dessen den Vertrag mit der Beklagten selbst geschlossen hat, gerade entscheidend gegen den Rechtsstandpunkt der Beklagten ausgewertet.

18

f)

Auch die Ausstellung der Rechnungen auf die Firma V. spricht nicht für die Auffassung der Beklagten. Beachtlich ist hierbei, daß die Rechnungen von der Klägerin zwar auf diese Firma ausgestellt, aber der Beklagten zugesandt worden sind und daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 1956 ausdrücklich erwähnt hat, sie habe davon Kenntnis genommen, daß die Beklagte für die Zahlung der auf die Firma V. ausgestellten Rechnungen volle Haftung übernehme. Auch hierdurch wird die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt, daß die Klägerin, der Beklagten erkennbar, sich nicht irgendwelchen Nachteilen aussetzen wollte, die sich etwa aus den von ihr nicht günstig beurteilten Verhältnissen der Firma V. für sie ergeben könnten.

19

3)

Schon aus diesen Gründen kann sich die Beklagte nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

20

a)

Im Übrigen wäre aber auch Voraussetzung für die von der Beklagten erstrebte Befreiung von ihren vertraglichen Verpflichtungen, daß das Festhalten am Vertrage für sie untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbarende Folgen gehabt hätte und ihr daher nach Treu und Glauben nicht hätte zugemutet werden können (vgl. z.B. RGZ 168, 121 [126, 127]; OGHZ 1, 62 [68]; BGHZ 2, 150, 176; LM Nr. 4 und 27 zu § 242 BGB (Bb); LM Nr. 2 zu § 284 BGB). Wenn die Rechtsprechung sogar unter den außergewöhnlichen Verhältnissen der Kriegs- und ersten Nachkriegszeit so hohe Anforderungen an die Zulassung einer Ausnahme vom Grundsatz der Vertragstreue gestellt hat, darf in Zeiten einer ruhigeren und im allgemeinen günstigen Wirtschaftsentwicklung keinesfalls ein weniger strenger Maßstab angelegt werden.

21

b)

Die Beklagte hat es aber an jedem Vorbringen fehlen lassen, aus dem entnommen werden könnte, daß die weitere Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen für sie nicht mehr zumutbar gewesen sei. Sie hat, wie bereits erwähnt, nicht einmal dargelegt, daß sie nach Einstellung der Bims-Produktion durch die Firma V. sich um andere Absatzmöglichkeiten bemüht, solche aber nicht gefunden habe. Erst recht hat sie nichts dafür vorgetragen, daß die Aufrechterhaltung des Vertrages für sie untragbar gewesen wäre, daß daraus etwa ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten für sie entstanden wären. Ein derartiger Sachvortrag der Beklagten wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als die Beklagte an den Vertrag nicht etwa noch jahrelang gebunden war, sondern zum 31. Dezember 1957 ohnehin hätte kündigen können (LM Nr. 15 zu § 242 BGB (Bb); LM Nr. 1 zu § 595 BGB).

22

4)

Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zutreffend die Beklagte bis zum 31. Dezember 1957 an ihre Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 3. August 1956 für gebunden erachtet und sie verurteilt, der Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Die Berechnung eines Schadens der Klägerin bis zur Höhe der Klagesumme ist von der Revision nicht beanstandet worden, läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen.

23

5)

Die Revision meint noch, die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan, daß sie ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen sei.

24

Auch diese Rüge konnte keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, es hätte der Beklagten obgelegen, konkret unter Beweisantritt darzutun, daß die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, ihre Anlage durch Abschluß mit anderen Kunden besser auszunutzen. Die Beklagte war dafür, daß die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verletzt habe, darlegungs- und beweispflichtig. Sie hat es aber an einem bestimmten tatsächlichen Vorbringen in dieser Richtung fehlen lassen und hat lediglich die Behauptung der Klägerin, sie habe sich ohne Erfolg um weitere Ausnutzung ihrer Anlage bemüht und hätte neben der tatsächlichen Benutzung ihrer Anlage die von der Beklagten zu liefernden Mengen zusätzlich verarbeiten können, bestritten. Das genügte nicht. Da die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht auch nicht gegen § 286 ZPO verstoßen, wenn es eine nähere Prüfung des Vorbringens der Klägerin unterlassen hat, das von der Beklagten nicht einmal substantiiert bestritten worden ist.

25

6)

Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet; sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Glanzmann
Dr. Winkelmann
Heimann-Trosien
Erbel
Finke