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§ 8 ZSHG - Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG)
Amtliche Abkürzung
ZSHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-14

1Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle dürfen nur in dem Umfang gewährt werden, als dies für den Zeugenschutz erforderlich ist. 2Sie können insbesondere zurückgefordert werden, wenn sie auf Grund wissentlich falscher Angaben gewährt worden sind.