Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1963, Az.: VII ZR 179/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1963
- Aktenzeichen
- VII ZR 179/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 22.03.1961
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1963
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 22. März 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die klagende A. GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Hugo S. GmbH in Mülheim/Ruhr, die beklagte Z. GmbH eine solche der R. GmbH, die ihrerseits dem Konzern der G. Bergwerks AG angehört. Beide Gesellschaften befassen sich mit Kohlenhandel. Sie stehen miteinander seit Mitte 1956 in Geschäftsverbindung.
Im Januar 1957 bestellte die Klägerin bei der Beklagten 90.000 t amerikanische Kohle zum Preise von 84,50 DM je t. Der Vertrag wurde nach einem weiteren Briefwechsel geschlossen; ihm lagen die "Verkaufsbedingungen für ausländische feste Brennstoffe" der Beklagten zu Grunde. In ihnen befindet sich folgende "Schiedsgerichtsvereinbarung":
"Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Verkaufsbedingungen oder über Qualitätsdifferenzen sowie alle sonstigen Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen Verkäufer und Käufer sollen durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Im Streitfall ernennt jede Partei einen Schiedsrichter. Können diese sich nicht einigen, so haben sie gemeinsam einen Obmann zu bestimmen. Können sie sich über die Person des Obmanns nicht einigen, soll dieser durch den Präses der für den Sitz des Verkäufers zuständigen Handelskammer ernannt werden, ..."
Die Klägerin bot die Kohle der B. AG (B.) an und erhielt von dieser einen dahingehenden Kaufantrag. Es ergaben sich jedoch Schwierigkeiten wegen der Lieferzeit, weil die B. den gesamten Posten bis Ende 1957 brauchte, während sich die Beklagte eine Frist bis in das Jahr 1959 vorbehalten hatte. Zur Bereinigung dieser Frage verhandelte der Geschäftsführer der Beklagten, S., mit dem damaligen Prokuristen und jetzigen Geschäftsführer der Klägerin, W., am 31. Januar 1957. S. wies darauf hin, daß er noch weitere 80.000 t amerikanische Kohle aus einem anderen Importabkommen zur Verfügung habe, die aber um 0,53 DM je t teurer seien. Man einigte sich dahin, daß die B. auch hieraus beliefert werden sollte.
Die Beklagte lieferte zu Gunsten der Klägerin an die B. im Laufe des Jahres 1957 92.934 t, und zwar 21.341 t zum Preise von je 84,50 DM und 71.593 t für je 85,03 DM je t. Insoweit ist das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien abgewickelt. Jedoch hat die Beklagte behauptet, die Klägerin sei zur Abnahme von noch 77.066 t verpflichtet, weil zwischen den Parteien am 31. Januar 1957 ein bindender Kaufvertrag über weitere 80.000 t zustande gekommen sei. Sie verteilt ihre Lieferungen, entsprechend deren Qualität, derart, daß auf den 90.000 t-Vertrag 21.341 t und auf den 80.000 t-Vortrag 71.593 t entfielen. Zunächst hat sie von der Klägerin Abnahme des für beide Verträge verbleibenden Rests und später Schadenersatz verlangt. Sie beziffert ihre Forderungen auf rund 2.090.000 (90.000 t-Vertrag) und rund 260.000 DM (80.000 t-Vertrag).
Die Klägerin hat die Ansprüche mit der Begründung abgelehnt, daß ein Vertrag über die Lieferung weiterer 80.000 t nicht geschlossen worden sei.
Zur Entscheidung des Streits hat die Beklagte das Schiedsgericht angerufen. Die Klägerin hat dessen Zuständigkeit bestritten und keinen eigenen Schiedsrichter benannt. Darauf hat die Beklagte die Ernennung eines Schiedsrichters für die Klägerin bei dem zuständigen Gericht erbeten. Diesem Antrage haben das Landgericht Augsburg und das Oberlandesgericht München stattgegeben. Jedoch hat das letztere ausgesprochen, daß sich die Ernennung nur auf die Abwicklung des 90.000 t-Vertrags beziehe. Darauf hat die Beklagte die Ernennung eines Schiedsrichters für die Klägerin auch wegen des 80.000 t-Vertrags beantragt. Dieses Verfahren ist bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden.
Noch während des ersten Schiedsrichterernennungsverfahrens erhob die Klägerin bei dem ordentlichen Gericht Klage. Sie beantragt festzustellen, daß
- 1.
ein Vertrag über die Lieferung von 80.000 t US Steam-Slacks zwischen den Parteien nicht zustande gekommen und
- 2.
ein schiedsgerichtliches Verfahren hinsichtlich dieses angeblichen Vertrags unzulässig sei.
Die Beklagte bittet um Klageabweieung. Sie hält ihre Behauptung aufrecht, daß die Parteien einen weiteren Vertrag über 80.000 t Kohle geschlossen hätten, und meint, daß hierüber ebenfalls das Schiedsgericht zu befinden habe.
Das Landgericht hat dem Antrag zu 1) entsprochen. Über die Zulässigkeit des Schiedsgerichtsverfahrens hat es nicht entschieden, da es dies für unnötig hielt. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, und zwar hinsichtlich des Antrags zu 1) als unzulässig und des Antrags zu 2) als unbegründet.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Einrede, der Rechtsstreit sei durch ein Schiedsgericht zu entscheiden, muß bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben werden (§ 274 Abs. 1 und 3 ZPO).
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß diesem Erfordernis genügt ist. Dem ist zuzustimmen.
In der Klagebeantwortung vom 11. März 1959 verlangte die Beklagte, die Klage als unzulässig abzuweisen, weil das Feststellungsinteresse und das Rechtsschutzbedürfnis fehlten. Hilfsweise bat sie um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung im Schiedsrichterernennungsverfahren. Sie machte weiter geltende, daß die Klage aus den in jenem Verfahren angegebenen Gründen auch sachlich nicht gerechtfertigt sei; auf jene Gründe nahm sie ausdrücklich Bezug. Unter Zugrundelegung dieses Schriftsatzes verhandelte sie am 13. März 1959 und stellte die darin enthaltenen Anträge.
Das Oberlandesgericht meint u.a., die Beklagte habe bereits durch ihre Bezugnahme auf das Schiedsrichterernennungsverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, daß alle Streitigkeiten über den angeblichen 80.000 t-Vertrag zur alleinigen Zuständigkeit des Schiedsgerichts gehörten.
Die Revision greift das vergeblich an.
Die Einrede des Schiedsvertrags ist an keine Form gebunden. Es genügt, wenn der Beklagte seinen Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, daß die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen Staatsgericht, sondern von Schiedsrichtern getroffen werden solle (RG JW 1904, 238).
Das hat die Beklagte hier getan. Sie hatte das Schiedsrichterernennungsverfahren nicht nur wegen des 90.000 t, sondern auch wegen des 80.000 t-Vertrags betrieben (Antrag vom 2. Mai 1958). Zwar hatte sie sich dann durch Schriftsatz vom 13. Juni 1958 auf den 90.000 t-Vertrag beschränkt. Am 4. August 1958 hatte sie aber wieder auf den Antrag vom 2. Mai 1958 zurückgegriffen und, ebenso wie im Schriftsatz vom 1. November 1958, ausdrücklich behauptet, der Schiedsvertrag und damit das Ernennungsverfahren bezögen sich ebenfalls auf den 80.000 t-Vertrag.
Die Bezugnahme in der Klagebeantwortung vom 11. März 1959 umfaßte auch diese Behauptung. Aus ihr ergab sich, daß die Beklagte nach wie vor an der Meinung festhielt, über den 80.000 t-Vertrag müsse ebenfalls das Schiedsgericht entscheiden. Anders ist ihr Verlangen, den Klageantrag zu 2. (Unzulässigkeit des Schiedsgerichtsverfahrens) abzuweisen, gar nicht zu verstehen.
So hat auch, wie bereits das Oberlandesgericht feststellt, die Klägerin das Vorbringen der Beklagten aufgefaßt. Denn sie hat in ihrer Erwiderung auf die Klagebeantwortung im Schriftsatz vom 15. April 1959 ausgeführt, die Beklagte scheue das ordentliche Gericht und versuche mit allen Mitteln, den 80.000 t-Vertrag vor das Schiedsgericht zu bringen. Eine solche Äußerung hatte nur dann einen Sinn, wenn die Beklagte in der Klagebeantwortung oder spätestens im Termin vom 13. März 1959 die Einrede des Schiedsvertrags in einer für die Beteiligten erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht hatte.
II.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Streit der Parteien, der sich auf den 80.000 t-Vertrag bezieht, vom Schiedsgericht zu entscheiden ist. Es führt aus:
Die hier in Betracht kommenden Verkaufsbedingungen der Parteien stimmten inhaltlich vollständig und wörtlich fast überein. Beide Bedingungen enthielten die gleiche Schiedsgerichtsvereinbarung. Diese Schiedsklausel sollte nach dem Willen der Parteien von dem Bestände eines etwaigen Haupt Vertrags unabhängig sein.
Der 90.000 t-Vertrag enthalte die Schiedsgerichtsvereinbarung. Er sei so eng mit den Verhandlungen über die Lieferung der teureren Kohle aus dem 80.000 t-Import verknüpft, daß die sich hieraus ergebenden Streitigkeiten ebenfalls von der Schiedsgerichtsklausel des 90.000 t-Vertrags erfaßt würden.
Selbst wenn man dem nicht folge, ändere sich das Ergebnis nicht. Denn die Parteien hätten ihre Verkaufsbedingungen ohnehin zur Grundlage aller Verhandlungen gemacht. Demnach gelte für sie auch aus diesem Grunde die Schiedsabrede.
Die Revision greift vor allem die Hauptbegründung des Berufungsgerichts an und meint, daß sich die Schiedsklausel aus dem 90.000 t-Vertrag nicht auf den angeblichen 80.000 t-Vertrag erstrecken könne.
Eines Eingehens hierauf bedarf es nicht. Denn das angefochtene Urteil wird in jedem Falle von der Hilfsbegründung getragen.
1.
Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, daß die beiderseitigen Lieferungsbedingungen jeglichen Vertragsverhandlungen der Parteien über den Ankauf von Importkohle kraft stillschweigender Vereinbarung zu Gründe liegen, rechtsirrtumsfrei begründet.
Die Parteien hatten bereits im Jahre 1956 einige Geschäfte mit US-Importkohle auf Grund jener Bedingungen geschlossen. Sie wußten ferner, wie das Oberlandesgericht feststellt, als Großhändler, die bedeutenden Konzernen angeschlossen waren, daß "keine am Kohlenhandel beteiligte Fachfirma erwarten kann, Importkohle zu anderen als diesen Bedingungen kaufen zu können".
Unter solchen Umständen ist die Annahme des Oberlandesgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß nach dem Willen der Parteien auch alle weiteren Verhandlungen diesen Bedingungen unterstehen sollten, selbst wenn dies nicht ausdrücklich hervorgehoben wurde. Das ergibt sich nicht nur aus der vorangegangenen Übung, sondern auch aus dem vom Oberlandesgericht festgestellten allgemeinen Brauch.
Daran ändert nichts, daß jene Übung sich, wie die Revision ausführt, nur auf 3 Geschäfte zu stützen vermag. Auch diese 3 Geschäfte genügen, um die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung hinsichtlich der Geschäftsbedingungen zu rechtfertigen (vgl. über einen solchen stillschweigenden Abschluß auch RGRK § 157 Anm. 38 mit Nachw.).
Daß W. nicht allein vertretungsberechtigt war, ist insoweit bedeutungslos. Denn die Geschäftsbedingungen galten für die Verhandlungen, und den Abschluß nicht kraft seiner Zustimmung, sondern auf Grund stillschweigenden Parteiwillens, der sich aus der vorangegangenen Übung und dem bestehenden Brauch ergab.
Sind aber die Bedingungen als maßgebend vereinbart, so ist es auch die darin enthaltene Schiedsklausel.
2.
Die Revision verweist weiter darauf, daß die beiden Schiedsklauseln insofern voneinander abweichen, als der Obmann von den Präsidenten verschiedener Handelskammern zu ernennen sei.
Das ist nicht entscheidend. Nach den bedenkenfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts (S. 34 d. Urt.) sollten die Geschäftsbedingungen der Partei maßgebend sein, die jeweils als Verkäufer auftrat. Das war hier die Beklagte. Für den Inhalt des stillschweigend abgeschlossenen Schiedsvertrags kommt es also nur auf deren Bedingungen an.
Den Umstand, daß die Geschäftsbedingungen der Parteien "inhaltlich vollständig und wörtlich fast" übereinstimmen, hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhange gewürdigt. Es schließt daraus (S. 23 ff d. Urt.), daß sich die Parteien überhaupt einer Schiedsabrede unterwerfen wollten. Insoweit war der Unterschied hinsichtlich der Ernennung des Obmanns unerheblich. Das gilt umsomehr, als diese Ernennung nur als letzte Aushilfe in Betracht kam, wenn sich nämlich die beiden Schiedsrichter weder in der Sache noch über die Person des Obmanns einigen konnten.
3.
Gemäß dem § 1026 ZPO hat ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten keine rechtliche Wirkung, wenn er sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht.
Die Revision ist der Ansicht, daß diesen Erfordernissen nicht genügt sei, weil sich die Schiedsklausel schlechthin auf "alle sonstigen Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung" erstrecke.
Das hat das Oberlandesgericht S. 25 d. Urt. mit zutreffender Begründung abgelehnt.
Die Rechtsprechung hat angenommen, daß das Rechtsverhältnis i.S. des § 1026 ZPO hinreichend bestimmt sei, wenn die Abmachung jedenfalls einen begrenzten Kreis von Geschäften betrifft (vgl. z.B. RG JW 1908, 458). Das ist hier der Fall. Denn die Geschäftsbedingungen und damit die Schiedsklausel beziehen dich nur auf Streitigkeiten, die aus den Verhandlungen über die Lieferung von Importkohle entstehen würden. Damit wird den Erfordernissen des § 1026 ZPO genügt.
4.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sollte die Schiedsklausel, wie bereits erwähnt, auch dann gelten, wenn kein Hauptvertrag zustande kam oder wenn über dessen Gültigkeit zu entscheiden war.
Es kann dahinstehen, ob das Revisionsgericht insoweit zur eigenen Auslegung der Bedingungen befugt ist, wie die Revision annimmt. Auch wenn man dies bejaht, gelangt der Senat zu demselben Ergebnis wie das Berufungsgericht.
Die Schiedsklausel erstreckt sich ihrem Wortlaut und Sinn nach nicht nur auf bereits abgeschlossene oder gültige Verträge. Sie erfaßt vielmehr darüber hinaus ausdrücklich alle Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit der einzigen Beschränkung, daß sie sich auf Kohlenimportgeschäfte beziehen müssen. Somit werden auch solche Streitigkeiten ergriffen, die aus nicht beendeten Vertragsverhandlungen und insbesondere darüber entstehen konnten, ob ein Vertrag überhaupt zustande gekommen war. Hieran ändert die Tatsache nichts, daß in diesem Zusammenhange vom Verkäufer und Käufer die Rede ist; damit ist nur die Stellung des Verhandlungspartners gemeint, es wird aber nicht der vorherige Abschluß des Vertrags vorausgesetzt.
III.
Die Revisionsklägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, das Schiedsgericht habe am 11. Juni 1963 die Klage der Z.-GmbH auf Zahlung eines Betrags von rund 2.090.000 DM aus dem 90.000 t-Vertrag abgewiesen; sie hat dien Schiedsspruch überreicht.
Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen berücksichtigt werden kann (vgl. § 561 Abs. 1 ZPO). Denn im vorliegenden Verfahren handelt es sich nur um den 80.000 t-Vertrag. Darüber, ob er zustande gekommen ist, ob der Z.-GmbH Ansprüche daraus zustehen und ob Streitigkeiten hierüber vom Schiedsgericht zu entscheiden sind, hat dieses nicht befunden. Der Spruch ist also für die vom Senat zu treffende Entscheidung bedeutungslos.
IV.
Da das Schiedsgericht nach dem Besagten über das Zustandekommen des 80.000 t-Vertrags zu befinden hat, ist der Klageantrag zu 1), mit dem eine solche Entscheidung von dem ordentlichen Gericht verlangt wird, unzulässig.
Die Revisionsbeklagte meint, damit stehe fest, daß auch der Klageantrag zu 2) (Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens) mangels Feststellungsinteresses unzulässig und nicht unbegründet sei, wie das Berufungsgericht angenommen habe; denn hierüber müsse zwangsläufig mit dem Klageantrag zu 1) entschieden werden.
Es kann dahinstehen, ob diese Erwägungen zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage nach dem § 256 ZPO führen würden. Denn jedenfalls ist sie als solche nach dem § 280 ZPO zulässig. Der Antrag zu 2) hat Bedeutung über den vorliegenden. Prozeß hinaus, weil er sich auch darauf bezieht, ob etwaige Streitigkeiten über Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen unter die Schiedsklausel fallen. Deswegen war sachlich darüber zu entscheiden, wie es das Oberlandesgericht getan hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO.
Rietschel
Heimann-Trosien
Meyer
Finke