Bundesfinanzhof
Beschl. v. 15.11.1996, Az.: VII B 208/96
Klärungsfähigkeit der Frage der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einteilung eines Fahrzeugtyps in die Klasse "Personen"- oder "Lastkraftwagen"
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 15.11.1996
- Aktenzeichen
- VII B 208/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1997, 259
Entscheidungsgründe
Die Frage, nach welchen Kriterien bei Fahrzeugen der im Streitfall vorliegenden Art ("Pick Up Mitsubishi L 200") zu beurteilen ist, ob kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein Personen- oder ein Lastkraftwagen vorliegt (letzteres -- beiläufig -- bejahend Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 17. Juli 1995 VI 83/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 1121f.), hat zwar möglicherweise grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), doch wäre sie im Verfahren über die Revision, deren Zulassung die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erstrebt, nicht klärungsfähig. Die Vorinstanz hat unter den in Betracht kommenden Gesichtspunkten -- Herstellerkonzeption; äußeres Erscheinungsbild (hierzu Senat, Urteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414, und vom 30. November 1993 VII R 49/93, BFH/NV 1994, 741 -- Zugmaschine --) -- die Merkmale eines Nutzfahrzeugs verneint. Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hinsichtlich dieser Feststellungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Mangels Klärungsfähigkeit der vorbezeichneten Frage ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Anm. 62).
Im übrigen ergeht dieser Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.