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Bundesfinanzhof
v. 29.05.1952, Az.: IV 83/52 U

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
29.05.1952
Aktenzeichen
IV 83/52 U
Entscheidungsform
Entscheidung
Referenz
WKRS 1952, 12779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DB 1952, 710 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die bei der Haushaltsbesteuerung vorgenommene Zusammenveranlagung der Einkünfte des Ehemannes aus freier Berufstätigkeit als Arzt und der Einkünfte der Ehefrau aus künstlerischer Tätigkeit als Graphikerin ändert nichts daran, daß die aus jeder der beiden Tätigkeiten erzielten Einkünfte solche aus hauptberuflich ausgeübter Tätigkeit des einzelnen Ehegatten bleiben. Die nur für Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit vorgesehene Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 5 EStG kommt nicht zur Anwendung.

Tatbestand:

1

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für II/1948 und für 1949 durch Haushaltsbesteuerung nach § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat der steuerpflichtige Ehemann, der als praktischer Arzt tätig ist, in der Steuererklärung angegeben, seine Ehefrau sei als "Hausfrau und nebenberuflich als Graphikerin für verschiedene Verlagsanstalten" tätig; ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit seien mit aufgeführt. Auf Grund der Steuererklärung wurde der Gewinn für 1949 beim Ehemann mit 8 396 DM und bei der Ehefrau mit 6 665 DM, zusammen mit 15 062 DM, festgestellt, und die Veranlagung nach einem Einkommen von 11 434 DM vorgenommen. Dem Antrage des Ehemannes auf Steuermäßigung nach § 34 Abs. 5 EStG 1949 für die Einkünfte der Ehefrau aus ihrer künstlerischen Tätigkeit wurde vom Finanzamt nicht entsprochen, weil diese Einkünfte keine Nebeneinkünfte im Sinne dieser Vorschrift seien. Das nach erfolglosem Einspruch vom Steuerpflichtigen wegen der Versagung der Vergünstigung angerufene Finanzgericht gab der Berufung statt und sprach dem Ehemanne die Steuermäßigung zu. Hiergegen wendet sich der Vorsteher des Finanzamts mit der Rechtsbeschwerde (Rb.).

Gründe

2

Die Rb. ist begründet.

3

In der angefochtenen Entscheidung vertritt das Finanzgericht die Auffassung, die nach § 26 EStG durch Haushaltsbesteuerung zusammenzuveranlagenden Ehegatten bildeten einkommensteuerlich eine Einheit, der die zusammenzuveranlagenden Einkünfte der beiden Ehegatten zugerechnet würden. Die gesamten Einkünfte würden als Einkünfte des Ehemannes als Haushaltungsvorstandes und Repräsentanten der von den Eheleuten gebildeten Steuergemeinschaft angesehen. Hieraus ergebe sich, daß die Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit der Ehefrau zu den Einkünften aus der selbständigen ärztlichen Berufstätigkeit des Ehemannes im Verhältnis von Nebeneinkünften zu dessen Haupteinkünften stünden.

4

Die Folgerung des Finanzgerichts läßt sich aus der Zusammenrechnung der Einkünfte und aus der Zusammenveranlagung der Ehegatten nicht ziehen. Die ärztliche Tätigkeit des Ehemannes und die künstlerische Tätigkeit der Ehefrau sind einzeln betrachtet je eine hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit. Die Einkünfte hieraus sind daher Haupteinkünfte. Diese Eigenschaft verlieren sie nicht dadurch, daß sie durch die Haushaltsbesteuerung zusammengerechnet und zusammen veranlagt werden. Die Einkünfte der Ehefrau können daher nicht die Eigenschaft von Nebeneinkünften erhalten. Denn Nebeneinkünfte im Sinne des § 34 Abs. 5 EStG 1949 sind nur solche Einkünfte, die aus einer nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit bezogen werden. Die künstlerische Tätigkeit der Ehefrau wird von ihr nicht neben einer hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit entfaltet. Ihre in der Steuererklärung des Ehemannes vorangestellte Tätigkeit als Hausfrau bildet, worauf das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung zutreffend hingewiesen hat, keine solche hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit, die einkommensteuerlich von Bedeutung wäre. Die künstlerische Tätigkeit, welche die Ehefrau auf Grund ihrer Ausbildung als Graphikerin entfaltet, wird auch nicht zu einer nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit des Ehemannes dadurch, daß dieser seiner Ehefrau bei ihrer Tätigkeit als Graphikerin mithilft. Diese Mithilfe kann von der beruflichen Tätigkeit der Ehefrau nicht getrennt werden.

5

Die Anwendung der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 5 EStG 1949 setzt in erster Linie voraus, daß Nebeneinkünfte d. h. Einkünfte aus einer nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit der daselbst bezeichneten Art vorliegen. Eine solche nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit läßt sich bei keinem der Ehegatten feststellen. Die Zusammenfassung der Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit und aus der künstlerischen Tätigkeit als Graphikerin ändert nichts daran, daß die bei jeder der beiden Tätigkeiten erzielten Einkünfte solche aus hauptberuflich ausgeübter Tätigkeit des einzelnen Ehegatten bleiben.

6

Die Vorentscheidung wird daher aufgehoben. Es bewendet bei der Steuerfestsetzung des Finanzamts.