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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.10.2025, Az.: B 5 R 7/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.10.2025
Aktenzeichen
B 5 R 7/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:071025BB5R725BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Meiningen - 16.06.2022 - AZ: S 5 R 190/22
LSG Thüringen - 23.10.2024 - AZ: L 12 R 528/22

Redaktioneller Leitsatz

Eine Entscheidung ist erst dann nicht mit Gründen versehen, wenn die aufgeführten Gründe objektiv unverständlich sind oder nichtssagende Redensarten beinhalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, begründeten und erheblichen Rechtsfrage lediglich angeführt wird, dass diese nicht zutreffen.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2024 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Ergänzung des Urteils des SG vom 2.12.2021 (S 5 R 1883/18). Mit diesem Urteil hat das SG Ansprüche des Klägers auf höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte und Zurechnungszeiten, einer geänderten Rentenanpassung ab 1.7.2018 sowie auf Auszahlung des im Rentenbescheid vom 12.2.2018 festgestellten Rentennachzahlungsbetrags verneint und die Klage abgewiesen. Die Berufung hiergegen hat das LSG mit Urteil vom 23.10.2025 (L 12 R 168/22) zurückgewiesen. Den Antrag des Klägers, ihm für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt und zugleich die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil als unzulässig verworfen (B 5 R 19/25 B).

2

Das SG hat den Antrag des Klägers auf Urteilsergänzung mit Gerichtsbescheid vom 16.6.2022 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das LSG mit Urteil vom 23.10.2024 (dem Kläger zugestellt am 11.1.2025) zurückgewiesen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass das SG in seinem Urteil vom 2.12.2021 einen von ihm erhobenen Anspruch übergangen habe und wiederhole lediglich seine Argumente aus dem Ausgangsverfahren.

3

Mit Schreiben vom 3.2.2025, das am 4.2.2025 beim BSG eingegangen ist, hat der Kläger PKH für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt. Mit Schreiben vom 10.2.2025 hat er weitere Ausführungen gemacht.

II

4

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.

5

1. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zwar verfügt der Kläger über eine Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung iHv 100 Euro, sodass jedenfalls in Bezug hierauf eine Gewährung von PKH grundsätzlich in Betracht kommen könnte (vgl BSG Beschluss vom 20.12.2021 - B 5 R 129/21 B - juris RdNr 6 mwN). Der vom Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt aber eine hinreichende Erfolgsaussicht.

6

Es ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) zu ihrer erfolgreichen Begründung in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angegriffene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers nicht ersichtlich.

7

a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu. Sie wirft keine Rechtsfrage auf, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Voraussetzungen für einen Antrag auf Urteilsergänzung und dessen Bescheidung ergeben sich unmittelbar aus § 140 SGG. Eine Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid ist auch bei einem Antrag auf Ergänzung eines Urteils möglich (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 140 RdNr 3a mwN).

8

b) Es spricht nichts dafür, dass das LSG mit dem angefochtenen Urteil iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen ist. Soweit der Kläger meint, das LSG weiche mit seinem Urteil von der Entscheidung des BSG vom 7.11.2006 - "B 7b AS 10/06 ER" (gemeint wohl B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 - SozR 4-4200 § 22 Nr 2) ab, erschließt sich dies nicht. Das vom Kläger herangezogene BSG-Urteil befasst sich nicht mit einer Urteilsergänzung nach § 140 SGG. Auch ansonsten lässt sich dem angefochtenen LSG-Urteil kein abstrakter Rechtssatz entnehmen, der zu einer abstrakten, die vom Kläger zitierten Entscheidungen des BSG, des GmSOGB und des BVerfG tragenden und zu demselben Gegenstand gemachten Aussage in Widerspruch steht (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 30.3.2023 - B 10 ÜG 2/22 B - juris RdNr 24 mwN). Insgesamt rügt der Kläger mit den von ihm behaupteten Divergenzen der Sache nach nur eine aus seiner Sicht am Maßstab der von ihm zitierten Entscheidungen des BSG, des GmSOGB und des BVerfG gemessene (vermeintlich) unzutreffende Subsumtion der Umstände seines Einzelfalls durch das LSG. Damit geht sein Vortrag aber nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus (vgl BSG Beschluss vom 27.8.2024 - B 9 SB 15/24 B - juris RdNr 16).

9

c) Schließlich ist kein iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG rügefähiger Verfahrensmangel zu erkennen (vgl hierzu auch den Senatsbeschluss vom heutigen Tag - B 5 R 19/25 B).

10

Die Rüge des Klägers, das LSG habe zur Begründung weitgehend auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des SG Bezug genommen, begründet keinen Verfahrensfehler. Vielmehr sieht § 153 Abs 2 SGG diese Möglichkeit ausdrücklich vor. In dieser Vorgehensweise liegt auch kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 Halbsatz 1 SGG).

11

Ebenso wenig ist eine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht (§ 128 Abs 1 Satz 2, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) zu erkennen. Nach den genannten Vorschriften sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungs - gründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündi - gen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandelt. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung erst dann, wenn die angeführten Gründe objektiv unverständlich oder verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und - nach der Auffassung des Gerichts - für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausgeführt wird, dass die Auffassung nicht zutreffe (vgl BSG Beschluss vom 21.6.2022 - B 5 R 71/22 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 1.12.2020 - B 12 KR 48/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 1.6.2017 - B 10 ÜG 30/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 14 RdNr 14, jeweils mwN). Diese Ausnahmegründe sind hier offensichtlich nicht gegeben. Das LSG hat sich in seiner Entscheidung mit dem Begehren des Klägers auf Urteilsergänzung auseinandergesetzt und auch begründet, warum das SG in seinem Urteil vom 2.12.2021 keinen vom Kläger erhobenen Anspruch übergangen hat. Dass der Kläger mit der vom LSG getroffenen Entscheidung inhaltlich nicht einverstanden ist, ist unerheblich. Hierauf kann eine Revisionszulassung nicht gestützt werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.2.2022 - B 5 R 287/21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 29.9.2021 - B 5 R 186/21 B - juris RdNr 7). Auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist hierdurch nicht verletzt. Dieser verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.6.2023 - 2 BvR 2139/21 - juris RdNr 13 mwN).

12

2. Da dem Kläger nach alledem PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH-Bewilligung (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).