Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1966, Az.: VIII ZR 283/64
Pfandrecht an Erbteilen ; Auszahlung eines hinterlegten Erlöses aus der Verwertung eines Grundstückes ; Auseinandersetzung eines Nachlasses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1966
- Aktenzeichen
- VIII ZR 283/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 21.01.1964
- LG Nürnberg
Rechtsgrundlagen
- § 16 HinterlegungsO
- § 1276 BGB
- § 2033 BGB
- § 859 ZPO
- § 2046 BGB
Fundstellen
- MDR 1967, 209-210 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 200-202 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtsfolge des Erwerbs eines Pfandrechts an einem Miterbenanteil"
Amtlicher Leitsatz
Eine Fristsetzung nach § 16 ändert für den Prätendentenrechtsstreit weder etwas an der materiellen Berechtigung noch an der Beweislast der Beteiligten.
Auch wenn der einer Miterbengemeinschaft zustehende Nachlaß nur aus einer teilbaren Forderung besteht, hat der Gläubiger, der ein Pfandrecht an einem Miterbenanteil hat, in der Regel kein Recht an einem dem Miterbenanteil entsprechenden Teil der Forderung, solange die Miterben sich nicht auseinandergesetzt haben.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und
Bundesrichter Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Januar 1964 aufgehoben.
Auf ihre Berufung wird das Urteil des Landgerichts N.-F. vom ... 1963 abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß die Beklagten bezüglich des zu HL .../60 AG N. hinterlegten Betrages nicht empfangsberechtigt sind, solange die Klägerinnen Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihren Eltern sind.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) 1/15, der Beklagte zu 2) 1/30, der Beklagte zu 3) 2/5, die Klägerin zu 1) 13/30 und die Klägerin zu 2) 1/15.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind Schwestern und haben zu gleichen Teilen ihren 1935 verstorbenen Vater und ihre 1937 verstorbene Mutter beerbt. Die Eltern waren zu je 1/2 Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Die Klägerinnen entzweiten sich und führten mehrere Prozesse gegeneinander. Durch Vergleich vom ... 1954 in dem Rechtsstreit 3 U .../54 OLG N. setzten sie die Erbengemeinschaft teilweise auseinander, nahmen davon jedoch das Hausgrundstück aus. Auf Antrag von Gläubigern wurde im Jahre 1956 die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet, im Jahre 1959 wurde es für 80.000 DM versteigert. Im Verteilungstermin vom 13. Mai 1960 ergab sich ein zu verteilender Erlösüberschuß von rd. 50.000 DM. Auf ihn erhoben neben eingetragenen Berechtigten auch mehrere Gläubiger der Klägerinnen Anspruch, denen ein Pfandrecht an Erbteilen von der einen oder der anderen Klägerin vertraglich eingeräumt war, oder die die Erbteile der einen oder der anderen Klägerin gepfändet hatten. Zu diesen Gläubigern gehören die drei Beklagten. Das Vollstreckungsgericht hinterlegte den Erlösüberschuß zugunsten der Klägerinnen und von 14 Gläubigern, einschließlich der drei Beklagten, Diese beantragten am ... 1962 bei der Hinterlegungsstelle die Auszahlung von
| DM | 1.440,39 | an die Beklagte zu 1) |
|---|---|---|
| DM | 760,80 | an den Beklagten zu 2) |
| DM | 8.471,29 | an den Beklagten zu 3) |
anzuordnen, Sie legten entsprechende Bewilligungen der übrigen Hinterlegungsbeteiligten (mit Ausnahme der Klägerinnen) vor und beantragten zugleich, gemäß § 16 Hinterlegungsordnung (HO) den Klägerinnen eine Frist für die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche zu setzen. Dies geschah durch Verfügung der Hinterlegungsstelle vom ... 1962, Durch Beschluß vom 2. Januar 1963 wies der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde der Klägerinnen gegen diese Verfügung zurück. Diese erhoben fristgemäß Klage, zunächst mit dem Antrags den Antrag der Beklagten auf Herausgabe der Teilbeträge zurückzuweisen, hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen daß die Teilbeträge an die Klägerinnen ausbezahlt würden. Auf einen Hinweis des Gerichts änderten sie ihren Antrag dahin,
- 1.
unter Aufhebung der Verfügung des Amtsgerichts und des Beschlusses des Amtsgerichtspräsidenten den Antrag der Beklagten auf Herausgabe der Teilbeträge an sie zurückzuweisen,
- 2.
hilfsweise: unter Aufhebung der Verfügung des Amtsgerichts und des Beschlusses des Amtsgerichtspräsidenten die Beklagten zu verurteilen, zuzustimmen, daß die Teilbeträge an die Klägerinnen, hilfsweise an sie zu gleichen Teilen und in Erbengemeinschaft, herausgegeben würden,
- 3.
hilfsweise, wie zu 2., aber ohne Aufhebung der Verfügung des Amtsgerichts und des Beschlusses des Amtsgerichtspräsidenten,
- 4.
hilfsweise, den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zur Entscheidung gemäß § 23 EGGVG zu verweisen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung verfolgten die Klägerinnen die Anträge zu 1 und 2 weiter. Das Berufungsgericht wies ihre Berufung zurück.
Als Revisionsklägerinnen beantragen die Klägerinnen in erster Linie,
die Beklagten zu verurteilen, ihre bei der Hinterlegungsstelle gestellten Anträge auf Herausgabe der Teilbeträge zurückzunehmen,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Beklagten bezüglich der Hinterlegungssumme nicht empfangsberechtigt sind, solange die Klägerinnen Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft hinter ihren Eltern sind.
Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Anordnung nach § 16 HO.
Wer einen hinterlegten Gegenstand für sich beansprucht, hat der Hinterlegungsstelle seine Berechtigung nachzuweisen. Dieser Nachweis ist nach § 13 Abs. 2 HO namentlich als geführt anzusehen, wenn die Beteiligten in bestimmter Form die Herausgabe bewilligt oder die Empfangsberechtigung anerkannt haben, sowie wenn die Empfangsberechtigung durch rechtskräftige Entscheidung festgestellt ist. Ist ein solcher formaler Nachweis nicht geführt, hat aber der Antragsteller, der Herausgabe an sich verlangt, seine Empfangsberechtigung so weit belegt, daß es unbillig wäre, von ihm weitere Nachweise zu verlangen, so kann nach § 16 HO die Hinterlegungsstelle den Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung des Antragstellers nicht anerkannt haben, eine Frist setzen, binnen derer sie die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Wird fristgemäß die Klage erhoben und ihre Erhebung der Hinterlegungsstelle nachgewiesen, so bleibt die Entscheidung über den Herausgabeantrag ausgesetzt, bis gerichtlich über die Empfangsberechtigung entschieden ist; andernfalls gilt nach § 16 Abs. 5 Satz 2 HO die Herausgabe an den Antragsteller als bewilligt. Darin erschöpft sich die rechtliche Bedeutung dieser Anordnung. Sie hat nur Wirkung für das Hinterlegungsverfahren, indem sie eine Herausgabebewilligung (§ 13 Abs. 2 HO) des Beteiligten fingiert, wenn er einer gegen ihn nach § 16 HO erlassenen Anordnung nicht fristgemäß nachkommt. Die Anordnung präjudiziert aber nicht den Prätendentenrechtsstreit. In ihm ist es ohne Belang, daß die Hinterlegungsstelle die vom Antragsteller beigebrachten Nachweise als ausreichend für den Erlaß einer Anordnung nach § 16 HO angesehen hat. Dadurch ändert sich insbesondere auch an der Beweislast nichts; diese bestimmt sich nach der allgemeinen Regel, daß im Rechtsstreit jeder, der sich auf ein Recht beruft, ohne Rücksicht auf die Parteirolle dessen gesetzlichen Entstehungstatbestand nachweisen muß. Erst recht ändert sich durch die Anordnung nach § 16 HO nichts an der materiellen Rechtslage. Ist der Beteiligten gegen den eine solche Anordnung ergangen ist, im Verhältnis zum Antragsteller der Berechtigte hinsichtlich des hinterlegten Gegenstandes (oder Geldes), so bleibt er es selbst dann, wenn er der Anordnung nicht nachkommt und daraufhin die Hinterlegungsstelle - nach § 16 Abs. 5 Satz 2 HO berechtigterweise - an den Antragsteller herausgibt. Nur ist dann der Berechtigte darauf angewiesen, Herausgabe unmittelbar vom Antragsteller zu verlangen.
Diese Rechtslage haben die Klägerinnen in den Vorinstanzen durchweg verkannt. Aus ihr ergibt sich zunächst, daß in dem Prätendentenrechtsstreit der Klägerinnen gegen die Beklagten, über den hier zu entscheiden ist, die Anordnung der Hinterlegungsstelle und der Beschluß des Amtsgerichtspräsidenten keinerlei Bedeutung haben. Daß die Klägerinnen ausweislich der Formulierung ihrer Anträge glaubten, in diesem Rechtsstreit gegen die Beklagten nur obsiegen zu können, wenn die genannten Justizverwaltungsakte zuvor aufgehoben würden, war danach irrig. Es ist aber für die Klägerinnen unschädlich, daß sie nach dem Wortlaut ihrer Anträge auch die Verwaltungsakte der Hinterlegungsstelle der gerichtlichen Nachprüfung unterstellten. Ihr wirkliches Anliegen, das auch in ihren Anträgen hinreichenden Ausdruck gefunden hat, ging trotz wechselnder Formulierung ihrer Anträge von vornherein dahin, zu klären, wem von den Parteien die von den Beklagten in Anspruch genommenen Beträge zustanden. Nur hierüber, und nicht über die Verwaltungsakte der Hinterlegungsstelle, hatte das Berufungsgericht zu befinden Auf die Anfechtbarkeit der Verwaltungsakte kommt es deshalb in diesem Verfahren nicht an.
2.
Der Rechtsverhältnis der Beklagten als Pfandgläubiger zu den Klägerinnen als Miterben.
a)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ließ die Beklagte zu 1 im Januar und März 1955 wegen mehrerer Forderungen die Erbteile der Klägerin zu 2 pfänden und sich überweisen. Die Klägerin zu 1 verpfändete am 8. März 1953 ihre Erbteile der Bank für Wirtschaft und Arbeit zur Sicherung einer Darlehensforderung; die Bank trat am 12. Oktober 1955 Forderung und Pfandrecht an den Beklagten zu 3, dieser trat einen Teilbetrag von 760,80 DM an den Beklagten zu 2 ab. Die Beklagte zu 1 leitet demnach ihren Anspruch auf den hinterlegten Betrag in Höhe von 1.449,39 DM aus einem Pfändungspfandrecht an den Erbteilen der Klägerin zu 2, die Beklagten zu 2 und 3 leiten ihre Ansprüche auf weitere Teilbeträge von 760,80 DM und 8.471,29 DM aus einem vertraglich eingeräumten Pfandrecht an den Erbteilen der Klägerin zu 1 her.
b)
Nach § 2033 BGB kann jeder Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlaß verfügen, jedoch nicht über seinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen. Dementsprechend kann auch nur der Anteil des Erben am Nachlaß verpfändet und gepfändet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf diesen Erbteil, nicht jedoch auf den einzelnen Nachlaßgegenstand, auch nicht auf den Anteil des Miterben am einzelnen Nachlaßgegenstand (so schon RGZ 84, 395, 396 und ständig). Die Beklagten hatten deshalb Pfandrechte nur an den Erbteilen der Klägerin zu 1 bzw. der Klägerin zu 2, nicht aber am Versteigerungserlös als Surrogat des Grundstücks (§ 2041 BGB) und an der Forderung der Klägerinnen gegen die Hinterlegungsstelle als Surrogat des Versteigerungserlöses. Diese Forderung steht vielmehr nach wie vor allein den Klägerinnen in einer Gemeinschaft zur gesamten Hand, unbelastet durch Pfandrechte der Beklagten, zu. Die Pfandrechte an den Erbteilen schränken lediglich die Befugnis der Erbengemeinschaft, über die Forderung zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen, in der Weise ein, daß eine Verfügung ohne Zustimmung der Beklagten diesen gegenüber unwirksam wäre. Das folgt sowohl für das Pfändungspfandrecht der Beklagten zu 1 an den Erbteilen der Klägerin zu 2, als auch für die Vertragspfandrechte der Beklagten zu 2 und 3 an den Erbteilen der Klägerin zu 1 aus der entsprechenden Anwendung der §§ 1276 Abs. 2, 135 BGB (vgl. RGZ 90, 232, 236; BayObLG NJW 1959, 1780 f). Zu Recht hat deshalb das Vollstreckungsgericht bei der Hinterlegung des Erlösüberschusses auch die Beklagten als Hinterlegungsbeteiligte benannt, weil ohne ihre Zustimmung der hinterlegte Betrag nicht an die Klägerinnen ausbezahlt werden darf.
c)
Danach steht der hinterlegte Betrag den Klägerinnen und ihren Pfandgläubigern gemeinsam in der Weise zu, daß die Hinterlegungsstelle nur an alle gemeinsam leisten und alle Beteiligten nur Leistung an alle verlangen können (§ 2039 BGB). Die Parteien sind also nicht, wie in der Regel in einem Prätendentenrechtsstreit alternativ, d.h. entweder der eine oder der andere, sondern sie sind gemeinsam berechtigt. Daran würde sich erst etwas ändern, wenn die Erben sich hinsichtlich des Nachlasses auseinandersetzten, was bisher unstreitig nicht geschehen ist. Bis dahin können weder die Klägerinnen noch die Beklagten die hinterlegten Beträge für sich in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn, wie anzunehmen ist, die Hinterlegungsforderung den einzigen noch unverteilten Bestandteil des Nachlasses bilden sollte. Dann wäre zwar der gesamte Nachlass als Forderung beliebig und gleichmäßig teilbar, Gleichwohl würde er vor der Teilung nicht jeder Klägerin zur Hälfte, sondern beiden ganz in einer Gemeinschaft zur gesamten Hand gehören.
Wenn allerdings der noch ausstehenden Auseinandersetzung lediglich die formale Bedeutung zukäme, die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle zu gleichen Teilen zwischen den Klägerinnen aufzuteilen, könnte ihr Einwand, es fehle noch die Auseinandersetzung des Nachlasses, rechtsmißbräuchlich und deshalb unbeachtlich sein. Nach dem als richtig zu unterstellenden Vertrag der Klägerinnen erschöpft sich aber hier die noch ausstehende Auseinandersetzung nicht in der hälftigen Aufteilung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle. Die Klägerinnen haben schon in der Klagschrift vorgetragen, die Klägerin zu 2 habe vor der Versteigerung des Grundstücks auf dieses größere Aufwendungen gemacht, über deren Höhe allerdings die Klägerinnen sich noch nicht einig geworden seien. Ist dies richtig, so würde die Hinterlegungsforderung zwischen den Klägerinnen ungleichmäßig aufzuteilen sein. Denn gemäß §§ 2042 Abs. 2, 756 BGB könnte die Klägerin zu 2 die Berichtigung ihrer erstattungsfähigen Aufwendungen aus dem Anteil der Klägerin zu 1 verlangen. Es braucht deshalb nicht mehr auf den Einwand der Revision eingegangen zu werden, es seien auch noch echte Nachlaßschulden vorhanden, die nach § 2046 BGB bei der Teilung vorweg zu berichtigen wären, so daß auch aus diesem Grunde die Höhe der auf die Klägerinnen entfallenden Beträge nicht feststehe.
Die Klägerinnen verstoßen, wenn sie sich auf das Fehlen der Auseinandersetzung berufen, auch nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil sie diese schon längst hätten vornehmen können. In der Tat haben die Klägerinnen die Auseinandersetzung versucht, ihretwegen mehrere Prozesse miteinander geführt und sind zu einer Teilauseinandersetzung gelangt, bei der das Hausgrundstück ausgenommen wurde. Die Auseinandersetzung hierüber sollte zugleich mit dem in Aussicht genommenen freihändigen Verkauf des Grundstücks vorgenommen werden (s. den Vergleich von 1954). Dem kamen aber der finanzielle Zusammenbruch der Klägerinnen und die Zwangsversteigerung des Grundstücks zuvor. Jetzt sind die Beklagten als Pfandgläubiger selbst berechtigt, die Auseinandersetzung zu betreiben (Kipp/Coing, Erbrecht 12. Aufl, § 114 VII; Baumbach/Lauterbach 280 Aufl. § 859 Anm. 2 B; Ripfel NJW 1958, 692), während umgekehrt die Klägerinnen ohne die Zustimmung der Beklagten und der anderen Pfandgläubiger die Auseinandersetzung nicht durchführen können. Die Klägerinnen sind deshalb nach Treu und Glauben ihren Pfandgläubigern gegenüber nicht gehalten, für sie die schwierige Auseinandersetzung zu betreiben, und zwar erst recht dann nicht, wenn sie, wie die Beklagten behaupten, bei Berücksichtigung der Forderungen der Pfandgläubiger für sich aus der Auseinandersetzung nichts mehr zu erwarten haben. Anders könnte es zu beurteilen sein, wenn die Klägerinnen bei einer von den Beklagten oder anderen Pfandgläubigern eingeleiteten Auseinandersetzung ihre Mitwirkung versagt hätten. Davon kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Beklagten bisher die Auseinandersetzung noch nicht betrieben, vielmehr über § 16 HO sich ihr zu entziehen versucht haben.
Es bewendet deshalb dabei, daß die Beklagten mangels Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft den Klägerinnen gegenüber zur Zeit keinen Anspruch darauf haben, daß ein Teil des hinterlegten Erlösüberschusses an sie ausbezahlt werde.
3.
Die Anträge der Klägerinnen.
In der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen in erster Linie beantragt, den Antrag der Beklagten auf Herausgabe der Teilbeträge an sie zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat den Antrag wörtlich genommen und ihn als unzulässig abgewiesen. Daß über den Antrag der Beklagten vom ... 1962 an die Hinterlegungsstelle diese noch zu entscheiden hat (und zwar im Anschluß an diesen Rechtsstreit) und nicht das Prozeßgericht, bedarf allerdings keiner weiteren Begründung. Das Berufungsgericht hätte aber Anlaß gehabt zu prüfen, ob die Klägerinnen sich bei dem Hauptantrag nicht lediglich in der Formulierung vergriffen hatten, zumal sie wiederholt um Hinweise gemäß § 139 ZPO gebeten hatten. Auf einen entsprechenden Hinweis das Landgerichts, ihr Hauptantrag sei möglicherweise unzulässig, hatten sie im Schriftsatz vom 6. April 1963 S. 2 erklären lassen:
"Da sich diese Klage in erster Linie gegen den Auszahlungsantrag der Beklagten wendet, ist nach dieseitiger Auffassung der Antrag richtig, daß der Antrag der Beklagten auf Auszahlung von Geldbeträgen zurückgewiesen wird."
Danach war offensichtlich, daß die Klägerinnen bei der Formulierung ihres Hauptantrages die Grenzen zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der Hinterlegungsstelle und dem Rechtsstreit vor dem ordentlichen Gericht verkannten, daß sie aber durch die von ihnen erhobene Klage verhindern wollten, daß die Beklagten von der Hinterlegungsstelle Beträge ausbezahlt erhielten, auf die sich nach Ansicht der Klägerinnen schon wegen der noch ausstehenden Erbauseinandersetzung keinen Anspruch hatten. Das richtige Mittel, um ihr Ziel zu erreichen, war für die Klägerinnen eine entsprechende Feststellungsklage. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht in dem Hauptantrag der Klägerinnen nicht wenigstens auch einen entsprechenden Hilfsantrag auf Feststellung gefunden hat. Dies kann noch das Revisionsgericht. Insoweit liegt nicht eine Klagänderung vor, die in der Revisionsinstanz unzulässig wäre, vielmehr wird nur der vollständige Sinn des von den Klägerinnen in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrages ausgeschöpft. Dieser Feststellungsklage fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse, weil möglicherweise bei einer Auseinandersetzung für keine der Klägerinnen etwas von dem hinterlegten Betrag übrigbleiben, dieser vielmehr voll ihren Gläubigern zufallen wird. Auch bei dieser Sachlage haben die Klägerinnen ein schutzwertes Interesse daran, daß durch die Auseinandersetzung geklärt wird, in welchem Umfange welche Gläubiger der Klägerin zu 1 oder der Klägerin zu 2 für ihre Forderungen Befriedigung finden. Wie sich aus den Ausführungen zu 2 ergibt, ist die Feststellungsklage begründet. Unter Aufhebung des Berufungsurteils (§ 564 ZPO) war deshalb unter Abweisung der Klage im übrigen dem Hilfsantrag der Revision zu entsprechen.
Der Hauptantrag, die Beklagten zu verurteilen, ihre Anträge bei der Hinterlegungsstelle zurückzunehmen, ist dagegen eine unzulässige Klagänderung, weil er über den in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag hinausgeht, im übrigen auch unbegründet, weil jede Rechtsgrundlage dafür fehlt, daß ein Hinterlegungsbeteiligter von einem anderen verlangen könnte, einen unbegründeten Antrag zurückzunehmen.
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier