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Bundessozialgericht
Urt. v. 24.09.1968, Az.: 6 RKa 31/66

Sozialgerichtsverfahren; Verfahrensgegenstand; Abstrakte Normenkontrolle; Klageantrag; Vorbeugender Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.09.1968
Aktenzeichen
6 RKa 31/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 28, 224 - 227
  • DVBl 1969, 510 (Kurzinformation)
  • MDR 1969, 172 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR Nr 45 zu § 55 SGG

Amtlicher Leitsatz

1. Für eine Klage, deren Ziel eine - von einem konkreten Sachverhalt losgelöste (abstrakte) - Normenkontrolle ist, bietet das sozialgerichtliche Verfahren auch dann keinen Raum, wenn die Frage der Gültigkeit der Norm formal nur Vorfrage, die Feststellung der Nichtigkeit der Norm also nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufgenommen ist.

2. Zur Gewährung von vorbeugendem Rechtsschutz.