§ 48 HmbBesG - Allgemeine Stellenzulage
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten
- 1.
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1
- a)
in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
- b)
in der Besoldungsgruppe A 9 und
- 2.
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13.
Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 6 und A 13, die eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten, erhalten keine allgemeine Stellenzulage.