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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.1962, Az.: BVerwG IV B 124.62

Erfordernis der Vorlegung einer offensichtlich unstatthaften Beschwerde vor dem Beschwerdegericht; Erfordernis eines förmlichen Nichtabhilfebeschlusses der Vorinstanz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG IV B 124.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 11553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 13.08.1962 - AZ: XVI A 165/59

Fundstellen

  • DVBl 1963, 413 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1963, 554
  • Verw. Rspr. 89.15, 383

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Klein
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 1962 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem das in dieser Sache ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. März 1960 infolge der Verwerfung der dagegen von der Klägerin eingelegten Revision durch den Beschluß des entscheidenden Senats vom 14. August 1961 - BVerwG IV C 218.60 - rechtskräftig geworden war, hat das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angegriffenen, der Klägerin am 1. September 1962 zugestellten Beschluß vom 13. August 1962 die von der Klägerin in mehreren Schreiben vorgebrachten Anträge zurückgewiesen, das rechtskräftige Urteil der XVI. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 1960 aufzuheben, ihr insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, die bereits gezahlten Gerichtskosten zurückzuzahlen und die beklagte Behörde wegen bewußter Unterlassung der Vorlage von für die Klägerin wichtigem Zeugenunterlagen noch zusätzlich zu den Kosten zu verurteilen, die ihr hierdurch entstanden sind.

2

Die hiergegen von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 1. September 1962 am 6. September 1962 eingelegte "sofortige Beschwerde" hat der Vorsitzende der erstinstanzlichen Kammer mit dem Bemerken vorgelegt: "Da die Beschwerde unzulässig ist, wurde eine besondere Abhilfeentscheidung für entbehrlich gehalten."

3

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Allerdings sind, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Rechtsmittel nicht durch § 339 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ausgeschlossen, denn es handelt sich um eine Endentscheidung, weil in dem angegriffenen Beschluß u.a. auch die Wiederaufnahme des Verfahrens verweigert worden ist. Diese Endentscheidung hätte richtig in der Form des Urteils oder des Vorbescheides ergehen müssen, da das wiederaufzunehmende Verfahren durch ein Urteil abgeschlossen war. Wäre der angegriffene Beschluß in einen Vorbescheid umzudeuten, wäre als Rechtsmittel gemäß § 84 Abs. 2 VwGO nur der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben und daher die Beschwerde nicht statthaft. Anderenfalls wäre gemäß § 339 Abs. 1 und 2 LAG, §§ 190 Abs. 1 Nr. 1, 132 Abs. 2 VwGO neben der Revision auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegeben. Diese wäre hier deshalb unzulässig, weil sie entgegen der zwingenden Formvorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Was davon hier anzunehmen ist, kann dahinstehen.

4

Die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht war geboten: Der in einem Teil des Schrifttums im Anschluß an eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 130, 345 [348]) vertretenen Auffassung, eine offensichtlich unstatthafte Beschwerde brauche dem Beschwerdegericht nicht vorgelegt zu werden, kann zumindest heute nicht mehr gefolgt werden. Ohne daß verkannt wird, daß durch offensichtlich unzulässige Rechtsbehelfe eine erhebliche Belastung der Verwaltung und der Gerichte zu Lasten ihrer Aufgaben gegenüber Rechtsschutzsuchenden entstehen kann, erscheint es dem Senat doch notwendig, daß jede Eingabe beschieden wird, sofern sie ein bestimmtes Begehren deutlich zum Ausdruck bringt. Da aber das Gericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angegriffen wird, nach allen deutschen Prozeßordnungen nur zur Abhilfe berechtigt ist und somit nur das übergeordnete Beschwerdegericht die Beschwerde verwerfen kann, ist diesem mithin die Beschwerde vorzulegen. Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Vorlegungspflicht zudem in § 139 Abs. 3 VwGO ausdrücklich ausgesprochen.

5

Entgegen der in einem Teil des Schrifttums vertretenen Auffassung hält der Senat einen förmlichen Nichtabhilfebeschluß der Vorinstanz, der den Parteien ohnehin nur durch die gemäß § 148 Abs. 2 VwGO gebotene Benachrichtigung von der Vorlage der Beschwerde an das Beschwerdegericht mittelbar bekanntgemacht werden würde und zudem ohne Mitwirkung der Laienrichter gefaßt wird (§§ 4 Abs. 3 Satz 2, 19 VwGO), nicht für erforderlich: Durch § 148 Abs. 1 und § 132 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur eine Entschlieißung des Richterkollegiums über die Beschwerde geboten, dessen Entscheidung angegriffen wird. Um sich über seine Entscheidung hierfür schlüssig zu werden, wird das einzelne Mitglied dieses Kollegiums bei zulässigen Beschwerden oder Zweifeln an der Zulässigkeit die Akten und die Beschwerdeschrift selbst prüfen müssen und zweckmäßig die Vornahme dieser Prüfung durch ein Handzeichen in den Akten oder die Unterschrift unter einen Beschluß aktenkundig machen. Bei offenbar unzulässigen Beschwerden bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, daß der Vorsitzende die Stellungnahme der richterlichen Beisitzer nur mündlich oder fernmündlich eingeholt und in dem Übersendungsschreiben an das Beschwerdegericht oder anderweitig die damit getroffene Kollegialentscheidung aktenkundig macht, wie es hier geschehen ist.

6

Da ihre Beschwerde als unzulässig zu verwerfen war, hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu treten. Das Rechtsmittelgericht hatte von Amts wegen auch die Kosten der Vorinstanz der dort unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, weil die angefochtene Entscheidung die Kostenfolge Übergängen hatte und eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts hierüber nicht mehr möglich ist (§§ 122 Abs. 1, 120 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht.

Külz
Dr. Müller
Klein