Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1987, Az.: BVerwG 9 C 10.86
Verwaltungsrechtsweg; Pfändung des Kindergeldanspruchs; Verwaltungsvollstreckung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 10.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 06.11.1980 - AZ: 2 K 56/80
- OVG Rheinland-Pfalz - 16.12.1982 - AZ: 1 A 14/81
Fundstellen
- BVerwGE 77, 139 - 145
- BayVBl 1987, 469-471
- DVBl 1988, 108-110 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1987, 782-783
- IFLA 1987, 111
- JurBüro 1988, 543-546
- MDR 1987, 807-808 (Kurzinformation)
- MtBl BAA 1988, 16-20
- NJW 1987, 3272-3274 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 61 (amtl. Leitsatz)
- Rpfleger 1987, 512-513
Amtlicher Leitsatz
Im Streit um die Rechtmäßigkeit einer Pfändung in den Anspruch auf Kindergeld ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wenn die Pfändung aufgrund des Verwaltungsvollstreckungsrechts erfolgt.
Aus der gesetzlichen Zweckbestimmung des Kindergeldes folgt nicht, daß es im Pfändungswege nicht auch zur Befriedigung anderer Forderungen als gesetzlicher Unterhaltsansprüche der Kinder herangezogen werden darf.
Nach dem Wegfall des grundsätzlichen Pfändungsverbots in § 12 des Bundeskindergeldgesetzes (F. 1964) bedarf es vielmehr nach Maßgabe des Art. I § 54 Abs. 2 und 3 BSG der Prüfung jeweils im Einzelfall, ob die Pfändung von Kindergeld wegen anderer Ansprüche zulässig ist.
Redaktioneller Leitsatz
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bei Streit, ob die Pfändung des Kindergeldanspruchs durch Verwaltungsvollstreckung rechtmäßig ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Kemper, Hien und Dr. Bonk
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 1982 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Pfändung ihres Kindergeldanspruchs durch die Beklagte. Der Pfändung liegt ein unanfechtbar gewordener Leistungsbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 1974 zugrunde, mit dem sie die Klägerin als selbstschuldnerische Bürgin auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch genommen hat, welches dem Ehemann der Klägerin als Aufbaudarlehen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zur Übernahme eines Friseurgeschäftes bewilligt worden war. Mit Verfügung vom 24. April 1979 pfändete die Beklagte wegen der Kapitalrestforderung nebst Zinsen von 21.171,06 DM den Anspruch der Klägerin gegen die Beigeladene beim Arbeitsamt Pirmasens auf 50 DM Kindergeld für ihre Tochter in Höhe von monatlich 44 DM. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte ihren Bescheid geändert und hält die Pfändungs- und Überweisungsverfügung nur noch in Höhe von 20 DM monatlich aufrecht.
Gegen diese Pfändungs- und Überweisungsverfügung hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben und geltend gemacht, daß das Kindergeld als zweckgerichtete Hilfe des Staates zur Sicherung des Kindesunterhalts in der Regel unpfändbar sei, wenn die der Vollstreckung zugrundeliegende Verpflichtung nicht allein den Kindern zugute gekommen sei.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Pfändung des Anspruchs auf Kindergeld widerspreche dessen Zweckbestimmung.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurück gewiesen. Das Berufungsurteil ist folgendermaßen begründet: Das Sozialgesetzbuch lasse die Pfändung sozialrechtlicher Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie auf das Kindergeld nur zu, soweit dies der Billigkeit entspreche. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die der Forderung der Beklagten auf Darlehensrückzahlung zugrundeliegende Leistung sei der Tochter der Klägerin weder mittelbar noch unmittelbar zugute gekommen. Das Aufbaudarlehen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz sei von den Voraussetzungen her vom Familienstand unabhängig. Die Darlehen dienten der Schaffung einer neuen gesicherten Lebensgrundlage ehemaliger Kriegsgefangener, bei denen die durch längere Gefangenschaft erlittenen Nachteile in bezug auf ihre wirtschaftliche Existenz gemildert oder behoben werden sollten. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang zwischen den Voraussetzungen für die Darlehensgewährung und dem Familienstand des Berechtigten bestehe nicht. Lediglich bezüglich der Reihenfolge der Darlehensauszahlung seien Dringlichkeitsstufen gebildet worden, für die neben der Dauer der Kriegsgefangenschaft unter anderem auch die Höhe des Familieneinkommens maßgebend gewesen sei. Das Darlehen sei dem Kind der Klägerin auch nicht zugute gekommen, denn das mit diesem Geld gegründete Friseurgeschäft habe wegen Überschuldung wieder aufgegeben werden müssen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hält die Beklagte an ihrem Standpunkt fest, wonach die von ihr vorgenommene Pfändung des Kindergeldanspruchs nicht unbillig sei, denn der Zweck des Darlehens sei die Schaffung einer dauerhaften Existenzgrundlage für die Familie insgesamt gewesen; nicht ausschlaggebend sei, ob dieser Zweck letztlich auch hätte erreicht werden können. Sie beantragt,
das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als der gepfändete Betrag 20 DM im Monat nicht übersteigt.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision und bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls die Zurückweisung der Revision. Nach ihrer Ansicht folgt aus der gesetzlichen Zweckbestimmung des Kindergeldes, daß es grundsätzlich nicht im Pfändungswege zur Befriedigung anderer Forderungen als gesetzlicher Unterhaltsansprüche der Kinder herangezogen werden könne. Zumindest aber müsse darauf abgestellt werden, in welcher Beziehung die Zweckbestimmung des Kindergeldes zu der Art des beizutreibenden Anspruchs stehe. Die Zweckbestimmung des Kindergeldes als Familienlastenausgleich und zur teilweisen Absicherung des Lebensunterhalts des Kindes verbiete seine Verwendung für andere als Unterhaltszwecke. Soweit der Gesetzgeber die Gewährung des Kindergeldes nicht davon abhängig gemacht habe, daß es zur Erfüllung der Unterhaltspflicht verwendet werde, müsse die Zweckbestimmung einerseits und die Verpflichtung zur zweckgebundenen Verwendung andererseits auseinandergehalten werden. Das Berufungsgericht habe auch zutreffend eine Begünstigung des Kindes durch das Darlehen an seinen Vater verneint. Selbst wenn man die Pfändbarkeit des Kindergeldanspruchs annähme, wäre der pfändbare Betrag allein dem Arbeitseinkommen und der unpfändbare Betrag dem Kindergeld zu entnehmen.
II.
Die Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht. Die der Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten vom 24. April 1979 sowie des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 1980 zugrundeliegende Auffassung des Berufungsgerichts, die Pfändung des Kindergeldanspruchs der Klägerin sei wegen dessen Zweckbestimmung rechtswidrig, steht mit Bundesrecht nicht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet, weil hier weder der privatrechtliche Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Bürgschaftsvertrag noch der Anspruch der Klägerin gegen die beigeladene Bundesanstalt für Arbeit auf Zahlung von Kindergeld (vgl. insoweit die Rechtswegzuweisung an die Sozialgerichte nach § 27 des Bundeskindergeldgesetzes i.d.F. vom 21. Januar 1986, BGBl. I S. 222, - BKGG - in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes), sondern allein die von der Beklagten erlassene Pfändungs- und Überweisungsverfügung im Streit ist, die auf Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101) zur öffentlich-rechtlichen Vollstreckung in Geldforderungen beruht.
In der Sache kann dem Berufungsgericht jedoch nicht gefolgt werden.
Rechtsgrundlage für die Pfändung des Anspruchs auf Kindergeld ist Art. I § 54 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015). Nach Art. I § 54 Abs. 3 SGB können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wegen anderer als gesetzlicher Unterhaltsansprüche nur gepfändet werden, soweit die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen und der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig wird im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt. Der in Bezug genommene Absatz 2 dieser Vorschrift setzt voraus, daß die Pfändung nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung der Billigkeit entspricht. Diese Regelung ist an die Stelle des früher geltenden § 12 Abs. 1 BKGG i.d.F. vom 14. April 1964 (BGBl. I S. 265) getreten, wonach der Kindergeldanspruch grundsätzlich - mit Ausnahme wegen des Anspruchs des Kindes auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht (§ 12 Abs. 2) - unpfändbar war. Durch Art. II § 12 Nr. 1 SGB - Allgemeiner Teil - sind die Absätze 1 bis 3 des § 12 BKGG F. 1964 aufgehoben worden. Da die Kindergeldzahlung als Sozialleistung (vgl. Art. I § 25 SGB) unter die "laufenden Geldleistungen" im Sinne von Art. I § 54 Abs. 3 SGB fällt, ergibt sich aus dieser Vorschrift, daß Kindergeldansprüche nicht nur "wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche" (Nr. 1), sondern prinzipiell auch wegen "anderer Ansprüche" (Nr. 2) der Pfändung unterliegen.
Die grundsätzliche Unpfändbarkeit des Kindergeldanspruchs nach früherem Rechtszustand beruhte auf der allgemeinen Erwägung, daß soziale Leistungen dieser Art wie insbesondere auch Sozialversicherungsrenten ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht entzogen werden sollten. Bei der Neuregelung hat der Gesetzgeber sich hinsichtlich der Pfändbarkeit von Sozialleistungen von der Erwägung leiten lassen, daß das bis dahin geltende Recht, welches die Verpfändung und Pfändung von Sozialleistungen teils gar nicht und teils nur unter engen Voraussetzungen gestattete, dem Grundsatz nicht mehr gerecht würde, daß auf Sozialleistungen ein Rechtsanspruch besteht und ihre Funktion der Sicherung des Existenzminimums durch eine Lohnersatzfunktion abgelöst ist, so daß ihr totaler Pfändungsschutz nicht mehr angemessen sei. An die Stelle ihrer fast völligen Herauslösung aus dem Rechtsverkehr sollte eine differenzierte Lösung treten, die einerseits den notwendigen sozialen Schutz des Leistungsbrechtigten beachtet, andererseits aber den Rechtsverkehr nicht über Gebühr beschränkt und die Gläubiger- und Schuldnerinteressen in sozial- und rechtspolitisch vertretbarer Weise gegeneinander abwägt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Art. I §§ 53 und 54 SGB, BT-Drucks. 7/868, S. 32).
Somit bedarf es nach dem Wegfall des Pfändungsverbots in § 12 BKGG F. 1964 jeweils der Prüfung im Einzelfall, ob die Pfändung von Kindergeld gemessen an den in Art. I § 54 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 2 SGB normierten Anforderungen der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Gläubiger- und die Schuldnerinteressen unter Einbeziehung aller Umstände des Falles gegeneinander abzuwägen.
Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Pfändung kann demzufolge nicht schon unter Berufung auf die Zweckbestimmung des Kindergeldes als zweckgebundene Sozialleistung verneint werden. Zwar ist als Maßstab für die Prüfung, ob eine Pfändung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht, in Art. I § 54 Abs. 2 SGB unter anderem "die Zweckbestimmung der Geldleistung", hier also des Kindergeldes, genannt. Es trifft jedoch nicht zu, daß das Kindergeld eine an das Wohl des Kindes zweckgebundene Sozialleistung darstellt (so auch BFH, Urteil vom 18. Mai 1982 - VII R 98/80 - BFHE 136, 54). Das Kindergeld stellt eine finanzielle Unterstützung seitens der staatlichen Gemeinschaft zur Minderung des Familienaufwands dar, der zwangsläufig mit der Erziehung und Unterhaltung von Kindern verbunden ist (vgl. Art. I § 6 SGB); Bedürftigkeit ist zur Leistungsgewährung grundsätzlich nicht erforderlich. Die nähere Ausgestaltung des Kindergeldanspruchs findet sich im Bundeskindergeldgesetz. In seiner jetzt geltenden Fassung haben nach § 1 BKGG die dort beschriebenen Personen Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 50 DM für das erste, 100 DM für das zweite und 220 DM für das dritte Kind; für jedes weitere Kind erhöht sich der Anspruch auf je 240 DM monatlich (§ 10 Abs. 1 BKGG). Auf diese Weise bezweckt das Gesetz, den Familien mit Kindern einen gewissen Ausgleich für die Mehrbelastung zu gewähren, die ihnen durch das Aufziehen und die Ausbildung der Kinder im Vergleich zu Ledigen, Ehepaaren ohne Kinder und den kinderarmen Familien erwächst (vgl. BVerfGE 29, 71 <79 f.>; 45, 104 <131>).
Der Gesetzgeber hat die Gewährung des Kindergeldes aber nicht davon abhängig gemacht, daß der unterhaltspflichtige das Kindergeld auch tatsächlich zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht und damit des Unterhaltsanspruchs des Kindes verwendet und es dem Kind zukommen läßt, für das es bestimmt ist. Vielmehr steht der Kindergeldanspruch allein den Eltern zu, und dasjenige, was sie dem Kind zuwenden, bleibt ihre Unterhaltsleistung. Das Bundeskindergeldgesetz gleicht die Mehrbelastung von Familien mit Kindern sonach - zum Teil - dadurch aus, daß es die Leistungsfähigkeit der Eltern stärkt. Das Gesetz begnügt sich damit, daß sich dieser Lastenausgleich mittelbar auch auf das Kind auswirkt, nimmt aber in Kauf, daß die Eltern das Kindergeld für eigene Zwecke verwenden. Daß der Berechtigte das Kindergeld gemäß § 1 BKGG "für seine Kinder" erhält, heißt demnach nur, daß der Anspruch - selbstverständlich - vom Vorhandensein eigener Kinder abhängt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dem Anspruch auf Kindergeld sei, weil es dem Wohle der Kinder dienen solle, eine grundsätzlich zur Unbilligkeit der Pfändung führende Zweckbestimmung immanent. Statt dessen ist, wie auch der Bundesfinanzhof (Urteil vom 18. Mai 1982, a.a.O.) angenommen hat, die Billigkeit der Pfändung von Kindergeld in jedem konkreten Fall zu prüfen, weil andernfalls der in Art. II § 12 Nr. 1 und Art. I § 54 SGB eindeutig zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers mißachtet würde, nunmehr die Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Kindergeld anders zu regeln als bisher.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht auch die als weitere Voraussetzung in Art. I § 54 Abs. 2 SGB genannte "Art des beizutreibenden Anspruchs" der Pfändung des Kindergeldanspruchs der Klägerin nicht entgegen. Das Aufbaudarlehen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971 (BGBl. I S. 1545), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2561) sollte es gemäß der Zweckrichtung der - inzwischen aufgehobenen - §§ 28 ff. KgfEG ehemaligen Kriegsgefangenen ermöglichen, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen oder zu sichern. Die ihnen zur Schaffung einer neuen gesicherten Lebensgrundlage oder zur Sicherung einer bereits geschaffenen, aber gefährdeten Existenz (§ 29 KgfEG) gewährten Mittel kommen offensichtlich auch den Kindern zugute, die mit den Berechtigten zusammenleben und von ihnen unterhalten werden. Die vom Berufungsgericht aus dem Umstand, daß die Darlehen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in keinem Zusammenhang mit dem Familienstand stünden, gezogene Folgerung, sie kämen nur den Spätheimkehrern selbst zugute, geht fehl. Mit der Erwägung, daß die Darlehensgewährung rechtlich unabhängig vom Familienstand des Berechtigten erfolgt und der Anspruch ausschließlich in dessen Person besteht, läßt sich nicht begründen, daß der beizutreibende Anspruch seiner Art nach - weil weder von unmittelbarem noch von mittelbarem Nutzen für das Kind - die Pfändung des Kindergeldes im Hinblick auf dessen Zweckbestimmung im Sinne von Art. I § 54 Abs. 2 SGB unbillig erscheinen ließe. Anders als etwa bei Pfändungen wegen Schulden der Eltern aus der Anschaffung von Luxusgütern oder sonst wegen allgemeiner Überschuldung, handelt es sich hier um die Verpflichtung zur Rückzahlung einer Leistung, die zum Ausgleich von gefangenschaftsbedingten Erwerbsnachteilen aus Haushaltsmitteln des Bundes und der Länder gewährt wurde. Diese Leistung, für deren Rückzahlung die Klägerin sich verbürgt hatte, so daß Bürgschaft und Darlehensrückzahlungspflicht als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind, ist bei verständiger Betrachtung auch dem Kind des Darlehensnehmers zugute gekommen. Bei solchen, auf Gesetz beruhenden Beihilfen der öffentlichen Hand zur Sicherung der Lebensgrundlage muß zur Bejahung der Frage, ob wegen einer insoweit bestehenden Rückzahlungspflicht eine Pfändung nach Art. I § 54 Abs. 3 SGB grundsätzlich zulässig ist, auch eine nur mittelbare Begünstigung von Familienangehörigen des Beihilfeempfängers ausreichen, die u.a. in der Teilhabe an der Begründung einer Familienexistenz oder der Erhöhung des Familienlebensstandards besteht. Aus der nach § 33 Abs. 3 KgfEG früherer Fassung vorgesehenen und im vorliegenden Fall auch erfolgten Sicherung des Darlehens durch Bürgschaft der Ehefrau ergibt sich dessen Familienbezogenheit besonders deutlich. Zu eng und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht entsprechend wäre eine Betrachtungsweise, nach der nur solche Forderungen als nicht unbillig und damit in das Kindergeld vollstreckbar anzuerkennen seien, die unmittelbar aus Anschaffungen und Leistungen für das Kind entstanden sind. Denn damit würde entgegen dem Willen des Gesetzgebers der frühere Rechtszustand weitestgehend wiederhergestellt, wonach der Kindergeldanspruch ausschließlich wegen des Anspruchs des Kindes auf Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs pfändbar war (§ 12 Abs. 2 BKGG F. 1964). Mit Recht hat das Berufungsgericht es andererseits als nicht vereinbar mit der Zweckbestimmung des Kindergeldes angesehen, wenn es zur Befriedigung von Ansprüchen Dritter herangezogen würde, die mit den Belangen der Kinder in keinerlei Zusammenhang stehen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Daran ändert der Umstand nichts, daß der mit der Darlehensgewährung verfolgte Zweck, eine gesicherte und dauernde Lebensgrundlage für die Familie zu schaffen, letztlich nicht erreicht worden ist. Es kommt nur auf die Zweckbestimmung der Leistung, nicht aber auf die Zweckerreichung an. Daß das Aufbaudarlehen geeignet war, eine Lebensgrundlage für die ganze Familie der Klägerin und mithin auch für ihr Kind zu schaffen, begegnet keinem Zweifel.
Infolge seiner irrigen Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht es unterlassen, in die nach Art. I § 54 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB gebotene Billigkeitsprüfung sämtliche Umstände des Falles, insbesondere neben der Zweckbestimmung der Geldleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten, hier also der Klägerin, einzubeziehen und zu prüfen, ob die Pfändung gerade des Kindergeldes unbillig erscheint, und ob ferner, bei Verneinung dieser Frage, die Klägerin durch die Pfändung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Hierzu hat das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die es dem Senat ermöglichen könnten, über diese Frage selbst zu entscheiden. Da die Sache somit nicht entscheidungsreif ist, muß sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 540 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Dr. Kemper
Hien Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Korbmacher