Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.2026, Az.: I ZB 98/25
Verwerfung der Rechtsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.2026
- Aktenzeichen
- I ZB 98/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:070126BIZB98.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 23.09.2025 - AZ: 15 O 10154/25
- OLG München - 27.10.2025 - AZ: 1 W 1414/25 e
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 27. Oktober 2025 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2024 - I ZB 58/24, juris Rn. 2 mwN).
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.